Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0411-K/06
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anhand des Wareneinkaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0411-K/06vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gastwirtin, KStr., vertreten
durch Harald Schmidt, Steuerberater, 9500 Villach, Peraustr. 29, vom
16. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
16. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb im Streitjahr 2004
zeitweilig zwei Cafes. Im Zuge einer gem. § 144 BAO abgeführten
Nachschau wurde dahingehend im Konkreten festgestellt, dass die Bw. von
Jahresbeginn an bis Ende April das Cafe E sowie von Jahresbeginn an bis Ende
Februar das "Cafe F" betrieben hat. In diesem Zusammenhang wurde im Zuge
der Nachschau unter Anderem eruiert, dass die Bw. die in Rede stehenden Cafes,
beziehungsweise die diesbezüglichen Lokalitäten jeweils angemietet
hatte und dahingehend für die ersten sechs Monate des Streitjahres
hinsichtlich des Cafes E an die Vermieterin SN Mietzahlungen von insgesamt netto
€ 5.090,31 zuzüglich 20%iger Umsatzsteuern in Höhe von €
1.018,07 sowie für das "Cafe F " an die Vermieterin LB für denselben
Zeitraum Mietzahlungen von insgesamt netto € 2.085,53 zuzüglich
20%iger Umsatzsteuern in Höhe von € 417,91 entrichtet hat.
Darüberhinaus wurde im Zuge der angesprochenen
Nachschau erhoben, dass die Bw. das in Rede stehende Cafe E ab Mai 2004 an Herrn
PP weitervermietet und hiefür monatlich € 1.250.- (Anm: hierin Ust
€ 208,33) erhalten hat und gleichzeitig festgestellt, dass die Bw. ab
März 2004 zudem auch das in Rede stehende "Cafe F ", und zwar an Herrn LL ,
weitervermietet und hiefür monatlich € 400.- (Anm: hierin Ust €
66,66) vereinnahmt hat.
In weiterer Folge wurden die Besteuerungsgrundlagen des
Streitjahres 2004 vom Finanzamt vom Hintergrund dessen, dass die Bw.
diesbezüglich, gleich dem vorangehenden Jahr 2003, keine
Steuererklärungen eingereicht hat, im Schätzungswege
festgesetzt. Aus den Aktenunterlagen geht hervor, dass sich das Finanzamt
dahingehend primär auch an das Vorjahr 2003, in dem die Bw. die
angesprochenen Lokalitäten durchgehend betrieb, anlehnte (Anm: dahingehend
wurden die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für 2003 vom Finanzamt
gesamtheitlich mit € 45.000.- geschätzt, wobei im Konkreten 20%ige
Getränkeerlöse i.H.v. € 35.000.- sowie 10%ige restliche
Erlöse i.H.v. € 10.000.- angesetzt wurden). Hieran
anknüpfend wurden vom Finanzamt die von der Bw. im Zusammenhang mit der
Weitervermietung des Lokals E an PP. ab Mai 2004 bis Jahresende bezogenen
Entgelte (monatlich € 1.041,66 X 8 = € 8.333,28) sowie die im
Zusammenhang mit der Weitervermietung des "Cafe Seitensprung" an LL ab März
2004 bis Jahresende bezogenen Entgelte (monatlich € 333,33 X 10 = €
3.333,30) zusammengerechnet und der hieraus resultierende Gesamtbetrag von
€ 11.666,58 auf den Betrag von € 12.000.- gerundet. Letzterem Betrag
wurden im Schätzungswege sodann 20%ige Getränkeerlöse i.H. von
€ 10.000.- sowie zudem auch geschätzte 10%ige Erlöse i.H. von
€ 1000.- zugeschlagen. Dies ergab letztendlich die dem bekämpften
Bescheid zu Grunde liegende Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von € 23.000,-.
Hiebei wurden der Bw. gleichzeitig, ebenfalls im Schätzungswege, Vorsteuern
in Höhe von € 350.- zugesprochen.
Der vom Finanzamt wie vordargestellt vorgenommenen
Schätzung der Getränkeerlöse liegen aktenkundig die im Zuge der
angesprochenen Nachschau bei ihren Lieferanten für das Jahr 2003 sowie das
Streitjahr 2004 erhobenenen Getränkeliefermengen zu Grunde, wobei die
diesbezüglich vorgenommenen Ermittlungen schwerpunktmäßig vor
allem die Bierlieferungen der "Hirter Brauerei" und "Murauer Brauerei" betrafen.
Im Konkreten lässt sich diesbezüglich aus dem Nachschaubericht
entnehmen, dass an die benannten Lokale E sowie "Cafe F " im Jahr 2003 von der
"Hirter Brauerei" 1900 Liter Bier und von der "Murauer Brauerei" 2090 Liter Bier
sowie im Streitjahr 2004, bis zum 1. August desselben, von der "Hirter Brauerei"
650 Liter Bier sowie von der "Murauer Brauerei" 100 Liter Bier angeliefert
wurden.
Weiters lässt sich den in Rede stehenden
Nachschauunterlagen entnehmen, dass PP (Anm: als Folgebetreiber von E , wie
bereits ausgeführt) im Zuge einer dahingehend erfolgten Einvernahme
ausgesagt hat, dass sich der monatliche Umsatz dieses Lokals auf ca. 1.500.-
€ belaufe und LL (Anm: als Folgebetreiber des "Cafes F ", wie ebenfalls
bereits ausgeführt), dahingehend befragt, den monatlichen Umsatz des "Cafe
F " mit ca. € 600.- beziffert hat.
Im vorangesprochenen Nachschaubericht wurde hinsichtlich
des Lokals "Cafe F " zudem auch festgehalten, dass dahingehend am 9. 7. 2003 ein
Feststellungsakt, lautend auf "RS GnbR" aufgenommen worden sei und der
steuerlicher Vertreter dieser Gesellschaft (Anm: der im gegenständlichen
Fall auch die Interessen der Bw. vertritt) mit Schreiben vom 9. 3. 2004
mitgeteilt habe, dass die benannte Gesellschaft mit 28. 2. 2004 aufgelöst
worden sei.
Dem wie obangeführt von Seiten des Finanzamtes
für das Streitjahr 2004 erlassenen Umsatzsteuerbescheid trat der
steuerliche Vertreter der Bw. im Berufungswege zunächst mit dem Hinweis
entgegen, dass die Bw. in diesem Jahr keine Geschäftstätigkeit mehr
entfaltet habe. Hierauf hielt das Finanzamt der Bw. vor, dass infolge
entsprechender Erhebungen zu Tage getreten sei, dass sie das Lokal E bis Ende
April 2004 sehr wohl selbst und zudem bis Ende Feber 2004 nachweislich auch das
"Cafe F " betrieben habe. Unter Hinweis auf die diesbezüglich bei ihren
Lieferanten erhobenen Bierbezüge sowie den Umstand, dass sie ab März,
beziehungsweise Mai 2004 aus der Weitervermietung der Lokale E und "Cafe F "
auch entsprechende Mietentgelte vereinnahmt habe, wurde die Bw. gleichzeitig
ersucht, entsprechende Steuererklärungen abzugeben sowie eine
Einnahmen/Ausgabenrechnung einzureichen.
Nachdem die Bw. letzterem Ersuchen nicht nachkam, wies das
Finanzamt im Weiteren die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab.
Hierauf beantragte die Bw., die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen.
Anlässlich des am 1. April 2009 gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO im Weiteren abgeführten
Erörterungsgespräches wurde von Seiten des Referenten zunächst
darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 im
Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von €
23.000.- die maßgebliche Kleinunternehmergrenze von € 22.000.-
lediglich geringfügig überschreite. Gleichzeitig wurde den
Amtsvertretern vor Augen geführt, dass der in diesem Zusammenhang für
die benannten Lokale erhobene Wareneinkauf, betreffend das Streitjahr 2004, den
Aktenunterlagen nach den Zeitraum von Jänner bis August umfasst, die Bw.
das Lokal E jedoch lediglich in den ersten vier Monaten sowie das "Cafe F "
lediglich in den ersten zwei Monaten des Streitjahres betrieben habe. Dem
hielten die Amtsvertreter entgegen, dass bei der in Anlehnung an das Vorjahr
erfolgten Schätzung im Vergleichswege nicht der Wareneinkauf als solcher,
sondern der Zeitraum, in dem die Bw. die benannten Lokale betrieben habe,
herangezogen worden sei. Hiezu führte der steuerliche Vertreter der
Bw. aus, dass die erfolgte Hinzurechnung der Jänner- und Feberumsätze
des Streitjahres an seine Klientin, betreffend das "Cafe F ", jedenfalls zu
Unrecht erfolgt sei, da als Betreiber desselben in diesem Zeitraum die "RS GnbR"
fungiert habe und die hiemit verbundenen Umsätze vom Finanzamt auch bei
dieser Gesellschaft erfasst worden seien. Hiezu bemerkten die
Amtsvertreter, dass ergänzende Recherchen ergeben hätten, dass nicht
die vorbenannte Gesellschaft, sondern vielmehr die Bw. selbst der wahre
Betreiber des "Cafe F " gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass dahingehend
eine entsprechende Veranlagung erfolgt sei, allerdings wären die
diesbezüglich ergangenen Bescheide aufzuheben. Letzteres sei bis dato
deshalb nicht erfolgt, so die Amtsvertreter ergänzend, da dies einen
unzulässigen Verwaltungsaufwand nach sich gezogen hätte und sich zudem
hiemit auch keine steuerlichen Auswirkungen verbunden hätten.
Im Weiteren verwies der Referent darauf, dass die Bw. im
Streitjahr 2004 für die durchgehende Anmietung der beiden benannten Lokale
nicht nur entsprechende Mietzahlungen, sondern in Verbindung mit den dahingehend
von den Vermietern an sie begebenen Rechnungen auch entsprechende Umsatzsteuern
gezahlt habe. Im Konkreten lasse sich diesbezüglich aus den im Zuge der
angesprochenen Nachschau erhobenen Unterlagen ersehen, dass die Bw. für die
benannten Lokale im ersten Halbjahr einen Betrag von € 1.435, 98 an
Umsatzsteuern entrichtet habe. In Umrechnung auf das ganze Jahr sei demnach von
einem Betrag von € 2.871,96 an Umsatzsteuern auszugehen und stehe der Bw.
dahingehend wohl auch ein entsprechender Vorsteuerabzug zu.
Darüberhinaus gelte es zu bedenken, dass der Bw. im Lichte des wie
vorangesprochen für das Streitjahr eruierten Wareneinkaufes
(Bierbezüge) zudem allenfalls noch weitere Vorsteuerabzüge
zuzusprechen wären und sich sohin im Endeffekt für die Bw. auch bei
Belassung der wie gegenständlich vom Finanzamt im Schätzungswege
geringfügig über der Kleinunternehmergrenze angesetzten
Bemessungsgrundlagen, kaum nennenswerte Umsatzsteuernachzahlungen ergeben
würden.
Die Amtsvertreter gaben hiezu im Weiteren keine
Erklärung ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann
zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.
1)wesentlich sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung sind die Umsätze jener
Unternehmer (Kleinunternehmer), die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und
deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 22.000.-
(Kleinunternehmergrenze) nicht übersteigen, befreit.
In Umlegung auf den gegenständlichen Fall hält
der Unabhängige Finanzsenat hiezu vorweg fest, dass die Bw. für das
Streitjahr 2004 (Anm: gleich den Vorjahren), wie bereits ausgeführt, weder
eine Einnahmen/Ausgabenrechnung, geschweige denn Steuererklärungen abgab
und das Finanzamt demnach allein schon von diesem Hintergrund her nicht nur
befugt, sondern gemäß der zitierten Bestimmung des § 184 Abs.1
BAO vielmehr auch verpflichtend gehalten war, die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen. Hiebei hat das Finanzamt auch nach dem Dafürhalten
des Unabhängigen Finanzsenates durchaus zutreffend zunächst die von
der Bw. im Streitjahr aus der Weitervermietung der benannten Cafes bezogenen
Entgelte zusammengerechnet, zumal es infolge deren genauer Eruierbarkeit
diesbezüglich auch keiner Schätzung bedurfte (Anmerkung: im Lichte
dessen wäre von der in diesem Zusammenhang, wie dargestellt erfolgten
Aufrundung der Entgelte von € 11.660,58 auf den Betrag von € 12.000.-
allerdings auch Abstand zu nehmen gewesen) und diesen im Weiteren sodann die
Gastronomieumsätze als solche (Anm: primär die
Getränkeerlöse) im Schätzungswege zugeschlagen. Hiebei hat sich
das Finanzamt von der Schätzungsmethode her, wie ausgeführt, eines
inneren Betriebsvergleiches bedient und dahingehend seine Schätzung im
Konkreten auf den Schätzungsergebnissen des Vorjahres
aufgebaut. Hiezu hält der Unabhängige Finanzsenat zunächst
fest, dass den Abgabenbehörden die Wahl der Schätzungsmethode
grundsätzlich freisteht (VwGH 18.7.2001, 98/13/0061; 18.11.2003,
2000/14/0187) und sich der vom Finanzamt diesbezüglich vorgenommene
(Anm:und dahingehend im Zuge der angesprochenen Erörterung auch
bestätigte) Vergleich der Zeiträume, in dem die Bw. die benannten
Lokale im Jahr 2003 sowie im Streitjahr 2004 jeweils betrieb, sicherlich auch
als tauglicher Ansatz ausnimmt, um den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen
nahe zu kommen. Diesbezüglich gilt es sich zu vergegenwärtigen,
dass die Bw. die benannten Cafes, wie bereits ausgeführt, in dem dem
Streitjahr vorangehenden Jahr durchgehend betrieb und sohin insgesamt 24
Betriebsmonate vorliegen, für die das Finanzamt, wie dargestellt,
geschätzte Getränkeerlöse in Höhe von € 35.000.-
annahm. Demgegenüber hat die Bw. im Streitjahr 2004, wie ebenfalls
ausgeführt, das Cafe E lediglich während der ersten vier Monate sowie
das "Cafe F " lediglich während der ersten beiden Monate betrieben und
liegen dahingehend im Vergleich zum Vorjahr lediglich 6 Betriebsmonate,
beziehungsweise ein Viertel der Vorjahresbetriebszeit vor. In linearer Umlegung
derselben auf die für das gesamte Vorjahr geschätzten
Getränkeerlöse würden sich demnach für das Streitjahr 2004
Getränkeerlöse in Höhe von € 8.750.- (35.000.-:4= 8.750.-)
ergeben und wäre bei einer dahingehend allenfalls auch erfolgten
Schätzung im Endergebnis (Anm: incl. der dargestellten Mietentgelte von
€ 11.666,58 sowie der restlichen 10%igen Entgelte in Höhe von €
1000.-) die Kleinunternehmergrenze gemäß der zitierten Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 Z 27 von € 22.000.- letztlich auch nicht überschritten
worden. Aus dem vorbenannten Umstand allein, dass das Finanzamt die
Getränkeerlöse für das Streitjahr 2004 in Umlegung der
dahingehend für das Vorjahr geschätzen Getränkeerlöse
letztlich nicht linear und demgemäß mit dem vorbenannten Betrag von
€ 8.750.-, sondern der Höhe nach mit € 10.000.- geschätzt
hat, lässt sich nach dem Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates für die Bw. allerdings nichts gewinnen, zumal jeder
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und die hiemit verbundene
Ungewissheit derjenige zu tragen hat, der zur Schätzung Anlass gibt und bei
der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht gehörig mitwirkt (VwGH
19.3.2002, 98/14/0026; 27.8.2002, 96/14/0011). Dies trifft vorliegend
jedenfalls auch auf die Bw. zu, zumal diese, wie ausgeführt, für das
Streitjahr 2004 keine Steuererklärungen eingereicht und sich dahingehend
zudem im Berufungsverfahren vorweg und fälschlicherweise auch noch hiemit
verantwortet hat, dass sie im Streitjahr 2004 eine Geschäftstätigkeit
gar nicht ausgeübt habe.
Dessen ungeachtet hatte sich der Unabhängige
Finanzsenat in diesem Zusammenhang vor Augen zu halten, dass die in Rede
stehende, vom Finanzamt für das Streitjahr 2004 in Anlehnung an das Vorjahr
vorgenommene Getränkeerlöseschätzung nachweislich auf den im Zuge
der angesprochenen Nachschau eruierten Getränkebezügen,
schwerpunktmäßig vor allem auf den dahingehend an die benannten
Lokale E sowie "Cafe F " im Konkreten gelieferten Biermengen, beruht,
beziehungsweise aufbaut. Vor allem aber hatte der Unabhängige
Finanzsenat in Verbindung hiemit zu bedenken, dass im Streitjahr 2004,
gemäß den dahingehend gepflogenen Erhebungen, von der "Hirter
Brauerei" - im Vergleich zu der für das Vorjahr eruierten Bierliefermenge
von 1900 Litern Bier - lediglich 650 Liter Bier sowie von der "Murauer Brauerei"
- im Vergleich zu der dahingehend für das Vorjahr eruierten Bierliefermenge
von 2090 Litern Bier - lediglich 100 Liter Bier angeliefert wurden und sich
demnach von diesem Hintergrund her die für das Streitjahr 2004 geübte
Getränkeerlöseschätzung jedenfalls als deutlich überzogen
ausnimmt. Dies gilt umso mehr, als die dahingehend für das Streitjahr 2004
im Konkreten eruierten und vordargestellten Bierliefermengen die
Vorjahresliefermengen nicht nur einschneidend unterschreiten, sondern, den
Aktenunterlagen nach, zudem auch jeweils für die Monate Jänner bis
August des Streitjahres erhoben wurden, obschon die Bw. selbst, wie dargelegt,
die benannten Lokale lediglich in den ersten vier, beziehungsweise ersten zwei
Monaten desselben betrieben hat.
Vom Hintergrund der vordargestellten Umstände, die das
Finanzamt dem Gebot der vorgenannten Bestimmung des § 184 Abs.1 BAO, wonach
bei einer Schätzung alle für die Schätzung bedeutenden
Umstände zu berücksichtigen sind, jedenfalls wohl auch nicht
außer Acht lassen durfte, gelangt der Unabhängige Finanzsenat daher
letztlich auch zur Erkenntnis, dass sich die vom Finanzamt für das
Streitjahr 2004 vorgenommene Schätzung auch lediglich dem Grunde, nicht
jedoch der Höhe nach aufrechterhalten lässt.
In Anknüpfung hieran gelangt der Unabhängige
Finanzsenat im Lichte der vordargestellten Aspekte und Überlegungen unter
Einschluss dessen, dass die Bw. darüberhinaus fallweise sicherlich auch
noch andere Getränkebezüge erhalten haben dürfte, in freier
Beweiswürdigung letztendlich zur Auffassung, dass sich das Finanzamt bei
der wie angesprochen für das Streitjahr 2004 vorgenommenen Schätzung
der Getränkeerlöse auf einen Betrag von maximal € 6000.- zu
beschränken gehabt hätte.
Die vordargestellte Obergrenze korrespondiert zudem auch
mit den im Zuge der angesprochenen Nachschau von PP sowie von LL (Anm: den
Nachmietern der benannten Lokale) beigebrachten Aussagen, wonach sich die
monatlichen Bruttoumsätze auf etwa 1.500.- €, beziehungsweise auf
600.- € belaufen, da man in Umlegung dieser Beträge auf die
Vorbetriebszeit der Bw. (Anm: 4 Monate a' 1250.- € netto sowie 2 Monate a'
500.- € netto) exakt zum gleichen Ergebnis gelangt.
In Anknüpfung auf die vordargestellten
Überlegungen blieb dem Unabhängigen Finanzsenat sohin letztlich auch
zu erkennen, dass die Umsätze der Bw. im Streitjahr 2004 die angesprochene
und maßgebliche Kleinunternehmergrenze von € 22.000.- jedenfalls
nicht überschritten haben.
Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang
noch angemerkt, dass sich der Unabhängige Finanzsenat im Lichte der wie
ausgeführt einschlägigen Sachverhaltslage mit dem von Seiten des
steuerlichen Vertreters der Bw. beigebrachten Einwand, wonach das "Cafe F " in
den ersten beiden Monaten des Streitjahres gar nicht von der Bw. selbst, sondern
von der "RS GnbR" betrieben worden sei, klarerweise auch nicht weiter
außeinanderzusetzen hatte.
Zusammenfassend war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0411-K/06
- Stammnummer
- 40675
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF