Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0597-G/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0597-G/07vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder
Dr. Wisiak, Mag. Hakel und Mag. Zavecz im Beisein der Schriftführerin D.
Brus über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch PSW
Steuerberatung, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorfstr. 37a/II, vom
15. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 23. November 2006 betreffend Anspruchszinsen 2002 und
2003 (§ 205 BAO) nach der am 29. April in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte
in den Streitjahren Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als
Beamter und wurde am 17.11.2003 zur Einkommensteuer 2002 sowie am 3. 11.2004 zur
Einkommensteuer 2003 veranlagt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung seiner Ehegattin wurde vom Finanzamt festgestellt, dass er
gemeinsam mit seiner Gattin mitunternehmerisch tätig gewesen sei. Für
diese Betätigung berechnete das Finanzamt einen Gewinnanteil für die
Streitjahre und rechnete diesen im wieder aufgenommenen Verfahren mit Bescheiden
vom 23.11.2006 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit hinzu. Das führte unweigerlich dazu,
dass die Einkommensteuerzahllast die Vorauszahlungen (an Lohnsteuer)
übersteig.
Gleichzeitig wurden am
23.11.2006 Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 und 2003
erlassen, die nunmehr mit der Begründung bekämpft werden, es liege
keine Mitunternehmerschaft und dementsprechend auch keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von
Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder
mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Mit anderen Worten: Verzinst wird die Differenz von
Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen Jahresbescheid ergibt
und den entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich Anzahlungen gem.
§ 205 Abs 3 BAO) bzw. den bisher rechtswirksam festgesetzten
Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide
sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide
setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl
aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt allerdings auch, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird
einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuersteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch
Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den
Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den
Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (Gutschrifts-) Zinsenbescheid ergeht
(vgl. Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den
parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205
BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde
Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Die Berufung war daher
unabhängig von der Entscheidung über die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 abzuweisen.
Graz, am 29.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0597-G/07
- Stammnummer
- 40657
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF