Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0113-W/08
Einleitungsbeschwerde, da Bf. zwar von seinen abgabenrechtlichen Pflichten Kenntnis hatte, nicht jedoch von den Konsequenzen bei deren Verletzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-W/08vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen T.R., Wien, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 28. Mai 2008, StrNr. 001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Mai 2008
hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen T.R. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis
Dezember 2005, Jänner bis Dezember 2006 und Jänner bis Dezember 2007
in noch festzustellender Höhe bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiermit ein
Finanzvergehen gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass sich der Sachverhalt auf den Umstand gründe, dass der
Bf. nach Aktenlage Kenntnis von seinen gesetzlichen Verpflichtungen wie
insbesondere der zeitgerechten Meldung und Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt habe und dieser trotz eines bereits
durchgeführten Finanzstrafverfahrens nicht nachgekommen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 25. Juni 2008. Darin wird ausgeführt, dass dem Bf. sehr wohl
bewusst sei, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben, aber sicher nicht
vorsätzlich. Dem Bf. sei bis zu dem Gespräch mit Herrn U.
(Sachbearbeiter, 26. Mai 2008) nicht klar gewesen, welche Konsequenzen die nicht
erbrachte Abgabe der Vorauszahlungen und Anmeldungen mit sich bringen.
Der Bf. habe seit 2004 leider
noch größere Schulden an Lieferanten, die er wegen
Umsatzrückgängen nur schwer tilgen könne. Darüber hinaus
habe auch seine Steuerberaterin aufgrund von nicht bezahlten Rechnungen die
Betreuung eingestellt. Der Bf. selbst habe unvernünftiger weise
verabsäumt, selbst die Anmeldungen vorzunehmen.
Der Bf. sei immer noch in der
Hoffnung, seine finanziellen Angelegenheiten bald regeln zu können, damit
er auch durch Bezahlung der offenen Rechnungen an die Steuerberatung von dieser
wieder betreut werde und sie ihm helfe, alle weiteren Angelegenheiten
ordnungsgemäß abzuwickeln. Dies sei leider noch nicht erfolgt.
Dennoch sei er zuversichtlich,
seine steuerlichen Angelegenheiten bald ausgeglichen zu haben.
Am 27. Mai 2008 habe der Bf.
ein Telefonat mit Frau Z. (Finanzamt) geführt, die ihm nach Schilderung des
Sachverhaltes zugesagt habe, seine Voranmeldungen und Einreichung der
Steuerbescheide zumindest für die Jahre 2005 und 2006 bis zum 22. Juli 2008
abzugeben.
Der Bf. ersucht, ihm die
Möglichkeit zu gewähren, ohne angedrohte Strafverfolgung seine
steuerlichen Angelegenheiten in Ordnung bringen zu können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 9.7.2008, 2008/13/0050). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides
besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Strafbarkeit einer
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn einer Strafbarkeit infolge der
nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des
gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis
entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
- nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle
gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG als auch jene nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der
Einbringung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der
Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird.
Für die Bestrafung eines Täters nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
sind klare und eindeutige Feststellungen erforderlich, die eine Beurteilung der
Frage zulassen, ob der Täter nicht ohnehin den Tatbestand nach § 33
Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer erfüllt hat (VwGH
28.5.2008, 2008/15/0011).
Für das Jahr 2004 wurde die Jahresumsatzsteuer
geschätzt und auch die Veranlagung der Umsatzsteuer 2005 wurde aufgrund
einer Schätzung durchgeführt, sodass der Bf. nicht davon ausgehen
konnte, dass eine endgültige Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
möglich ist, da er ja mit einer entsprechenden Vorschreibung der
Jahresumsatzsteuer, wenn auch im Schätzungsweg ermittelt, rechnen musste,
somit ein Vorsatz auf eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG nicht nachweisbar ist, vielmehr eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu prüfen bleibt.
Diese Aussagen erscheinen insoweit notwendig, als die
Behörde zweiter Instanz einen mangelhaften Bescheid betreffend Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens der Behörde erster Instanz derart ergänzen
kann, dass er dadurch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist nicht
nur zulässig, sondern vor dem Gesetzesbefehl des § 161 Abs. 1 FinStrG
(grundsätzlich) in der Sache selbst zu entscheiden geboten, den allenfalls
mangelhaften Spruch und/oder die allenfalls mangelhafte Begründung des
erstinstanzlichen Bescheides zu ergänzen und zu komplettieren (VwGH
22.9.2005, 2001/14/0193).
Der Bf. weist selbst in der Beschwerde darauf hin, dass es
ihm bewusst sei, dass er gegen Verpflichtungen verstoßen hat. Wenn er
gleichzeitig vermeint, dies nicht vorsätzlich begangen zu haben,
übersieht er, dass gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Mit seinen Ausführungen
gibt der Bf. zu erkennen, dass er sich der Pflichtverletzung bewusst war, seine
Handlungsweise aber nicht ändern wollte, was einem Geständnis nahe
kommt.
Laut Aussage des Bf. hat er
seit 2004 größere Schulden an Lieferanten, die er nur schwer tilgen
kann. Daraus lässt sich aus der Lebenserfahrung ableiten, dass der Bf. aus
finanziellen Überlegungen weder die angeschuldeten
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete noch Umsatzsteuervoranmeldungen
abgegeben hat. Im Übrigen verlangt der Gesetzgeber von keinem Täter,
dass er über die genauen Konsequenzen seiner Malversationen Bescheid
weiß, wird doch immer wieder auf den Grundsatz verwiesen: "Unwissenheit
schützt nicht vor Strafe".
Angesichts der mit
Strafverfügung vom 10. Jänner 2003 wegen Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (wonach diverse Selbstbemessungsabgaben im Jahr
2001 nicht fristgerecht entrichtet worden sind) ausgesprochenen Geldstrafe war
dem Bf. - auch wenn er sich nicht an die Verurteilung erinnern will - bewusst,
dass die Nichtbeachtung abgabenrechtlicher Pflichten finanzstrafrechtliche
Konsequenzen wie beispielsweise Geldstrafen nach sich ziehen kann. Die
erwähnte Vorstrafe ist zwar bereits getilgt, widerspiegelt aber im Wege
einer erweiterten Betrachtung die subjektive Tatseite des Bf. im Zusammenhang
mit der Beachtung abgabenrechtlicher Verpflichtungen.
Aus dem Beschwerdevorbringen
kann vermutet werden, dass der Bf. die Ansicht vertritt, dass er zwar die
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen hat, die Umsatzsteuer
aber im Wege der entsprechenden Jahresveranlagung schließlich entrichten
will (wollte). Dazu ist zu erwidern, dass für alle Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, im Gegensatz zu der im § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
für bescheidmäßig festzusetzende Abgaben getroffenen Regelung
gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben
ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3
lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen
verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem
im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt.
Dem anscheinend in einer finanziellen Notlage des Unternehmens gelegenen Grund
für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch
für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene
strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer
Rechtspflicht - deren Kenntnis vom Bf. in der Beschwerde zugestanden wurde -
zustande kommt.
Auch wenn im angefochtenen
Bescheid die Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils in noch festzustellender
Höhe dargestellt werden, widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot
eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167).
Aus dem Akteninhalt lässt
sich zusammengefasst ableiten, dass der Bf. von seiner abgabenrechtlichen
Verpflichtung wusste, jedoch nicht danach gehandelt hat. Damit erscheint der die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens begründende Verdacht einer
Abgabenhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
gegeben, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt
ebenso dem Ergebnis des weiterzuführenden finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die Berechnung und Darstellung der
entsprechenden strafbestimmenden Wertbeträge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-W/08
- Stammnummer
- 40580
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF