Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4071-W/08
Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4071-W/08vom 30.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr., vom 6. August 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom 25. Juli
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 die Berücksichtigung des
Alleinverdiener- und des Alleinerzieherabsetzbetrages sowie von Krankheitskosten
von 600 € als außergewöhnliche Belastung. Weiters wurde ein
behinderungsbedingter Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung
geltend gemacht.
Die Arbeitnehmerveranlagung 2007 führte zu einer
Gutschrift von 39,17 €. Bei der Berechnung des Einkommens wurden
außergewöhnliche Belastungen von 600 € (vermindert um einen
Selbstbehalt von 329,61 €) und ein Pauschbetrag nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung von
1.836 € abgezogen. Bei einem Einkommen von 4.207,95 € ergab
sich ein Steuerbetrag von Null, gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG erfolgte
jedoch eine Erstattung von 39,17 € (= 10% der
Sozialversicherungsbeiträge) als Negativsteuer.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides
erläuterte das Finanzamt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden konnte, da die steuerpflichtigen Einkünfte des
Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000 € gewesen seien. Der Alleinerzieherabsetzbetrag sei ebenfalls
nicht abziehbar, da die Bw. mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit
einem Ehepartner gelebt habe.
Die Bw. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eine
Berufung ein, da das PVA-Pflegegeld, AMS-Bezüge, die Pauschale für den
Behindertenpass von 135 € monatlich und der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht berücksichtigt worden seien. Der Berufung ist ein Schreiben der
Pensionsversicherungsanstalt beigelegt, wonach die Bw. ab März 2007
monatlich eine Berufsunfähigkeitspension von 621,45 € und
Pflegegeld von 632,70 € abzüglich 30,76 €
Krankenversicherungsbeitrag erhalten habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung führte das Finanzamt
aus, dass das Pflegegeld und die AMS-Bezüge (samt Krankengeld für
11.1. -18.2.2007) steuerfreie Einkünfte seien und daher bei Berechnung des
steuerpflichtigen Einkommens nicht einbezogen werden. Da das steuerpflichtige
Einkommen der Bw. unter 10.000 € betragen habe, sei keine
Einkommensteuer zu bezahlen. Der Behindertenpass sei zwar als
außergewöhnliche Belastung mit 1.836 € berücksichtigt
worden, dies habe aber keine steuerlichen Auswirkungen. Hinsichtlich des
Alleinverdienerabsetzbetrages wies das Finanzamt nochmals darauf hin, dass die
steuerpflichtigen Einkünfte des Ehegatten über 6.000 €
betragen hätten.
Wegen der Nichtanerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und des Pauschalbetrages von 1.836 €
für Behinderte brachte die Bw. nochmals eine Berufung ein. Dazu
ergänzte die Bw.: "Ich bezahle Lohnsteuer, Pflegegeld wurde auch
versteuert, Einkommen 16.000,- € siehe Lohnzettel 2007"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einem Alleinverdiener steht gemäß
§ 33 Abs.
4 EStG ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei
einem Kind 494 €. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.
Voraussetzung ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte
von höchstens 6.000 € jährlich erzielt.
Der Ehegatte der Bw. erhielt im Jahr 2007 laut den von der
Pensionsversicherungsanstalt an die Abgabenbehörde übermittelten Daten
steuerpflichtige Bezüge von 9.570,75 €. Sowohl in der
Begründung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides als auch in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung wies daher bereits das Finanzamt
darauf hin, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt
werden könne, da die steuerpflichtigen Einkünfte des Ehepartners mehr
als 6.000 € betragen hätten. Weder die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid noch die Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung
enthält Ausführungen, warum die Bw. trotzdem der Meinung ist, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag abzuziehen sei.
Nach der Aktenlage sind die Voraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages wegen der Höhe der
Einkünfte des Ehegatten nicht gegeben. Es wäre bei Geltendmachung
einer steuerlichen Begünstigung Sache der Bw. gewesen, zum
Alleinverdienerabsetzbetrag ein konkretes Vorbringen zu erstatten. Insbesondere
da bereits das Finanzamtes den Grund für die Nichtgewährung des
Absetzbetrages angeführt hat, hätte die Bw. Einwendungen dagegen
darlegen müssen. Die Bw. hat jedoch gar nicht bestritten, dass dem
Ehegatten im Jahr 2007 Einkünfte von mehr als 6.000 € zugeflossen
sind.
Mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen,
kann daher der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Wie aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich hat das
Finanzamt antragsgemäß als außergewöhnliche Belastungen
Krankheitskosten von 600 € und den Freibetrag wegen der Gehbehinderung
der Bw. von 1.836 € berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen verringern die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Im gegenständlichen Fall wäre
auf Grund des niedrigen Einkommens auch ohne Abzug der
außergewöhnliche Belastungen keine Einkommensteuer angefallen. Die
Berücksichtigung der Krankheitskosten und des Pauschalbetrages für
Behinderte hatte daher - wie schon das Finanzamt ausführte - keine
steuerlichen Auswirkungen.
Die Bw. brachte dazu vor, dass sie Lohnsteuer bezahlt habe,
und verweist auf den Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt.
Dem ist zu entgegnen, dass aus dem Lohnzettel keineswegs
die Einbehaltung von Lohnsteuer ersichtlich ist. Der Vermerk "sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 laut Lohnsteuertarif versteuert - 174,92"
ist so zu verstehen, dass dieser Betrag in den Bruttobezügen (KZ 210) und
auch in den steuerpflichtigen Bezügen (KZ 245) enthalten ist und damit
grundsätzlich zu versteuern wäre, wenn die Bezüge eine Höhe
erreichen würden, in der überhaupt Lohnsteuer anfällt. Im
konkreten Fall wurde tatsächlich jedoch gar keine Lohnsteuer einbehalten.
Dies ist daraus ersichtlich, dass unter "anrechenbare Lohnsteuer" (KZ 260) der
Wert "0,00" eingetragen ist. Wäre Lohnsteuer einbehalten worden, würde
dies auch im Einkommensteuerbescheid aufscheinen (was nicht der Fall
ist).
Der erwähnte Vermerk am unteren Rand des Lohnzettels
über den Betrag von 174,92 € dient nur statistischen Zwecken.
Auch die Ausbezahlung von Bundespflegegeld von 6.284,80 € ist
lediglich der Vollständigkeit halber auf dem Lohnzettel der
Pensionsversicherungsanstalt angeführt. Entgegen der Meinung der Bw. wurde
das Pflegegeld nicht versteuert, da es steuerfrei ist. Es ist daher auf dem
Lohnzettel keine einbehaltene Lohnsteuer vermerkt. Pflegegeld und
AMS-Bezüge werden auch bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens im
Einkommensteuerbescheid nicht erfasst.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die
Anerkennung des Behindertenfreibetrages nicht zu einer Erstattung von Lohnsteuer
im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens führen kann, weil keine Lohnsteuer
einbehalten wurde. Eine Ausbezahlung von Einkommensteuer als Negativsteuer ist
nur in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen, zB die Erstattung von 10%
der Sozialversicherungsbeiträge wie im vorliegenden Fall (§ 33 Ab. 8
EStG). Der Behindertenpauschbetrag führt hingegen nicht zur Gutschrift
einer Negativsteuer.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 30.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4071-W/08
- Stammnummer
- 40643
- Gültig
- 30.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF