Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0805-L/02
Reisekosten und Arbeitszimmer eines Versicherungsvertreters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-L/02vom 16.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus (VwGH vom 24.4.2002, 98/13/0193). Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters prägt die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild, insbesondere auch, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleibt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer 1999
entschieden: Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 13. März 2000 wurde
seitens des Bw. die Einkommensteuererklärung für 1999 eingereicht. In
ihr wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 204.873,97 S
ausgewiesen. Dabei wurden laut beigelegter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Diäten in Höhe von 56.190 S gewinnmindernd geltend
gemacht.
Am 9. Mai 2000 erging der
Einkommensteuerbescheid 1999, es erfolgte die Streichung der gesamten geltend
gemachten Diäten, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden auf
261.084 S erhöht. Als Begründung führte das Finanzamt Perg
aus, dass es aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Bw. im
Außendienst als erwiesen anzunehmen sei, dass ihm die günstigsten
Verpflegungsmöglichkeiten in den von ihm bereisten Orten soweit bekant
seien, dass ein Verpflegungsmehraufwand ebenso ausgeschlossen werden könne,
wie bei einem an ein und demselben Ort tätigen Arbeitnehmer.
In der fristgerecht am 17. Mai
2000 eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, die Berufung richte sich
gegen die generelle Streichung der Tagesgelder. Die aufgrund seiner
Reisetätigkeit anfallenden Verpflegungskosten seien deutlich erhöht.
Zudem sei die Versicherung für das Büro/Gebäudeanteil nicht
eingereicht worden. 50 % der jährlichen Prämie von 3.762 S ergäbe
1.881 S. Er ersuche um neuerliche Prüfung und sei gerne zu einer
persönlichen Stellungnahme bereit.
Am 13. Juli 2000 langte ein
"Nachtrag zum Antrag vom 17. Mai 2000" ein in dem ausgeführt wurde, dass
sich der Bw. im Aufbau seiner Kundenbetreuung befinde und daher auch Orte und
Ziele befahre, die er aus seiner Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter
nicht kenne. Nach Durchsicht seines Fahrtenbuches habe er errechnet, dass 60 %
der angefahrenen Orte häufig besucht wurden, die restlichen 40 % jedoch
sehr selten bis einmalig. Der Berufungsbetrag sei daher 22.476 S (40 % von
56.190 S). Zudem sei die Versicherung für das Büro/Gebäudeanteil
nicht eingereicht worden. 50 % der jährlichen Prämie von 3.762 S
ergäbe 1.881 S.
In der Berufungsvorentscheidung
vom 10. Oktober 2000 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 269.274 S
erhöht. Zur Begründung wurde dazu im wesentlichen
ausgeführt:
Laut den vorliegenden
Reiseaufzeichnungen habe der Bw. im Kalenderjahr 1999 den Bezirk Perg sowie die
angrenzenden Bezirke Amstetten, Melk und Linz so regelmäßig und
häufig bereist, dass diese als sein übliches Einsatzgebiet angesehen
werden müssen. In Anlehnung an die Rechtsprechung müsse davon
ausgegangen werden, dass die genannten Bezirke den Mittelpunkt seiner
Tätigkeit darstellen und er mit den örtlichen Gegebenheiten so
vertraut sei, dass der in typisierender Betrachtungsweise bei Reisebewegungen
angenommene Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anfalle. Für Fahrten
innerhalb dieses Gebietes sei eine Gewährung von Tagesgeldern daher nicht
möglich. Tagesgelder würden aber für jene Fahrten zustehen, die
den Bw. außerhalb dieser Bezirke geführt haben. Daher seien die
Tagesgelder für Fahrten nach Gallspach in Höhe von 720 S als
Werbungskosten anzuerkennen.
Weiters wurde in der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
Ein Abzug der Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer
(Versicherungsbüro) und dessen Einrichtung sei gem. § 20 Abs. 1 Z 2
lit d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht möglich, wenn es
nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
des Steuerpflichtigen bildet. Die Beurteilung habe nach dem Maßstab der
Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Bei
Tätigkeiten deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb
eines Arbeitszimmers liegt, präge die außerhalb des Arbeitszimmers
ausgeübte Tätigkeitskomponente das Berufsbild entscheidend. Darunter
falle die Tätigkeit eines Vertreters. Die mit dem Arbeitszimmer
zusammenhängenden Aufwendungen wie Afa, Einrichtung, Strom, Reinigung und
Versicherung würden daher keine abzugsfähigen Betriebsausgaben
darstellen.
Im fristgerecht am 2.11.2000
eingebrachten Vorlageantrag wurde dazu vorgebracht, der angeführte Bescheid
werde in zwei Punkten bekämpft. Zu den beruflich veranlassten Reisen wurde
im wesentlichen ausgeführt, dass Büro liege am östlichen Ende des
Bezirkes, daher könne nicht der komplette Bezirk Perg sowie die
angrenzenden Bezirke als Einsatzgebiet gelten. Es gebe kein konkret zugewiesenes
Gebiet. Der Bereich Perg in Richtung Linz werde weder regelmäßig noch
wiederkehrend bereist. In der beiliegenden Aufstellung seien alle Dienstfahrten
angeführt, die mehr als 25 km entfernt seien und die nicht
regelmäßig über einen längeren Zeitraum bereist worden
seien. Manche seien zwar öfters, aber nicht regelmäßig und
wiederkehrend bereist worden. Daher sei auch kein Mittelpunkt der Tätigkeit
entstanden. Die Linz-Fahrten seien fast durchwegs Fortbildungskurse gewesen und
würden daher keine Reisen im Einsatzgebiet darstellen. Einzig Perg
könne aufgrund der relativ regelmäßigen Reisen unter diesen
Punkt fallen.
Zum Arbeitszimmer führte
der Bw. aus, er sei selbständig tätig und könne kein Büro
einer Versicherungsanstalt benützen. Die notwendigen
Bürotätigkeiten würden in diesem Büro durchgeführt und
würden Vertragskopien aufbewahrt. Seit März 2000 werde eine
Angestellte (dzt. 32 Stunden pro Woche) in diesem Büro beschäftigt.
Das Arbeitszimmer sei für die Tätigkeit unbedingt notwendig und werde
ausschließlich zur Gewerbeausübung genutzt. Wie jeder andere
Gewerbebetrieb habe er hier seinen Gewerbestandort.
Der Bw. beantragte daher die
Anerkennung der Reisekosten in Höhe von 48.000 S und die Anerkennung
sämtlicher Ausgaben für das Büro (Afa 5.630 S, Reinigung 480 S,
Strom 2.800 S und Versicherung 1.881 S).
Im Zuge der Berufungsbearbeitung wurde seitens der
Referentin ein Vorhalt an den Bw. verfasst und im wesentlichen
ausgeführt:
Die Anerkennung von Taggeldern als Abgeltung für einen
Verpflegungsmehraufwand setze das Vorliegen einer Reise voraus. Eine Reise im
Sinne des Einkommensteuergesetzes liege vor, wenn sich der Steuerpflichtige
zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass
mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne und eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegen würde und kein weiterer Mittelpunkt
der Tätigkeit begründet würde. Fahrten nach Ardagger, Ybbs,
Ysper, Altenmarkt, Persenbeug, Nöchling, St. Oswald, Dorfstetten, Neustadl
und Kollmitzberg könnten aus diesem Grund nicht anerkannt werden. Die
diesbezüglichen Fahrten seien in der Beilage mit dem Vermerk "25 km-Regel"
versehen worden. Der Bw. wurde aufgefordert zu überprüfen, ob an den
diesbezüglichen Tagen auch Orte außerhalb der 25 km- Zone (und
außerhalb des Bezirkes Perg - siehe nächster Punkt) bereist
worden seien, da eine eindeutige Zuordnung aufgrund der Angabe von Orten und
Namen nicht immer möglich gewesen sei.
Mittelpunkt der Tätigkeit könne weiters nicht nur
ein einzelner Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig
bereisen, würden in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132) begründen. Der Bw. würde
als Versicherungsvertreter regelmäßig den Bezirk Perg bereisen. In
diesem Fall sei in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten bekannt seien und daher kein zu
Betriebsausgaben führender Mehraufwand für Verpflegung entstehe.
Für Fahrten innerhalb des Bezirkes Perg könne daher keine
Berücksichtigung von Tagesgeldern erfolgen. Die Reisen nach Amstetten seien
entgegen der Ansicht des Finanzamtes Perg anzuerkennen.
Bis September 1999 sei eine nicht regelmäßige
Reisetätigkeit nach Linz erfolgt, weshalb die Tagesgelder anzuerkennen
seien. Ab 8. September sei jedoch ein regelmäßiger
(wöchentlicher) Kursbesuch in Linz erfolgt. Die Begründung eines
weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit sei anzunehmen, wenn sich die
Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend
über einen längeren Zeitraum erstrecke. Von einem längeren
Zeitraum sei auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an einem Einsatzort
regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich; vgl.
VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig werde und die Anfangsphase von fünf
Tagen überschritten werde. Dies gelte auch, wenn der Aufenthalt zu
Fortbildungszwecken erfolge (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024).Die Anfangsphase von
fünf Tagen sei am 6.10.1999 überschritten. Ab diesem Zeitpunkt sei
eine Anerkennung der Fahrten nach Linz nicht mehr möglich.
Berufungspunkt "Arbeitszimmer"
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Bei der Tätigkeit eines
Versicherungsvertreters präge die Tätigkeit außerhalb des
Arbeitszimmers das Berufsbild. Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der
umfangreichen Reisetätigkeit nur ein untergeordneter Zeitraum für die
Nutzung des Arbeitszimmers verbleibe. Der Bw. wurde aufgefordert, folgende
Fragen zu beantworten bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen: "Wie viele
Stunden verbringen Sie durchschnittlich pro Woche im Arbeitszimmer? Wie ist Ihr
Arbeitszimmer ausgestattet (bitte um Beschreibung der vorhandenen
Einrichtungsgegenstände, Skizze und Vorlage der Rechnung der Fa Hofer vom
10.3.1998 lt. Anlagenverzeichnis)? Bitte legen Sie einen Plan ( zur Lage des
Arbeitszimmers im Wohnverband) und ev. Fotos vor. Geben Sie die Größe
der Wohnung und des Arbeitszimmers (in m²) bekannt. Bitte geben Sie
bekannt, ob die von Ihnen ab März 2000 als Angestellte beschäftigte
Ehefrau Ihre Tätigkeit zur Gänze im Arbeitszimmer ausübt. Bitte
geben Sie bekannt, ob im Arbeitszimmer auch Kunden empfangen
werden."
Dem Vorhalt beigelegt war folgende eine Aufstellung der aus
Sicht der Referentin nach der bisherigen Aktenlage anzuerkennenden Reisekosten
in Höhe von 12.720 S.
In Beantwortung dieses Schreibens führte der Bw. im
wesentlichen aus, dass ihn die Ansicht, dass der gesamte Bezirk Perg als sein
Einsatzgebiet gelte, hart treffe, da er bestimmte Orte sehr selten bereisen
würde. Bezüglich der 25 km Grenze sei auch ihm eine eindeutige
Zuordnung nicht mehr möglich und er nehme die Streichung mit Bedauern zur
Kenntnis. Die kürzeste Entfernung zwischen Ybbs und W. betrage 23 km, von
seinem Wohnort zu den Kunden läge die Fahrtstrecke aber immer deutlich
über 25 km. Er beantrage daher diese Positionen im Ausmaß von 1.830
S.
Zur Kanzlei werde ausgeführt, dass sich seine
Tätigkeit von der des von der Referentin genannten
"Versicherungsvertreters" insofern unterscheide, dass dieser die Einrichtungen
seiner Versicherungsanstalt benütze und so wahrscheinlich nicht mehr als
ein Arbeitszimmer benötige. Im Unterschied dazu betreue er seine Kunden vor
Ort aber auch in der Kanzlei, wo Geschäftsabschlüsse,
Kleinschadenregulierungen usw. mit dem Kunden durchgeführt werden
würden. Diese Arbeiten würden auch von seiner angestellten Gattin
durchgeführt, die einen eigenen Arbeitsplatz mit Computer nütze. Je
nach Anforderung verrichte diese auch Außendienst. Die Kanzlei befinde
sich kundenfreundlich im Erdgeschoss (Wohnräume im OG) direkt nach dem
Hauseingang und habe eine Größe von ca. 20 qm. Außerdem
würden in der Kanzlei für ca. 600 Kunden Antragskopien,
Schadendokumente, Polizzen und ähnliches verwaltet.
Beigelegt waren diesem Schreiben drei Fotos des Büros
sowie eine Kopie der Rechnung der Fa Hofer (Büroeinrichtung).
In der Folge wurden der Vorhalt sowie die
Vorhaltsbeantwortung samt Beilagen dem Finanzamt Perg zur Stellungnahme
übermittelt.
In der Stellungnahme führte das Finanzamt Perg im
wesentlichen aus, dass nach Ansicht des Finanzamtes dem Berufungsbegehren
hinsichtlich der im Bezirk Melk erfolgten Reisetätigkeit stattzugeben sei.
Bezüglich dem Arbeitszimmer sei anzuführen, dass der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung keine eindeutige Aussage über das Ausmaß der im
Arbeitszimmer von ihm und seiner Gattin ausgeübten Tätigkeit treffe.
Vielmehr beschränke er sich auf allgemeine Formulierungen. Unter
Berücksichtigung des Berufsbildes und der lt. Fahrtenbuch dokumentierten
umfangreichen Reisetätigkeit könne nur ein untergeordneter Zeitraum
für die Nutzung des Arbeitszimmers verbleiben. Die Abgabenbehörde
vertrete daher weiterhin die Ansicht, dass die Berufung in diesem Punkt
abzuweisen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum
Berufungspunkt Reisekosten:
Gemäß
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 sind
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge
nicht übersteigen. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Lehre
und Rechtsprechung dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung
beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25
Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von
mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei
Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird. Mittelpunkt der Tätigkeit kann nicht nur ein einzelner
Ort (politische Gemeinde), sondern auch ein mehrere Orte umfassendes
Einsatzgebiet sein. Personen, die ein Gebiet regelmäßig bereisen,
begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der
Tätigkeit (VwGH 28.5.1997, 96/13/0132).
Den folgenden Ausführungen wurden die unbestrittenen
Fahrtaufzeichnungen des Bw. zugrundegelegt.
Der Bw. bereist als Versicherungsvertreter
regelmäßig den Bezirk Perg. Beinahe täglich werden Orte im
Bezirk Perg angefahren. In diesem Fall ist in typisierender Betrachtungsweise
davon auszugehen, dass die günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten
bekannt sind und daher kein zu Betriebsausgaben führender Mehraufwand
für Verpflegung entsteht. Dass einzelne Orte dieses Bezirkes nur selten
bereist werden, ist ohne Belang, da bei allen Fahrten mehrere Orte täglich
bereist werden und immer auch häufiger bereiste Orte angefahren werden.
Für Fahrten innerhalb des Bezirkes Perg erfolgte daher die Verweigerung des
Betriebsausgabenabzugs von Tagesgeldern durch das Finanzamt zu Recht.
Amstetten liegt 29,8 km von Ihrem Wohnort entfernt.
Amstetten wurde im Jahr 1999 nicht regelmäßig verteilt 15 mal
besucht. Hier liegt kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit vor, die Reisen
können entgegen der Ansicht des Finanzamtes Perg als Betriebsausgaben
anerkannt werden.
Bis September 1999 erfolgte ebenfalls eine nicht
regelmäßige Reisetätigkeit nach Linz, weshalb die Tagesgelder
als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Ab 8. September 1999 erfolgte jedoch ein
regelmäßiger (wöchentlicher) Kursbesuch in Linz. Die
Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen,
wenn sich die Tätigkeit auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder
wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem
längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige an einem
Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal
wöchentlich; vgl. VwGH 2.8.1995, 93/13/0099) tätig wird und die
Anfangsphase von fünf Tagen überschritten wird. Dies gilt auch, wenn
der Aufenthalt zu Fortbildungszwecken erfolgt (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024).Die
Anfangsphase von fünf Tagen ist laut vorgelegtem Fahrtenbuch am 6. Oktober
1999 überschritten. Ab diesem Zeitpunkt ist daher ein Betriebsausgabenabzug
unzulässig.
Nach den Ergebnissen des Vorhalteverfahrens sind jedoch,
anders als im Vorhalteverfahren geschildert, Fahrten in den Bezirk Melk, bei
denen die kürzeste einfache Fahrtstrecke mehr als 25 km beträgt, als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies betrifft insgesamt 9 Fahrten und
führt zu einer Erhöhung des Betriebsausgabenabzugs gegenüber den
im Vorhalteverfahren genannten 12.720 S um 1.830 S auf 14.550 S.
Zum Berufungspunkt
Arbeitszimmer/Kanzlei:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d) EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein
im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Den folgenden Ausführungen wurden die unbestrittenen
Angaben des Bw. hinsichtlich Nutzung, Einrichtung und Lage des strittigen Raumes
zugrunde gelegt.
In einem ersten Schritt ist in diesem Zusammenhang zu
prüfen, ob die Räumlichkeiten unter den Begriff "im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer" fallen. Unter Arbeitszimmer ist in diesem Zusammenhang
ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnraumes oder eines
Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff Arbeitszimmer fallen im
Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Betriebs- bzw. Berufssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen
sind. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind daher Kanzleiräumlichkeiten,
deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung
typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei
regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden
Personen und/oder im Rahmen eines Parteienverkehrs (Vortragsraum,
Verkaufsbüro) genutzt wird. Gelegentliche Besprechungen machen Räume
nicht zu Kanzleiräumlichkeiten. Ein einzelner mit Schreibtisch und Regalen
ausgestatteter Raum ist nach der Verkehrsauffassung typischerweise ein
Arbeitszimmer und noch keine Kanzleiräumlichkeit. Der Beschäftigung
der Ehefrau kommt in diesem Zusammenhang nicht die gleiche Indizwirkung wie die
Beschäftigung einer familienfremden Person zu, zudem hat diese
Beschäftigung im berufungsgegenständlichen Jahr noch nicht bestanden.
Aufgrund der umfangreichen Reisetätigkeit kann auch nur ein sehr
untergeordneter Zeitraum für den Empfang von Kunden verbleiben. Von einer
Kanzleiräumlichkeit kann daher nicht gesprochen werden. Es liegt ein
ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vor.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob das
Arbeitszimmer "im Wohnungsverband" gelegen ist. Dies ist zu bejahen, da ein
Arbeitszimmer dann im Wohnungsverband liegt, wenn es einen Teil eines
Einfamilienhauses darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den
Wohnräumlichkeiten verfügt. Dass sich im konkreten Fall das
Arbeitszimmer im Erdgeschoss befindet, die Wohnräume aber im Obergeschoss,
ist demnach ohne Belang.
Zu prüfen ist daher in einem dritten Schritt, ob
dieses im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Bw. bildet, weil nur dann die
darauf entfallenden Ausgaben einschließlich der Einrichtung
abzugsfähig wären. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige über
keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer
nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit aus. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen.
Bei der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters
prägt die Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers das Berufsbild.
Dies insbesondere auch deshalb, weil neben der umfangreichen Reisetätigkeit
nur ein untergeordneter Zeitraum für die Nutzung des Arbeitszimmers
verbleibt.
Die Berufung war daher in diesem Punkt kein Erfolg
beschieden.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 9. Mai 2000 in Höhe von 261.084 S wurden
daher um die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 8.910 S
erhöht und um die Reisekosten in Höhe von 14.550 S reduziert, sodass
sich Einkünfte in Höhe von 255.444 S ergeben und sich insgesamt eine
teilweise Stattgabe der Berufung ergibt.
Beilage:
1 BerechnungsblattLinz, 16. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-L/02
- Stammnummer
- 4059
- Gültig
- 16.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF