Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0508-F/08
Grunderwerbsteuer bei Zusammenschluss
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-F/08vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BfAdr, vertreten durch Mag. Paul
Thoma, Notar, 6870 Bezau, vom 28. Juli 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 18. Juli 2008 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin (HL GmbH & Co KG) legte
einen zwischen A W und E W einerseits und der Firma HL GmbH andererseits
abgeschlossenen Zusammenschlussvertrag vor. Punkt II des
Zusammenschlussvertrages lautet:
II.
ZUSAMMENSCHLUSS:
AW und
EW
übertragen nunmehr ihre
vorbeschriebenen Mitunternehmeranteile an der Firma
HL OHG samt allen Aktiva und Passiva,
somit samt allen Rechten und Pflichten auf der Grundlage der
Zusammenschlussbilanz zum 30.09. 2007 (Beilage ./1), mit Wirkung auf den Ablauf
dieses Stichtages ausschließlich gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten, auf die gleichzeitig durch diesen Zusammenschlussvertrag
errichtete Firma HL GmbH & Co KG
mit dem Sitz in der politischen Gemeinde
D unter Fortführung der
steuerlichen Buchwerte gemäß
§ 23 UmgrStG. Die Firma
HL GmbH & Co KG übernimmt das
übertragene Vermögen in ihr Alleineigentum.
Zusammenschlussstichtag
ist somit der 30.09.2007.
Die
Vertragsteile erklären, dass dieser Zusammenschluss nach den Vorschriften
und mit den Folgen des Artikels IV des Umgründungssteuergesetzes erfolgen
soll. Sie bestimmen diesen Zweck als Auslegungsregel, das heißt, dass bei
allfälligen Unklarheiten oder bei nicht bedachten Fällen das gelten
solle, was diesem Zweck dient.
Die
Vertragsteile erklären weiters, dass die steuerlichen Wirkungen der
Umgründung von der Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen
Voraussetzungen abhängen. Damit ist bestimmt, dass das zu übertragende
Vermögen zunächst - bis zur Erfüllung aller handels- und
steuerrechtlichen Voraussetzungen - nur zur Nutzung überlassen
wird.
Die
übertragene protokollierte Firma
HL OHG geht ohne Liquidation unter, da
der gesamte Betrieb auf die übernehmende Gesellschaft übertragen
wird.
Der
Zusammenschluss erfolgt als Kapitalkontenzusammenschluss auf Basis der festen
Kapitalkonten in Höhe von jeweils EUR 7.267,28.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe von
8.581,93 €, das sind 3,5% vom zweifachen Einheitswert der EZ [...]
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 28. Juli 2008 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Im Rahmen des
Zusammenschlussvertrages vom 27. Juni 2008 erfolgte lediglich eine
formwechselnde Umwandlung der HL OHG in
eine KG. Solche Umgründungsvorgänge führen nach hA zu keiner
Änderung der Identität der Personengesellschaft und unterliegen
deshalb nicht der Grunderwerbsteuer (siehe beispielsweise Dorazil-Takacs,
Grunderwerbsteuergesetz, 4. Auflage, S 40). Dies gilt umso mehr als, keine
Änderungen im Bereich der substanzbeteiligten Gesellschafter und keine
Änderung des Geschäftsgegenstandes stattgefunden hat. Demzufolge wird
beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2008 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Eingewendet
wird, es wäre nur eine formwechselnde Umwandlung erfolgt, die zu keiner
Änderung der Identitiät der Gesellschaft geführt hätte und
daher auch keiner Grunderwerbsteuer unterläge.
Das ist
unzutreffend. Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Vertrages und den danach
im Firmenbuch vorgenommenen Eintragungen wurde keineswegs nur die Rechtsform der
bestehenden OHG umgewandelt, sondern es wurde eine neue KG (die nunmehrige
Berufungswerberin) gegründet, in diese neue KG die Anteile an der
bestehenden OHG iSd UmgrStG durch Zusammenschluss eingebracht, wobei durch die
Vereinigung aller Gesellschaftsrechte an der OHG diese unterging und das
Vermögen der untergehenden OHG auf die neue KG überging (entspr.
§ 142 UGB). Zum Vermögen der OHG gehörte auch das
Grundstück, dessen Erwerb versteuert wurde. Das Eigentum am Grundstück
der (untergegangenen) OHG ist auf die neue KG übergegangen, weshalb auch
tatsächlich ein Grundstückserwerb gegeben ist. Dazu ist auch auf das
Firmenbuch zu verweisen - Neueintragung KG unter FN [...] - Löschung der
untergegangenen OHG und neuerlich auf den Vertrag selbst, in dessen Punkt III.
die Vermögensübertragungen auch nochmals ausdrücklich
angesprochen sind, auch hinsichtlich der Übertragung des Eigentums am
Grundstück und in dessen Punkt X. auch die notwendige
Aufsandungs(Einverleibungs)bewilligung für die
HL GmbH & Co KG, FN neu erteilt
wird."
Durch den Vorlageantrag vom 5. September 2008
gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG, unterliegen der
Grunderwerbsteuer u.a. nach Z 1 Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen; nach Abs. 2 dieser Bestimmung des Weiteren Rechtsvorgänge, die es
ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen
rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches
Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
Gem. § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei
Umgründungsvorgängen iSd Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG),
BGBl. 1991/699 idgF, sind abgabenrechtliche Sonderregelungen betreffend u. a.
die Berechnung der Grunderwerbsteuer vorgesehen. In diesen Fällen
beträgt die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das Zweifache des
Einheitswertes der Grundstücke, auf die sich der jeweilige Erwerbsvorgang
bezieht.
Bei gegenständlichem Umgründungsvorgang handelt
es sich um einen Zusammenschluss nach § 23 Abs. 1 UmgrStG, wonach
Vermögen (nach Abs. 2, dazu zählen Betriebe, Teilbetriebe und
Mitunternehmeranteile) ausschließlich gegen Gewährung von
Gesellschafterrechten auf Grundlage eines Zusammenschlussvertrages
(Gesellschaftervertrages) einer Personengesellschaft - wie gegenständlich
einer KG - tatsächlich übertragen wird.
§ 26 Abs. 4 des UmgrStG, Artikel IV, lautet:
"Werden aufgrund
eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1
oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die
Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen".
Im Rahmen der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer ist
an die äußere zivilrechtliche, durch den Umgründungsvorgang
bewirkte Gestaltung anzuknüpfen (VwGH 27.5.1999, 98/16/0304).
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des
Zusammenschlusses nach § 23 UmgrStG weit ist. Ein Erwerbsvorgang liegt nur
dann vor, wenn es im Zuge des Zusammenschlusses zu einem
Rechtsträgerwechsel kommt. Bei einer bloß formwechselnden Umwandlung
- insbesondere Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende
grundbesitzende Personengesellschaft - kommt es zu keinem Erwerbsvorgang. Der
Beitritt einer Kapitalgesellschaft zu einer grundstücksbesitzenden
Kommanditgesellschaft verwirklicht also hinsichtlich der im Eigentum der
Kommanditgesellschaft stehenden Grundstücke mangels Wechsels des
Rechtsträgers keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand.
Im gegenständlichen Fall liegt aber nicht eine
bloß formwechselnde Umwandlung vor. Vielmehr haben sämtliche
Gesellschafter der HL OHG, in deren Betriebsvermögen sich ein
Grundstück befindet, den Betrieb der HL OHG auf die neu errichtete HL
GmbH&CoKG übertragen.
Nach dem ausdrücklichen Inhalt des Vertrages und den
danach im Firmenbuch vorgenommenen Eintragungen wurde keineswegs nur die
Rechtsform der bestehenden OHG umgewandelt, sondern es wurde eine neue KG (die
nunmehrige Berufungswerberin) gegründet und in diese neue KG die Anteile an
der bestehenden OHG iSd UmgrStG durch Zusammenschluss eingebracht. Bei der HL
GmbH & Co KG kommt es (für eine juristische Sekunde) zu einem Erwerb
aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft. Da die HL OHG
nicht bestehen bleibt, ist nach herrschender Lehre und Judikatur des VwGH der
Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG nicht erfüllt. Das Vermögen der
HL OHG wächst nach § 142 HGB im Wege der zivilrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge bei der HL GmbH & CoKG an, wodurch
Grunderwerbsteuerpflicht vom zweifachen Einheitswert ausgelöst wird (vgl.
auch das Beispiel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen,
§ 26 Tz 82).
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 4. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 4 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-F/08
- Stammnummer
- 40669
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF