Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0929-W/09
Vorliegen einer Berufsausbildung bei einem psychisch kranken Kind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0929-W/09vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., X., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. September 2007 bis 31. August 2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate
März 2008 bis August 2008 eingeschränkt wird.
Rückforderungsbetrag:
Familienbeihilfe: 916,20 €,
Kinderabsetzbeträge: 305,40 €; gesamt daher:
1.221,60 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine Tochter A.,
geb. April 1988, bis August 2008 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Strittig ist die Rückforderung für die Monate
September 2007 bis August 2008.
A. besuchte im Wintersemester 2007/2008 die Maturaschule
XY. Im Zuge eines Überprüfungsverfahrens im September 2008 stellte
sich heraus, dass A. die Maturaschule im Sommer 2008 abgebrochen und am 30.
September 2008 einen "Anlernvertrag" bei einem Zahnarzt abgeschlossen hatte
(Anlernvertrag vom 30. September 2008).
Das Finanzamt forderte daraufhin mit Bescheid vom 20.
November 2008 die Beträge mit folgender Begründung zurück:
"Für
volljährige Kinder besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
eine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Das Ablegen von
Prüfungen ist ein wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung. Da Ihre
Tochter A. zu keiner staatlichen
Zulassungsprüfung angetreten ist und im Sommersemester 2008 den Unterricht
an der Maturaschule XY nicht mehr besucht
hat, kann die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht
angenommen werden."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Meine Tochter hat
die Maturaschule XY. im ersten Semester
regelmäßig besucht und auch darüber ein Halbjahreszeugnis
erhalten. Sie hat auch um Zulassung zu einer Teilprüfung der Matura im
zweiten Semester angesucht. Die Unterlagen dazu habe ich beim Finanzamt
abgegeben. Im zweiten Halbjahr erlaubte es ihr gesundheitlicher Zustand nicht
mehr, die Schule zu besuchen.
Zur
Erklärung:
Meine Tochter hat
im Februar 2006 einen Selbstmordversuch unternommen und war dann einige Zeit
stationär auf der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses
B.. Im Anschluss daran musste sie in
C. einige Zeit in Therapie.
Sie leidet unter
Depressionen und Prüfungsängsten. Sie hat die 7. Klasse Gymnasium im
Halbjahr mit einem Zeugnis mit nur einem Genügend (sonst nur bessere Noten)
abgebrochen!!!"
Das Finanzamt erließ am 18. Februar 2009 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung des Bw. vom 25. November 2008
mit folgender Begründung abwies:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
Ziel einer
Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
eines angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig
auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation
(Glaubhaftmachung genügt nicht). Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
ist ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Dass diese Prüfungen
auch tatsächlich bestanden werden, wird nicht zwingend
gefordert.
Ihre Tochter
A. hat den Vorbereitungskurs zur Ablegung
der Externistenreifeprüfung an der Maturaschule
XY im September 2007 begonnen. Der
Lehrgang wurde bis Februar 2008 besucht. Laut Auskunft der Maturaschule hat Ihre
Tochter den Unterricht im Sommersemester nicht mehr besucht. In Ihrer Berufung
geben Sie an, dass Ihre Tochter die Maturaschule im zweiten Semester aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr besuchen konnte.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Unterbrechungen der
Berufsausbildung (z.B.: in Folge einer Krankheit) an sich keine Beendigung der
Berufsausbildung dar. Wird aber die Ausbildung nicht fortgesetzt, so können
die Zeiten ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit nicht mehr als Zeiten
der Berufsausbildung angesehen werden.
Im Berufungsfall
wurde die Schulausbildung nicht mehr wieder aufgenommen, weshalb es zu einer
Unterbrechung wegen der angegebenen Erkrankung kommen kann.
Ihrer Berufung
konnte somit von März 2008 bis August 2008 kein Erfolg beschieden
sein."
Der Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung mit
Schriftsatz vom 23. Februar 2009 eine als Vorlageantrag zu wertende "Berufung".
Das Schreiben enthält folgende Begründung:
"Meine Tochter hat
nicht aus Krankheitsgründen die Berufsausbildung in der Maturaschule
unterbrochen, sondern es war ihr aus psychischen Gründen nicht mehr
möglich, diese zu besuchen (Prüfungsphobie).
Dazu habe ich ein
ärztliches Attest ihres behandelnden Arztes beigelegt. Aufgrund der Daten
können Sie auch jederzeit mit diesem Arzt Kontakt aufnehmen und
rückfragen. Das ist auch der Arzt, der meine Tochter nach ihrem
Selbstmordversuch betreut hat. Meine Tochter hat vor dieser Schule einige andere
Schulen besucht und leider alle diese Ausbildungen aus psychischen Gründen
abgebrochen. Ihr letztes Zeugnis einer "normalen" Schule (Gymnasium ..., AUCH
ein Halbjahreszeugnis, beinhaltete nur ein "Genügend", sonst nur bessere
Noten!!!) zeigt, dass nicht die Leistung sondern ihre psychischen Probleme den
Grund für ihr Scheitern sind.
Laut Auskunft der
Maturaschule XY. war ein vorzeitiges
Beenden des Semesters NICHT möglich. Sie musste bis September
Schülerin dieser Maturaschule bleiben. Abgesehen davon habe ich als Vater
bis zuletzt alles versucht, ihr eine Ausbildung mit Maturabschluss zu
ermöglichen.
Erst als ich im
September 2008 die Aussichtslosigkeit meines Bemühens einsehen musste,
meldete sie sich arbeitslos und begann dann eine Lehrausbildung, die sie noch
immer macht und wo sie ihr Glück gefunden haben
dürfte..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135;
7.9.1993, 93/14/0100; 23.10.1990, 87/14/0031; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört
regelmäßig auch der
Nachweis der Qualifikation. Das
Ablegen der vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059;
21.10.1999, 97/15/0111). Würde aber von vornherein die Absicht bestehen,
keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann jedenfalls nicht von
einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) gesprochen
werden.
Unstrittiger
Sachverhalt
Laut Auskunft der Maturaschule war A. war bis 13. August
2008 in einen Vorbereitungslehrgang für die Externistenreifeprüfung
eingeschrieben. Laut Halbjahresausweis über das erste Semester eines
Matura-Vorbereitungskurses an der Maturaschule XY vom 25. Februar 2008 hatte A.
eine schulinterne Benotung in Deutsch von "vier" und in Englisch von "drei"
aufzuweisen. Ab dem Sommersemester 2008 besuchte sie den Unterricht nicht
mehr.
Vom 4. September 2008 bis 14. September 2008 war die
Tochter des Bw. beim AMS als Arbeit suchend gemeldet und begann am 15. September
2008 eine Lehre bei einem Zahnarzt.
Rechtliche
Würdigung
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes, demzufolge A.
wegen ihrer Depressionen und Prüfungsängste bereits die 7. Klasse
eines Gymnasiums abbrechen musste, im Jahr 2006 einen Selbstmordversuch
unternahm und in der Folge vom 10. Februar bis 3. März 2006 in
psychiatrischer Behandlung war, kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter
des Bw. ernsthaft den Versuch unternommen hatte, die Maturaschule zu besuchen
und diese mit der Externistenprüfung abzuschließen. Dass sie zwar
intern benotet wurde, aber zu keinen Prüfungen angetreten ist, ist
offensichtlich auf ihre psychische Krankheit zurückzuführen. Somit
kann der Besuch der Maturaschule im Wintersemester 2007/08 noch als
Berufsausbildung gewertet werden.
Dies wird auch durch den im Akt aufliegenden Befundbericht
von Dr. R., Facharzt für Psychiatrie, untermauert:
"Frau
A ist mir vom stat. Aufenthalt an der
Soz.Psychiatrie B. vom 10.2. - 3.3.06 und
der anschließenden Nachbetreuung im PSD
C. bekannt. Diagnostisch besteht eine
depressive Symptomatik und Angstproblematik, die sich u.a. unter
Drucksituationen verstärken. Da sich vor allem Schule und hier v.a. die
Prüfungssituationen als schwierig für Fr.
A herausstellten, da sie den psychischen
Druck deutlich erhöhten - was dann eine Verschlechterung d. psychiatrischen
Problematik bedingte -, war es Frau A ab
April 2008 nicht mehr möglich zu Prüfungen anzutreten."
Eine andere Betrachtung ist allerdings hinsichtlich des
Sommersemesters 2008 geboten. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die
Tochter des Bw. im zweiten Semester die Maturaschule nicht mehr besucht hat.
Wenn auch berücksichtigt werden muss, dass bei erkrankten Kindern an das
Vorliegen einer Berufsausbildung weniger strenge Maßstäbe anzulegen
sind, so ist doch hierfür zumindest Voraussetzung, dass die angeboten Kurse
auch tatsächlich besucht werden. Ist dies nicht der Fall und wird die
Ausbildung auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fortgesetzt, so kann
von einer Berufsausbildung, die zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe
führt, keinesfalls gesprochen werden.
Der Berufung kann daher insofern teilweise stattgegeben
werden, als für den Besuch des ersten Semesters (Oktober 2007 bis Februar
2008) die Familienbeihilfe noch zustand und eine Rückforderung nur für
die Monate März bis August 2008 zu Recht erfolgte. Diese Entscheidung
entspricht somit inhaltlich der Berufungsvorentscheidung vom 25. November
2008.
Wien, am 29.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0929-W/09
- Stammnummer
- 40616
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF