Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0600-G/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0600-G/07vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder
Dr. Wisiak, Mag. Hakel und Mag. Zavecz im Beisein der Schriftführerin D.
Brus über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch PSW
Steuerberatung, 8010 Graz, vom 15. Dezember 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 6. Oktober 2006
betreffend Anspruchszinsen 2002 und 2003 (§ 205 BAO) nach der am 29. April
2009 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
betreibt eine Tabaktrafik. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
der Jahre 2002 bis 2004 wurde festgestellt, dass die von ihr erklärten
Erlöse zT einem anderen Steuerpflichtigen zuzurechnen seien. Das Verfahren
betr. Einkommensteuerbescheide 2002 vom 4.5.2004, 2003 vom 9.12.2004 und 2004
vom 3.4.2006 wurden am 6.10.2006 wieder aufgenommen und die damit verbundenen
Sachbescheide 2002 - 2004 führten zu einer geringeren
Einkommensteuerschuld. Gleichzeitig erließ das Finanzamt Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, 2003 und 2004
(Gutschriften), die nunmehr von der Bw mit der Begründung bekämpft
werden, die zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide seien
rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von
Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder
mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Mit anderen Worten: Verzinst wird die Differenz von
Einkommensteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen Jahresbescheid ergibt
und den entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich Anzahlungen gem.
§ 205 Abs 3 BAO) bzw. den bisher rechtswirksam festgesetzten
Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide
sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide
setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl
aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt allerdings auch, dass jede Nachforderung gegebenenfalls
einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird einer
allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuersteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch
Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den
Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den
Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (neuer) Zinsenbescheid ergeht (vgl.
Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen
Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen
(siehe Erläuternde Bemerkungen RV
311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Die Berufung war daher unabhängig von der Entscheidung
über die Berufung betreffend Einkommensteuer 2002 und 2003
abzuweisen.
Graz, am 29.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0600-G/07
- Stammnummer
- 40656
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF