Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0122-W/08
Einleitungsbescheid gegen belangten Verband ist aufzuheben, wenn der Entscheidungsträger keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung zu verantworten hat.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0122-W/08vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen die Firma S-GmbH, M-Straße, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) iVm § 28a FinStrG und
§ 3 Abs. 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) über die
Beschwerde des Verbandes vom 10. April 2008 gegen den Bescheid über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. März 2008,
StrNr. 3,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
12. März 2008 hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Firma S-GmbH zur
Strafnummer 3 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
bestehe, dass für die folgenden durch die unbeschränkt haftende
Geschäftsführerin G. als Entscheidungsträgerin im Sinnes des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes zu ihren Gunsten und unter Verletzung der
sie als Abgabepflichtige treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen
begangenen Finanzvergehen gemäß
§ 3 Abs. 2 VbVG iVm § 28a
FinStrG verantwortlich sei.
Frau G. habe vorsätzlich
als Geschäftsführerin der Firma S-GmbH im Bereich des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-8/2007 in
Höhe von € 20.000,00 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass für den genannten Zeitraum weder
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
worden seien. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das obgenannte
Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen
worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des belangten Verbandes vom 10. April
2008, in welcher - soweit verständlich - ausgeführt werde, dass der
Steuerberater seit längerer Zeit alle Unterlagen aus dem Kalenderjahr 2007
zur Umsatzsteuer 1-8/2007 nicht eingereicht habe. Dies hätte er absichtlich
gemacht, um sich nicht wegen "freimütiger Bemerkung der
Firmensehrenbeleidung schuldig zu machen". Der Ex-Steuerberater habe die
Geschäftsführerin des Verbandes immer wieder auf eine angebliche
Besprechung vertröstet, die aber immer wieder vertagt worden sei. Die
Geschäftsführerin des Verbandes könne auch gegen den
Ex-Steuerberater Klage einreichen, da er die Firma in eine Sackgasse
geführt habe.
Die schon festgesetzte
Umsatzsteuer 2007 solle neu festgesetzt werden, da eine geänderte Sachlage
vorliege. Die Unterlagen würden vom Ehemann der Geschäftsführerin
des Verbandes dem Finanzamt übermittelt werden. Die Firma S-GmbH habe fixe
Auftraggeber für das Kalenderjahr 2007 gehabt (Firma M. und Firma A.). Die
Geschäftsführerin habe die Wahrheit gesagt und ersuche den Betrag von
€ 20.000,00 für Umsatzsteuer 1-8/2007 aufzuheben.
Im Rahmen einer Vernehmung am
27. Mai 2008 vor dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gab die Geschäftsführerin der
Firma S-GmbH an, dass sie alle Unterlagen immer der Steuerberatungskanzlei,
gebracht hätte. Sie sei davon ausgegangen, dass der Steuerberater alles
Notwendige machen werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs.
2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn
1. die Tat zu seinen Gunsten
begangen worden ist oder
2.
durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 VbVG ist der Verband für Straftaten eines
Entscheidungsträgers verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als
solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In
den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch
anläßlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn
das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens,
ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Den teilweise schwer zu
verstehenden Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, dass Frau G. als
Entscheidungsträgerin der Firma S-GmbH sich hinsichtlich der fristgerechten
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen auf den Steuerberater verlassen hat und
dieser seiner übertragenen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre.
Aus dem Arbeitsbogen der
Betriebsprüferin, AB 2, ist ersichtlich, dass die Unterlagen zur
Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2007
aus Zeitmangel vom Steuerberater bei der Umsatzsteuersonderprüfung nicht
vorgelegt werden konnten. Daraus folgend wurde die Umsatzsteuer - wie vom
damaligen steuerlichen Vertreter ersucht - im Schätzungsweg ermittelt und
festgesetzt.
Weiters ist ersichtlich, dass
der damalige Steuerberater die Umsatzsteuervoranmeldungen in den Vormonaten
großteils elektronisch - wenn auch verspätet - an das Finanzamt
übermittelt hat, so beispielsweise am 19. September 2005 die Voranmeldungen
der Monate 1-5/2005, am 27. Juli 2006 die Voranmeldungen der Monate
4-6/2006 oder am 6. März 2007 die Voranmeldungen für 9-12/2006, sodass
die Angaben der Geschäftsführerin der Firma S-GmbH, wonach der
Steuerberater für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen zuständig
gewesen wäre, im Akteninhalt Deckung finden.
Auch anlässlich der
Vernehmung der Geschäftsführerin der Firma S-GmbH als Beschuldigte vor
der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 27. Mai 2008 hat diese darauf
hingewiesen, dass sie alle Unterlagen an den Steuerberater übergeben hat
und sie davon ausgegangen ist, dass der Steuerberater alles Notwendige machen
wird.
Wesentliche
Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht
sind eine zumindest mit Eventualvorsatz begangene Pflichtverletzung hinsichtlich
der Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden (rechtzeitigen, richtigen,
vollständigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und eine wissentliche
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Im Finanzstrafverfahren gegen
die Geschäftsführerin der Firma S-GmbH konnte der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mangels Vorliegen der
erforderlichen subjektiven Tatseite nicht bestätigt werden. Da somit
Gegenstand des Finanzstrafverfahrens kein Finanzvergehen ist, für dessen
Einleitung ein Bescheid erforderlich ist, war auch der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Allerdings wird im weiteren
gegen die Firma S-GmbH als belangter Verband zu führenden
Finanzstrafverfahren - von dem die Firma S-GmbH gleichzeitig gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG verständigt wird - zu prüfen sein, ob
Frau G. als Entscheidungsträgerin der Firma S-GmbH allenfalls eine
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten
hat, sie somit vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer der Monate Jänner bis August
2007, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet
oder abführt hat.
Da gemäß
§ 83 Abs. 2 3. Satz FinStrG die
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur dann
eines Bescheides bedarf, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines
vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer weiter zu verfolgenden
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, eingeleitet wird,
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 28a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0122-W/08
- Stammnummer
- 40697
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF