Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0483-W/09
Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuerpflicht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-W/09vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treuhand-Union Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsGmbH., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Antrag
auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001
wird abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Stiftungszwecke der mit Stiftungsurkunde vom 22.
Dezember 1993 errichteten Bw. sind die Sicherung des Fortbestandes von
Unternehmen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die gegebenenfalls
künftig der Privatstiftung durch Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden,
die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Zuwendung von Geld oder
Sachleistungen an die jeweils Stammbegünstigten und Sonderbegünstigten
nach Maßgabe der Punkte VI. und VI.a der Stiftungsurkunde.
Die Bw. beantragte mit Anbringen
vom 1. Oktober 2001 die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Jahre
1999, 2000 und 2001 entgegen der von ihr vorgenommenen Selbstberechnung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer für diese Jahre mit Null. Die beiden in der
Folge vom Finanzamt erlassenen Bescheide, mit welchen dem Begehren der Bw. nicht
entsprochen wurde, wurden vom unabhängigen Finanzsenat aus formellen
Gründen aufgehoben.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid gemäß
§ 201 BAO iVm § 202 Abs. 2 BAO vom 24. September 2004 die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit dem der
Selbstberechnung der Bw. entsprechenden Jahresbetrag fest. In der
Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass die Bw. mit Kaufverträgen
vom 22. Dezember 1997 die von der X- AG errichteten Einfamilienhäuser in Y.
und in Z. gekauft habe und grundbücherliche Eigentümerin dieser
Liegenschaften sei. Beide Liegenschaften seien den Begünstigten der Bw. ab
1. Jänner 1998 kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Der Mietwert
der Liegenschaften stelle eine Zuwendung an die Begünstigten dar, weshalb
die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch die Bw. gemäß
§ 93 Abs.
2 Z 1 d EStG 1988 zu Recht erfolgt sei.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 27. September
2004 brachte die Bw. folgendes vor: Anlässlich einer im Jahr 1997 bei der
X-AG vorgenommenen Betriebsprüfung seien die Errichtungskosten der
Häuser Y. und Z., welche von der X-AG errichtet und dann an die Bw.
verkauft worden seien, als verdeckte Ausschüttungen dem A. zugerechnet
worden. Eine gegen die betreffenden Bescheide eingebrachte Berufung sei
zurückgenommen worden, so dass diesbezüglich Rechtskraft eingetreten
sei. Damit sei die Bw. zivilrechtliche Eigentümerin der beiden
Gebäude, jedoch sei A. steuerlicher Eigentümer, da die aus der
Feststellung der verdeckten Ausschüttung resultierenden Abgaben,
einschließlich der Kapitalertragsteuer, abgeführt worden seien. Die
Selbstberechnung der Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001
habe sich als nicht richtig erwiesen, da für denselben Sachverhalt nicht
doppelt Kapitalertragsteuer entrichtet werden könne. Daher werde der Antrag
gestellt die Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 mit Null
festzusetzen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.6.2000,
98/15/0169 (siehe Zorn in ÖSTZ 2001/391) bestimme sich der Umfang des
"Betriebsvermögens" von Körperschaften ausschließlich nach
Steuerrecht und nicht nach Handelsrecht. Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7
EStG 1988 zählten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Zuwendungen jeder Art von Privatstiftungen. Gemäß
§ 4 Abs. 11 Z
2a EStG 1988 seien Zuwendungen von Privatstiftungen an Begünstigte mit dem
Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut oder für
sonstiges Vermögen im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden
müssen (fiktive Anschaffungskosten). In den Stiftungssteuerrichtlinien sei
unter Ziffer 10.1.6.2 - Zuwendungen in das Privatvermögen -
ausgeführt, dass, wenn die Zuwendung von nicht in Geld bestehenden
Vermögenswerten in das Privatvermögen des Begünstigten erfolge,
die Vermögenswerte nach § 15 Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 bei der
Ermittlung der Einkünfte als angeschafft gelten würden. Die
Zuwendungen seien in der Höhe der fiktiven Anschaffungskosten der
Vermögenswerte als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen.
Würden nicht Wirtschaftsgüter, sondern Nutzungsmöglichkeiten
zugewendet, erfolge die Bewertung mit dem üblichen Mittelpreis des
Verbrauchsortes. Voraussetzung für die Erhebung einer Kapitalertragsteuer
sei also der Übergang eines Vermögenswertes von der Privatstiftung
zum Begünstigten. Da nach dem obzitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes zwischen zivilrechtlichem und steuerrechtlichem
Eigentum zu unterscheiden sei, könne es zu einer Erhebung von
Kapitalertragsteuer nur dann kommen, wenn es zu einem Übergang eines
Vermögenswertes komme, welcher im steuerrechtlichen Eigentum bzw.
Zurechnung der Bw. stehe. Für die Erhebung einer Kapitalertragsteuer
müsse daher den Begünstigten ein steuerlich der Bw. zurechenbarer
Vermögenswert zugehen. Die Gebäude Y. und Z. seien von der
Finanzverwaltung der außerbetrieblichen Sphäre zugerechnet und in
Übereinstimmung mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20.6.2000, 98/15/0169 nicht als für das Unternehmen angeschafft angesehen
worden und es sei diesbezüglich die Hinzurechnung betreffend
Körperschaftsteuer erfolgt. Es sei ein Zufluss bei den Machthabern der
Gesellschaft angenommen und die Kapitalertragsteuer vom gesamten Wert
vorgeschrieben worden. Damit seien die Gebäude steuerlich in das Eigentum
der Machthaber der Gesellschaft, also in das Eigentum der Familie A.,
übergegangen und für jede zivilrechtliche
Vermögenswertübertragung könne keine Kapitalertragsteuer
anfallen, da steuerlich kein Übergang eines Vermögenswertes von der
Bw. an einen Begünstigten erfolge. Weiters erfülle die nochmalige
Erhebung der Kapitalertragsteuer den Tatbestand der exzessiven Besteuerung und
widerspreche dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums. Durch die
anlässlich der bei der X-AG durchgeführten Betriebsprüfung im
Hinblick auf die Gebäude Y. und Z. getroffenen Feststellungen sei eine
Gesamtsteuerbelastung in Höhe von S 19,239.458,59 (€ 1,398.185,98)
entstanden. Wenn nun die Bw. nach der Rechtsansicht der Behörde für
die Benutzung jährliche Kapitalertragsteuer und bei einer späteren
Zuwendung des Gebäudes vom Marktwert des Gebäudes die
Kapitalertragsteuer abzuführen habe, komme es zu einer steuerlichen
Doppelerfassung desselben Vermögenswertes mit Ertragsteuern.
Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 20. Juli 2005, Zl. RV/1773-W/04 als unbegründet abgewiesen.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof und stellte einen Eventualantrag auf Abtretung der
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde wurde vom
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom
20. Juli 2005, Zl. RV/1773-W/04, wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0097, wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 96 Abs. 1 EStG 1988 ist die
Kapitalertragsteuer innerhalb näher angeführter Zeiträume
abzuführen. Die Abfuhr hat nach § 96 Abs. 2 EStG 1988 von dem nach
§ 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten zu erfolgen, der nach §
96 Abs. 3 EStG 1988 auch eine Anmeldung einzureichen hat. Der zum Abzug
Verpflichtete haftet nach § 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Einhebung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 201 BAO in der gegebenenfalls noch
anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch das
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, war ein Abgabenbescheid,
wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung zuließen, nur
dann zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet war, unterließ oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erwies.
Gemäß
§ 202 Abs. 1 BAO gilt § 201 BAO
sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung
einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind
Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1) geltend zu
machen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.
Jänner 2009, Zl. 2006/13/0097, wurde für den gegenständlichen
Fall ausgesprochen:
"Ein Bescheid nach §
201 BAO über die Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe hätte nur
dann zu ergehen gehabt, wenn die Behörde von der eingereichten
Erklärung (Kapitalertragsteuer-Anmeldung) abgewichen wäre (vgl. das
hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2006, 2006/13/0236). Gelangte die belangte
Behörde zur Annahme, dass die Kapitalertragsteuer in der von der
Beschwerdeführerin in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung bekannt gegebenen
Höhe entstanden ist und von der Beschwerdeführerin abzuführen
war, hätte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der
Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als unbegründet abweisen müssen."
Wie den Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für die Jahre
1999, 2000 und 2001 zu entnehmen ist, wurden von der Bw. das Gebäude Y. der
Stiftungsbegünstigten B. und das Gebäude Z. dem
Stiftungsbegünstigten C. in den betreffenden Jahren kostenlos zur
Verfügung gestellt. Die aus diesem Grunde abgeführte
Kapitalertragsteuer in Höhe von S 172.000,00 (€ 12.499,73)
jährlich wurde von der Bw. auf Basis der Mietwerte der Gebäude
ermittelt, welche mit S 300.000,00 (€ 21.801,85) (Gebäude Y.) und S
216.000,00 (€ 15.697,33) (Gebäude Z.) angesetzt wurden.
Das Gebäude Y. wurde von der Bw. mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 1997 um den Kaufpreis von S 20,464.544,00 (€ 1,487.216,41) von
der X-AG erworben. Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein
Superädifikat. Eigentümerin der Grundfläche, auf welcher sich das
Gebäude befindet, ist B.
Das Gebäude Z. wurde von der Bw. mit Kaufvertrag vom
22. Dezember 1997 um den Kaufpreis von S 10,192.480,00 (€ 740.716,41) von
der X-AG erworben.
Bei diesem Gebäude handelt es sich um ein
Superädifikat. Eigentümer der Grundfläche, auf welcher sich das
Gebäude befindet, ist C.
Anlässlich einer bei der Verkäuferin der
gegenständlichen Gebäude, der X-AG, durchgeführten
Betriebsprüfung wurde die Feststellung getroffen, dass die Errichtung der
Gebäude Y. und Z. ausschließlich im privaten Interesse von A. bzw.
seiner Ehegattin B. und seines Sohnes C. gelegen wäre. Wie dem
Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen ist, war die Tatsache der
ausschließlich privaten Nutzung der Gebäude ausschlaggebend für
die Eliminierung dieser Wirtschaftsgüter aus dem steuerlichen
Betriebsvermögen und bewirkte die Beurteilung der von der X-AG in den
Jahren 1992 bis 1995 aufgewendeten Errichtungskosten als verdeckte
Ausschüttungen an den Präsidenten des Aufsichtsrates A. und damit die
entsprechenden steuerlichen Konsequenzen.
Die nicht dem
steuerlichen Betriebsvermögen der X-AG zugehörigen Gebäude Y. und
Z. wurden von dieser als Eigentümerin mit den Kaufverträgen vom 22.
Dezember 1997 an die Bw. verkauft. Durch diese Kaufvorgänge hat die Bw.
jeweils ein uneingeschränktes Eigentumsrecht im Sinne des § 354 ABGB
und somit die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen der Sachen nach
Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen, an den
Gebäuden erlangt.
Mit dem Vorbringen, dass die Bw. zwar zivilrechtliche
Eigentümerin, A. jedoch "steuerlicher Eigentümer" der Gebäude Y.
und Z. sei, wird offenbar auf den Begriff "wirtschaftliches Eigentum" Bezug
genommen.
In der Regel fällt das wirtschaftliche Eigentum mit
dem zivilrechtlichen zusammen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO, BGBl.Nr.
194/1961, werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft
gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet. Die Zurechnung von
Wirtschaftsgütern erfolgt demnach nach Maßgabe des wirtschaftlichen
Eigentums. Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche
Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen
auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie
insbesondere Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und
Veräußerung, auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss Dritter von
der Einwirkung auf die Sache, geltend machen kann (VwGH 19.3.2002, 99/14/0286).
Der wirtschaftliche Eigentümer muss im Falle eines Auseinanderfallens von
zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h.
auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen können (VwGH
18.5.1995, 93/15/0095).
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Nutzungsberechtigten der Gebäude Y. und Z. oder A. die von der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die
Annahme von deren wirtschaftlichem Eigentum an diesen Gebäuden erfüllt
hätten. Daher kann nicht von einem Auseinanderfallen des zivilrechtlichen
und des wirtschaftlichen Eigentums an den Gebäuden ausgegangen werden.
Folglich bestehen keine Zweifel daran, dass der Bw. durch die Kaufverträge
vom 22. Dezember 1997 von der X-AG sowohl das zivilrechtliche als auch das
wirtschaftliche Eigentum an den Gebäuden übertragen wurde.
Soweit mit dem betreffenden Vorbringen der Bw. auf die
Feststellungen der bei der X-AG durchgeführten Betriebsprüfung
angesprochen wird, ist festzustellen, dass die Ausscheidung der Gebäude aus
dem steuerlichen Betriebsvermögen der X-AG nicht das Auseinanderfallen von
zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum und den Übergang des
letzteren an die Nutzungsberechtigten (wie die Betriebsprüfung
argumentierte) oder an A. (wie die Bw. argumentiert) bewirken konnte. Die
Feststellungen der Betriebsprüfung betreffen die Tatsache, dass die im
zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der X-AG befindlichen
Gebäude wegen privater Nutzung durch die betreffenden Personen nicht dem
steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen waren. Durch den Umstand, dass die
aus dieser Beurteilung resultierenden verdeckten Ausschüttungen A.
zugerechnet und der Kapitalertragsteuer unterzogen wurden, wurde dieser
jedenfalls nicht in die Rechtsposition eines wirtschaftlichen Eigentümers
versetzt, da er dadurch nicht die dafür erforderlichen positiven und
negativen Befugnisse an den Gebäuden erlangte. Die Verkäuferin X-AG
war also zum Zeitpunkt des Verkaufes zivilrechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der nicht zu ihrem steuerlichen Betriebsvermögen
gehörigen Gebäude Y. und Z., sodass der Erwerb des zivilrechtlichen
und wirtschaftlichen Eigentums daran durch die Bw. als Käuferin nicht
bezweifelt werden kann. Indem die Bw. als zivilrechtliche und wirtschaftliche
Eigentümerin der Gebäude Y. und Z. diese an B. und C. zur
Verfügung stellte, wurden von ihr Zuwendungen an diese
Stiftungsbegünstigten getätigt.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind
Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden
Privatstiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen. Als Zuwendungen gelten
auch Einnahmen einschließlich sonstiger Vorteile, die anlässlich der
unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsgutes an die Privatstiftung
vom Empfänger der Zuwendung erzielt werden.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d) EStG 1988 wird die Einkommensteuer aus Zuwendungen
im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 durch Abzug vom Kapitalertrag
erhoben (Kapitalertragsteuer).
Da die Bw. entsprechend der oben dargestellten rechtlichen
Würdigung des Sachverhaltes zivilrechtliche und auch wirtschaftliche
Eigentümerin der von ihr B. und C. kostenlos zur Verfügung gestellten
Gebäude Y. und Z. ist, kann dem Vorbringen, dass für eine bloß
zivilrechtliche Vermögenswertübertragung keine Kapitalertragsteuer
anfallen könne, da steuerlich kein Übergang eines Vermögenswertes
von der Bw. an einen Begünstigten erfolge, nicht gefolgt werden.
Durch die Entrichtung der Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1999, 2000 und 2001 aus diesen Zuwendungen ist es nicht, wie die Bw.
vorbringt, zu einer doppelten Entrichtung von Kapitalertragsteuer für
denselben Sachverhalt gekommen. Die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer als
Folge der bei der vorherigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen
Eigentümerin X-AG durchgeführten Betriebsprüfung erfolgte aus dem
Grunde der Feststellung verdeckter Ausschüttungen. Die Zuwendungen der
nunmehrigen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümerin Bw.
können nicht als in Zusammenhang mit diesem Sachverhalt stehend angesehen
werden.
Auch die in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis (VwGH
20.6.2000, 98/15/0169) vom Verwaltungsgerichtshof zur Thematik steuerliches
Betriebsvermögen getroffenen Aussagen sowie das Vorbringen, dass durch die
Erhebung von Kapitalertragsteuer aus den Zuwendungen an die
Stiftungsbegünstigten das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
verletzt werde, sind nicht geeignet zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des
berufungsgegenständlichen Sachverhaltes zu führen.
Demnach findet sich für die Annahme der Bw., dass sich
die von ihr vorgenommene Selbstberechnung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 als nicht richtig erwiesen habe, da sie
überhaupt keine Kapitalertragsteuer zu entrichten gehabt hätte, keine
Rechtsgrundlage.
Die Höhe der abgeführten Kapitalertragsteuer von
S 172.000,00 (€ 12.488,73) jährlich wurde von der Bw. auf Basis der
Mietwerte der Gebäude, welche mit S 300.000,00 (€ 21.801,85)
(Gebäude Y.) und S 216.000,00 (€ 15.697,33) (Gebäude Z.)
angesetzt wurden, ermittelt. Die Richtigkeit dieser vom Finanzamt nicht
beanstandeten Berechnung wurde auch von der Bw., welche die Ansicht vertritt,
dass überhaupt keine Verpflichtung zur Entrichtung von Kapitalertragsteuer
bestehen würde, nicht in Zweifel gestellt.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
führt daher zur Überzeugung, dass die Kapitalertragsteuer der Jahre
1999, 2000 und 2001 in der von der Bw. in den Kapitalertragsteuer-Anmeldungen
bekannt gegebenen Höhe entstanden ist und daher von der Bw. abzuführen
war.
Da ein Bescheid nach § 201 BAO über die
Festsetzung der Kapitalertragsteuer nur dann zu ergehen hat, wenn die
Behörde von der eingereichten Kapitalertragsteuer-Anmeldung abweicht, ist
der Antrag der Bw. auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer im Instanzenzug als
unbegründet abzuweisen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Erlassung eines FeststellungsbescheidesZuwendungen aus einer Privatstiftungzivilrechtliches Eigentumwirtschaftliches Eigentumsteuerliches Betriebsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-W/09
- Stammnummer
- 40658
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF