Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0424-S/08
Festsetzung eines Säumniszuschlages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-S/08vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.P., vertreten durch Elmar
Rosenauer, Steuerberater, 4800 Attnang-Puchheim, Europaplatz 1, vom
14. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. April 2008 betreffend die Festsetzung von Nebengebühren in Form der
Vorschreibung von Säumniszuschlägen von insgesamt € 2.859,06 gem.
§ 217 Bundesabgabenordnung (und zwar wegen nicht fristgerechter Entrichtung
der Kapitalertragsteuer für 2000 bis 2003) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem Nebengebührenbescheid vom 9.4.2008 wurde dem
Berufungswerber (Bw) Säumniszuschläge gem. § 217
Bundesabgabenordnung (BAO) in Höhe von insgesamt € 2.859,06
vorgeschrieben. Die Anlastung dieser ersten Säumniszuschläge (SZ)
erfolgte, weil die Kapitalertragsteuern für die Jahre 2000 bis 2003 nicht
spätestens zum (jeweils) gesetzlichen Fälligkeitstag entrichtet
wurden.
Die SZ wurden gem. § 217 Abs 1 und 2 BAO von den
nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten mit jeweils 2 %
festgesetzt.
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Abgabe
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Frist
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Betrag in €
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Säumniszuschlag in €
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Kapitalertragsteuer 01-12/2000
Kapitalertragsteuer 01-12/2001
Kapitalertragsteuer 01-12/2002
Kapitalertragsteuer 01-12/2003
|
03.03.2008
03.03.2008
03.03.2008
03.03.2008
|
3.497,38
58.955,41
38.500,00
42.000,00
|
69,95
1.179,11
770,00
840.00
Gegen diesen SZ-Bescheid wurde am 14.5.2008
berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5.6.2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Am 8.7.2008 stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat und führte aus, dass gegen
die Grundlagenbescheide sowie gegen die Kapitalertragsteuerbescheide Berufung
erhoben worden wäre, über die noch nicht entschieden und die
angefochtenen Bescheide deshalb auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen
wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der Abgabenanspruch (§ 4 BAO)
für den ersten Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
entrichteten Betrages. Die Dauer des Verzuges ist für die Höhe des
ersten Säumniszuschlages bedeutungslos.
Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld
durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Ob eine Abgabe
spätestes am Fälligkeitstag entrichtet wurde, beurteilt sich aus
sachlicher Hinsicht (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den §§ 213
und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im § 210 leg.cit. oder
in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten eingehalten
wurden.
Die grundsätzliche Regelung des § 217 Abs 1 BAO
macht den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eins Säumniszuschlages
allein davon abhängig, dass eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese Bestimmung berücksichtigt nicht
die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet worden ist. Damit hat der Gesetzgeber dargetan,
dass er die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, im
Anwendungsbereich des § 217 Abs 1 BAO als unmaßgeblich erachtet (VwGH
13.9.1999, 97/09/0134).
Der Säumniszuschlag, der kraft Gesetzes entsteht, ist
die vom Verschulden der Partei unabhängige Sanktion für eine
Säumnis bei der Abgabenentrichtung.
Für das Entstehen der Säumnisentstehungspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind.
Die Festsetzung eines Säumniszuschlages von einer
bescheidmäßig festgesetzten Abgabe setzt auch nicht die Rechtskraft
des Abgabenbescheides voraus (VwGH 30.5.1995, 95/13/0130).
Da nach § 254 BAO eine Berufung keine aufschiebende
Wirkung hat, steht der Umstand, dass gegen einen Abgabenbescheid berufen wurde,
der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen.
Wenn der Bw in seiner Berufung ausführt, dass die
Grundlagenbescheide und die Kapitalertragsteuerbescheide noch nicht in
Rechtskraft erwachsen wären, und aus diesem Grunde der Berufung
stattzugeben wäre, so verkennt er damit- wie oben ausgeführt- die
Rechtslage. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge. Die
Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur
Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetz wegen- unter Ausschaltung
jedweden Ermessens- verpflichtet.
Wird aber die Abgabenschuld im Berufungsverfahren
nachträglich herabgesetzt, so hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender
Berücksichtigung der Herabsetzungsbeträge zu erfolgen.
Die Berufung war daher auf Grund obiger Feststellungen als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
29. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-S/08
- Stammnummer
- 40621
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF