Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1799-L/02
Rückerstattete Pflichtbeiträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1799-L/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rückgezahlte Pflichtbeiträge (jedweder Art) sind gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn Pflichtbeiträge auch auf Grund eines Dienstverhältnisses einbehalten wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch Josef Fasching, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schärding
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist
Versicherungsangestellte und bezieht weiters Einkünfte aus Land-und
Forstwirtschaft (pauschalierte Land-und Forstwirtschaft) . Strittig ist die
Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge
(Sozialversicherungsbeiträge für Land-und
Forstwirtschaft).
Im von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Finanzamt Schärding
übermittelten Lohnzettel waren folgende Beträge
ausgewiesen:
|
Brutto
S 6.867,-
|
sonstige Bezüge vor Abzug
der SV-Beiträge S 981,-
|
steuerpflichtige Bezüge
S 5.886,-
Die Rückzahlung entstand,
weil die gesamten erwerbswirtschaftliche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus Land-und Fortswirtschaft die
Höchstbemessungsgrundlage der Sozialversicherung überstiegen. Die auf
solche Art und Weise zu viel bezahlten Pflichtbeiträge wurden der
Berufungswerberin rückerstattet.
Die Abgabenbehörde
besteuerte diese rückgezahlten Beiträge zur Gänze als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 .
Dagegen wurde Berufung
innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender Begründung
erhoben:
Es handle sich um eine
Gutschrift über zu viel bezahlte Beiträge (Verrechnung nur bis zur
Höchstbemessungsgrundlage möglich). Die Beiträge seien nicht zur
Minderung der Steuerlast verwendet worden, deshalb könne diese auch kein
steuerpflichtiges Einkommen darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 20.6.2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Erstattete Pflichtbeiträge
würden als rückgängig gemachte Werbungskosten steuerpflichtige
Einkünfte darstellen. Werden z.B. von der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern Pflichtbeiträge zurückgezahlt, weil der Nebenerwerbslandwirt
aufgrund seiner nichtselbständigen Bezüge die
Höchstbemessungsgrundlage überschritten habe, würden die von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern rückgezahlten Pflichtbeiträge
Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 darstellen
(Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien RZ 688 und 1177).
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde der Vorlageantrag innerhalb offener Frist im
Wesentlichen mit folgender Begründung erhoben:
Die Auffassung in den
Lohnsteurrichtlinien werde nicht geteilt.
Da die Pflichtbeiträge bei
der SVA der Bauern unbestritten bei der Ermittlung der Einkünfte aus
Land-und Forstwirtschaft zu berücksichtigen seien, könnten die
rückbezahlten Beiträge dieser Art wohl kaum Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit darsstellen. Vielmehr seien diese - wie in der RZ
688 ausgeführt- bei den Einkünften aus Land-und Forstwirtschaft als
Einnahmen zu berücksichtigen.Eine Ermittlung der Einkünfte aus
Land-und Forstwirtschaft sei bis dato zu Recht unterblieben, da aufgrund der
hohen Zinsenbelastung in der pauschalen Gewinnermittlung keine positiven
Einkünfte anfallen.Das Einverständnis zu einer zweiten stattgebenden
Berufungsvorentscheidung werde erteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung
des § 25 Abs. 1 Z 3 lit d EStG 1988 (eingeführt durch
Abgabenänderungsgesetz1998 , Art I Z 5, BGBl.Nr. I 28/1999 ab dem Jahre
1999) normiert Folgendes:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit sind:
"Rückzahlung
von Pflichtbeiträgen, soferne diese ganz oder
teilweise auf Grund des Vorliegens von
Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten wurden"
Z
1:Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis ...
Unstrittig
(auch der Höhe nach) ist , dass im Jahre 2001
Sozialversicherungsbeiträge rückgezahlt wurden.
Rückgezahlte
Pflichtbeiträge ( jedweder Art) sind nach dieser Gesetzestimmung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn Pflichtbeiträge
auch aufgrund von nichtselbständigen Einkünften einbehalten
wurden.
Der
Gesetzgeber wollte offensichtlich in solchen Fällen der Rückzahlung
die bestehenden steuermindernden Werbungskosten
(Sozialversicherungsbeiträge aus dem Bereich eines Dienstverhältnisses
) ausgleichen.
Die
Berufungswerberin betrieb im Jahre 2001 eine Land-und Forstwirtschaft und stand
unbestritten in einem Versicherungsverhältnis als
Versicherungsangestellte.
Diese
Gegebenheiten führen (in Verbindung mit der angeführten Gesetzesnorm)
dazu, dass die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge als
Einnahmen aus der Einkunftsart nichtselbständige Arbeit einzustufen
sind.
Der
Unabhängige Finanzsenat ist an diese Gesetzesbestimmung aufgrund des
Legalitätsprinzips gebunden.
Aus den
angeführten Gründen war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1799-L/02
- Stammnummer
- 4062
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF