Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0021-I/09
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bei einer von einem Projektorganisator eigenständig entwickelten und ihm gegenüber baubehördlich bewilligten Reihenhausanlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0021-I/09vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.B., Adresse, vom 4. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Februar 2008
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. November 2006 schlossen der Verkäufer A.K. und
die beiden Käufer M.B. sowie S.B. einen Kaufvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
Herr
A.K., geb. 1957, ist Eigentümer der
Liegenschaft in EZ X, GB
Y, bestehend aus GSt- Nr. 496/7.
Unter anderem ist
Herr A.K., geb. 1957, Miteigentümer
zu 134/860- Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung
Top 4 (Reihenhausgruppe West Haus ostseitig), und zu 4/860-
Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz- Abstellplatz Top 12
und 4/860- Miteigentumsanteilen, verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz-
Abstellplatz Top 16.
Die
gegenständlichen Liegenschaftsanteile sind zur Gänze unbelastet und
weisen auch keinerlei Berechtigungen auf.
Die
gegenständliche Wohnung Top 4 besteht
aus
:
|
WE-
und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutz-wert
|
Reihenhausgruppe
West
Haus 4
(ostseitig)
|
|
|
|
|
|
4.
Wohnung Top 4,
bestehend
aus
im
EG:
|
|
|
|
|
|
Wohnbereich
Kochen
Essdiele
WC
|
24,05
5,78
19,43
2,08
|
|
|
|
|
im
OG:
|
|
|
|
|
|
Zimmer
Zimmer
Zimmer
Bad
Diele
|
11,79
11,79
16,53
5,56
4,69
|
|
|
|
|
Nutzfläche
|
101,70
|
1
|
101,70
|
102
|
|
baulich
m. d. Wohnung verbunden:
|
|
|
|
|
|
Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
7,00
|
0,20
|
1,40
|
1
|
|
Terrasse
|
15,50
|
0,25
|
3,88
|
4
|
|
Balkon
|
12,40
|
0,25
|
3,10
|
3
|
|
Keller
4 (Hobbyraum, 2 Lagerkeller, Diele und Stiegen- Vorplatz) ges.
|
50,43
|
0,35
|
17,65
|
18
|
|
Zubehörobjekte:
|
|
|
|
|
|
Garten
ca.
|
62,00
|
0,10
|
6,20
|
6
|
134
Der
Kfz- Abstellplatz Top 12 ist überdacht und weist ein
Flächenausmaß von 12,5 m2 auf. Der Kfz- Abstellplatz Top 16 ist
ebenfalls überdacht und weist dasselbe Flächenausmaß
auf.
Die Vertragsteile
erklären, dass Ihnen das Gutachten des Sachverständigen
F vom 10.10.2006 bekannt ist, mit dem die
Nutzwerte für die gegenständliche Liegenschaft festgesetzt wurden. Die
Festsetzung der Nutzwerte erfolgte auf Grund des Baubescheides des
Bürgermeisters der Gemeinde Z vom
4.10.2006, Zl.
Z1.
Der
Baubescheid und die diesem zu Grunde liegenden Pläne sind den
Vertragsteilen bekannt.
III.
Kaufabrede
Nunmehr verkauft
und übergibt Herr A.K., geb. 1957,
aus der Liegenschaft in EZ X, GB
Y, bestehend aus GST-NR 496/7, die
insgesamt 134/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 4 - wie zuvor näher beschrieben- und 4/860- Miteigentumsanteile
und 4/860- Miteigentumsanteile, verbunden mit Wohnungseigentum am Kfz-
Abstellplatz Top 12 und 16 - wie zuvor näher beschrieben- und
M.B., geb. 1984, und
S.B., geb. 1978, kaufen und
übernehmen die vorbezeichneten Liegenschaftsanteile in ihr Eigentum je zur
Hälfte als verbundener Mindestanteil gem. § 5 Abs. 3 und § 13
Abs. 3 WEG 2002.
IV.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung Top 4 sowie
für die Kfz- Abstellplätze Top 12 und 16 beträgt € 28.000,--
(in Worten: Euro
achtundzwanzigtausend).
..............
Weiters
wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um
den Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch die
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
selbst erfolgen wird.
XV.
Die Käufer
halten fest, dass lediglich der Grundanteil vom Verkäufer erworben wird,
die Käufer aber selbst aus eigenen Mitteln das Reihenhaus errichten. Es
handelt sich hiebei um ein Bauherrenmodell im eigentlichen Sinn, wobei Bauherrn
die jeweiligen Käufer
sind.
Diese beauftragen und
bevollmächtigen die ausführenden Firmen auf ihre Rechnung und ihren
Namen auf Grundlage von im Vorfeld eingeholter Kostenvoranschläge. Der
Verkäufer verkauft lediglich den Grundanteil, die Sache der Bauführung
ist ausschließlich Angelegenheit der Käufer."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung
für diesen Grundstückserwerb mit 28.000 € angegeben war, setzte
das Finanzamt für den Erwerb der M.B. (im Folgenden: Bw) mit
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem Bescheid ausgehend von
der (halben) erklärten Gegenleistung unter Einbeziehung von
Vertragserrichtungskosten die Grunderwerbsteuer mit 494,41 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer beim Organisator
M hinsichtlich der Bauherrengemeinschaft Z durchgeführten
Außenprüfung wurden zusätzlich zum bislang angesetzten
Grundstückskaufpreis und den Vertragserrichtungskosten bestimmte mit dem
Hausbau zusammenhängende Kosten in die Gegenleistung einbezogen und mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem Bescheid vom 28. Februar
2008 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.587,83 € (= 3,5 % von
73.938,01 €) festgesetzt. In der Bescheidbegründung wurde darauf
hingewiesen, dass der Bemessung das Ergebnis der durchgeführten
Prüfung zugrunde liege. Begründung und genaue Berechnung seien der
Niederschrift über die Schlussbesprechung oder dem Prüfbericht zu
entnehmen, welcher insoweit einen integrierenden Bestandteil dieses
Grunderwerbsteuerbescheides bilde. Die zusätzlich ergangene gesonderte
Bescheidbegründung enthielt zum einen folgende Prüfungsfeststellung:
"Die Errichtung der Reihenhausanlage wurde bis
zur Fassadenfertigstellung durch Herrn
M organisiert. Da vom Organisator nur
jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile zugelassen wurden, die sich
für das vorliegende Projekt entschieden hatten, sind untenstehende Kosten
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen." Zum anderen wurden die zusätzlich angesetzten
Errichtungskosten detailliert ausgewiesen und die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage samt Steuerberechnung dargestellt.
Die gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid
gerichtete Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der dabei
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, es entspreche nicht
den Tatsachen, dass von Herr M die Organisation bis zur Fassadenfertigstellung
durchgeführt worden sei. Dieser habe lediglich Vorschläge für die
verschiedenen Gewerke unterbreitet, es hätten aber von der Bw. andere
Professionisten beauftragt werden können und die Werkverträge sei von
ihr direkt unterfertigt und somit die verschiedene Firmen von ihr beauftragt
worden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt unter Darstellung der Rechtslage auf folgende
Sachverhaltsfeststellungen:
"Laut einer
niederschriftlich festgehaltenen Aussage mit dem Verkäufer der
gegenständlichen Liegenschaft, A.K.,
wurden ihm die Berufungswerber durch M als
Kaufinteressenten genannt.
Nach
niederschriftlicher Aussage von Herrn M
wurde die Wohnanlage in Z, nachdem die
Bebauungsmöglichkeiten mit der Gemeinde abgesprochen waren, auf seiner
Homepage abc vorgestellt. Somit hatten
Kaufinteressenten, als sie erstmals bei ihm vorsprachen bereits eine Vorstellung
von dem Objekt.
Neben der
Bezeichnung der Lage des Grundstückes enthielt die Webseite die
Grundrisspläne KG, EG, OG und Ansichtspläne sowie eine
Kostenkalkulation auf Grund der vorliegenden Anbote der
Professionisten.
Für die
Bebauung der GStNr. 496/7 wurde von Herrn
M bereits am 05.07.2006 das Bauansuchen
gestellt und wurde ihm am 04.10.2006 der Baubescheid
zugestellt.
Weiters wurden die
Werkverträge mit den Professionisten von den Käufern und
M
unterfertigt.
Der Kaufvertrag
über die gegenständliche Liegenschaft zwischen
A.K. und der Berufungswerberin wurde am
17.11.2006 abgeschlossen.
Dieser
zeitliche Ablauf mit den unbedenklichen Urkunden zeigt eindeutig, dass es
Absicht der Berufungswerberin war, Grund und Boden samt dem projektierten
Gebäude zu erwerben. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung sind daher
auch die Herstellungskosten für das in der Folge errichtete Gebäude in
die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Die
Grunderwerbsteuerfestsetzung des Finanzamtes war folglich
rechtens.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden."
Ohne auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
zu replizieren und darin eine Unrichtigkeit der angeführten
Sachverhaltsfeststellungen zu behaupten bzw. darzulegen, beantragte die Bw. die
Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang
zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige
Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist
(einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Diese
Leistungen können somit auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an
einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf
dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin bezüglich einer
zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Hausanlage (2 Wohnhäuser für je 3 Familien) anzusehen war.
Da im Berufungsschriftsatz die betragsmäßige Höhe der in die
Gegenleistung einbezogenen Herstellungskosten unbestritten blieb und sich die
nachträglich erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des Honorars
letztlich (wie im Folgenden noch auszuführen sein wird) als nicht
zutreffend herausstellten, entscheidet letztlich den vorliegenden Berufungsfall,
ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete
Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn dann zählen die angefallenen
anteiligen Herstellungskosten bis zur Fassadenfertigstellung zur Gegenleistung
und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
fassadenfertige Errichtung von Herrn M
organisiert.
Die dafür
angefallenen Kosten wurden von den Käufern nicht entsprechend ihren
Anteilen, sondern je zu einem sechstel
beglichen.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
I.S. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Z abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 5.7.2006 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
4.10.2006 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
"Bauherrengemeinschaft Z" nachfolgende
Werkverträge
unterschrieben:
10.1.2007 mit der
Fa. GW1 -
Baumeisterarbeiten
10.4.2007 mit
der Fa. GW1 -
Zimmererarbeiten
12.4.2007 mit der
Fa. GW2 -
Kunststofffenster
18.4.2007 mit der
Fa. GW3 -
Vollwärmeschutz
18.4.2007 mit
der Fa. GW4 - Spengler und
Schwarzdeckerarbeiten"
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 5. Juli 2006 der
Bauwerber M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne und
Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid
vom 4. Oktober 2006 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung
für die Errichtung der "2 Wohnhäuser für je 3 Familien" erteilt.
Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit Kaufvertrag vom 19. März 2007
die Bw. (zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte als verbundener
Mindestanteil) insgesamt 134/860- Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft,
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 4 (Reihenhausgruppe West Haus
ostseitig) sowie 4/860 und 4/860 Miteigentumsanteile verbunden mit den KFZ-
Abstellplätzen Top 12 und Top 16 gekauft. Der Wohnungseigentumsvertrag bzw.
die restlichen Kaufverträge bezüglich der anderen
Grundstücksanteile, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1
(Haus 1 ostseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 7 und Top 8, verbunden
mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 (Haus 2 Mitte) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 9 und Top 10, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 3 (Haus 3 westseitig) bzw. den KFZ- Abstellplätzen Top 11 und
Top 15, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 5 (Haus 5 Mitte) bzw.
den KFZ- Abstellplätzen Top 13 und Top 14 und verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6 (Haus 6 westseitig) bzw. den KFZ-
Abstellplätzen Top 17 und Top 18 wurden am 17. November 2006 bzw. am 19.
März 2007 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils dem für
das jeweilige Haus notwendigen Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz, wobei
die exakten Ausmaße der einzelnen Räume des Hauses im Punkt II des
Vertrages vertraglich festgehalten waren. Der Grundstücksanteil wurde
folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung
für die Reihenhausanlage (jeweils 3 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) schon vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die
Baubewilligung für diese Hausanlage gegenüber dem Bauwerber M
(=Initiator/Organisator der Hausanlage) bereits erteilt war und die
Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die
einzelnen Reihenhäuser festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen
die jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als gewichtiges Indiz deutlich dafür,
dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator erstellte, vollständig
geplante und baubehördlich bereits bewilligte Konzept einer
Reihenhausanlage bestehend aus insgesamt 6 Reihenhäuser gebunden waren.
Dass aber die Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und
Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies
nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in
der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht
außerdem die aus der niederschriftlichen Aussage des M hervorgehende
Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes. An Sachverhalt war demzufolge
unbestritten davon auszugehen, dass M von sich aus und damit eigenständig
das Projekt einer fassadenfertigen Reihenhausanlage entwickelt, bereits Monate
vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen samt Einreichplan bei der
Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht
bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten betreffend Rohbaufertigstellung
des Hauses geführt hat. Zudem hat M mittels Zeitungsinserat bzw. auf seiner
Homepage Interessenten für die von ihm entwickelte Reihenhausanlage gesucht
und damit das Kaufgeschäft "angebahnt". Aus den vorgehaltenen
niederschriftlichen Aussagen des M und des Grundstücksverkäufers A.K.
ergeben sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler M (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus Top 4 (Reihenhausgruppe
West Haus ostseitig) über eigenständiges Tätigwerden des
Initiators M die Reihenhausanlage (6 Reihenhäuser aufgeteilt auf zwei
Einheiten) vollständig geplant und baubehördlich diesem Bauwerber
gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits auf Grund
von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten erstellen hat
lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an dem bezeichneten Reihenhaus hat sich die Bw. unter Beachtung
der in Punkt II des Kaufvertrages vorgenommenen detaillierten Beschreibung des
geplanten und baubehördlich schon bewilligten Reihenhauses ohne jeden
Zweifel in das von M für die Verbauung dieses Grundstückes entwickelte
Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die Eigentümergemeinschaft auf
die Gestaltung der geplanten und genehmigten Reihenhausanlage Einfluss nehmen
konnte. Der Wille der Vertragspartner (Veräußerer des
Grundstücksanteils und des mit diesem in irgendeiner Form
zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der Grundstückskäufer
andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf gerichtet, einen bestimmten
Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem darauf nach den vorliegenden und
baubehördlich bewilligten Plänen errichteten Reihenhaus zu einem zum
Kaufzeitpunkt bereits durch die Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten.
Der Erwerb des Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung
des vom Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen
Reihenhauses zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte
sich ein potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept
einbinden lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil M es ohne Zweifel
sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer anlässlich der Vertragsunterzeichnung
"zuzuführen" und damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der
Reihenhausanlage nach den vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der
ihnen von M unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der Errichtung eines
fassadenfertigen Reihenhauses bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Diese kausale Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Errichtung des
projektierten Reihenhauses zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die
Erwerberin in Höhe der vom Projektentwickler auf Grund von eingeholten
Angeboten ermittelten Kosten der fassadenfertigen Errichtung des Reihenhauses
diese entweder treuhändig sicherzustellen oder eine Finanzierungszusage
eines inländischen Geldinstitutes zu erbringen und dem Treuhänder und
Vertragserrichter vorzulegen hatte. Damit sollte wohl im Vorfeld bereits
sichergestellt werden, dass der (potentielle) Kaufinteressent nicht bloß
zum Erwerb des Grundanteiles, sondern auch zur Finanzierung des angebotenen und
projektierten Reihenhauses in der Lage ist. Eine solche Vorgehensweise spricht
aber deutlich dafür, dass der Grundstückskauf und die Errichtung des
Reihenhauses in einem kausalen Zusammenhang gestanden und den vereinbarten
Gegenstand des Erwerbsvorganges gebildet haben. Die bestehende finale
Verknüpfung lässt sich des weiteren daran festmachen und zeigt sich in
dem Umstand, dass am 3. Oktober 2006 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages
die präsumtive Grundstückskäuferin (und ihr Ehemann) als
Auftraggeber (AG) mit dem M (Auftragnehmer, AN) einen Vertrag abschloss, worin
auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... hat der AG von Herrn
A.K. einen Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft zur Errichtung eines Reihenhauses samt Freifläche
gemäß beiliegendem Plan auf der Gst- Nr. 496/7 und 496/2 aus der
Liegenschaft in EZl. 239, KG Z, GB
G erworben.
Nunmehr erteile der AG dem AN den
unwiderruflichen Auftrag, auf Grundlage dieses Vertrages entsprechende
Werkverträge mit den notwendigen Professionisten nach erfolgter
Ausschreibung abzuschließen und zwar bis zum folgenden vereinbarten
maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j (Vorliegende
Anbote)."
Das Berufungsvorbringen, M habe lediglich Vorschläge
für die verschiedenen Gewerke unterbreitet und es hätten von der Bw.
andere Professionisten beauftragt werden können und die Werkverträge
seien von ihr direkt unterfertigt und somit die verschiedenen Firmen von ihr
beauftragt worden, ändert im Streitfall letztlich nichts an der aus den
Prüfungsfeststellungen schlüssig ableitbaren finalen Verknüpfung
zwischen Grundstückskauf (Erwerb der Miteigentumsanteile/ Mindestanteile)
und der Errichtung des Reihenhauses, ließ sich doch im vorliegenden Fall
die Bw. beim Ankauf der Miteigentumsanteile als Folge der vorherigen
Unterfertigung des Vertrages vom 3. Oktober 2006 rechtlich aber auch im
tatsächlichen Geschehensablauf in das von M für die Verbauung dieses
Grundstückes vorgesehene von ihm eigenständig initiierte und
entwickelte Gesamtkonzept der fassadenfertigen Errichtung von 6
Reihenhäuser zu den bereits vorliegenden Angebotspreisen einbinden, ohne
dass eine Beauftragung eines anderen Professionisten durch die Bw.
tatsächlich erfolgt ist. Dies erklärt auch, warum über dieser
Bauleistungen abgesehen von der in den Prüfungsfeststellungen
angeführten Ausnahme einheitlich (mittels 1/6) abgerechnet wurde. Soweit
eingewendet wird, die Werkverträge habe die Bw. direkt unterfertigt,
lässt sich daraus für ihren Standpunkt ebenfalls nichts gewinnen,
wurden doch sämtliche Werkverträge gleichzeitig auch von M als
"Auftraggeber" entsprechend seinem unwiderruflichen Auftrag unterfertigt.
Wenn in dem an den Prüfer des Finanzamtes gerichteten
Schreiben vom 12. März 2009 im Wesentlichen eingewendet wird, die Bw und
ihr Ehemann zusammen hätten an Honorar nicht wie vom Finanzamt festgestellt
26.567 €, sondern lediglich 8.976 € an M überwiesen, dann wird
mit diesem Argument erstmals auch die Höhe der Gegenleistung bekämpft.
Diesem Vorbringen steht allerdings Folgendes entgegen. Das Finanzamt hat zu
dieser Eingabe schriftlich Stellung bezogen und darin die Richtigkeit seines
Honoraransatzes durch Vorlage von zwei Rechnungen belegt. Aus diesen geht
hervor, dass M mit den gegenüber S.B. bzw. S.M.B. ausgestellten Rechnungen
vom 29. Jänner 2007 (Re- Nr. 004/07, Rechnungsbetrag 14.610 €) und vom
24. April 2007 (Re-Nr. 011/07, Rechnungsbetrag 11.957 €) über die von
ihm erbrachten Leistungen ("Organisation und Vermittlung der Werkverträge")
abgerechnet hat. Laut jeweils auf den Rechnungen befindlichen handschriftlichen
Vermerken hat der Rechnungsaussteller die Beträge "bar erhalten". In der
Folge wurde der Bw. der diesbezügliche Finanzamtsbericht zusammen mit den
zwei Rechnungen zur Stellungnahme vorgehalten. Die Bw. hat anlässlich der
Vorhaltbeantwortung selbst nicht in Abrede gestellt, dass M mit diesen zwei
Rechnungen über die darin angeführten Leistungen der
Projektentwicklung/Projektbetreuung vereinbarungsgemäß abgerechnet
hat und durch die Begleichung dieser Rechnungen die Bw. (zusammen mit ihrem
Ehemann) Honorarzahlungen in Höhe von 26.567 € tatsächlich
tätigte. In freier Beweiswürdigung erweist sich folglich der vom
Finanzamt im bekämpften Bescheid für das Honorar angesetzte und in der
Berufung bislang unbestritten gebliebene Betrag von 13.283,50 € (= 1/2 von
26.567 €) unter Beachtung dieser zwei Rechnungen als sachlich unbedenklich.
Bezugnehmend auf die eingangs dargestellte Begriffsbestimmung der Gegenleistung
im grunderwerbsteuerlichen Sinn zählen diese vom Projektorganisator in
Rechnung gestellten Leistungen zur Bemessungsgrundlage, führten doch diese
im Ergebnis dazu, das Grundstück in jenen bebauten Zustand zu versetzten,
in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Vermag somit
das Vorbringen in der Eingabe vom 12. März 2009 nicht die monierte
betragsmäßige Unrichtigkeit des vom Finanzamt mit insgesamt 26.567
€ festgestellten Honorars aufzuzeigen, bildete doch dieser Gesamtbetrag von
26.567 € die Summe jener zwei Rechnungsbeträge, mit denen M
unbestrittenermaßen gegenüber S.M.B. über die im Zusammenhang
mit der Gebäudeerrichtung von ihm erbrachten Leistungen tatsächlich
abgerechnet hat, dann begründet die Einbeziehung des Honorars im Betrag von
13.283,50 € in die Gegenleistung keine Rechtswidrigkeit des
Grunderwerbsteuerbescheides.
Zusammenfassend folgt aus obigen Ausführungen für
die Entscheidung des Berufungsfalles, dass auf Grund von mit dem Kaufvertrag in
einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sich die Bw. bei
Vertragsabschluss in das vom Organisator im Bauherrenmodell erstellte und
baubehördlich bewilligte Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden
ließ, das insgesamt zu dem Erfolg führen sollte, dass die Erwerberin
das Grundstück in bebautem Zustand (fassadenfertiger Rohbau eines
Reihenhauses) erhält. Bezog sich der gegenständliche Erwerbsvorgang
auf letztlich mit dem Reihenhaus Top 4 verbaute (ideelle)
Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht neben dem halben
Grundstückskaufpreis (14.000 €) und den Vertragserrichtungskosten (126
€) auch die im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung stehenden Kosten
in der festgestellten Höhe von 59.812,01 € (Baukosten 46.528,51 €
+ Honorar 13.283,50 €) in die Ermittlung der Gegenleistung miteinbezogen
und von einer Bemessungsgrundlage von 73.938,01 € die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer mit 2.587,83 € festgesetzt. Die Berufung gegen den
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid war demzufolge wie im Spruch
ausgeführt als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 29. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0021-I/09
- Stammnummer
- 40619
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF