Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0017-F/09
Freibetrag für investierte Gewinne bei Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-F/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A., A.-Straße 9-11,
vertreten durch Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhandges m.b.H.,
5700 Zell am See, Auerspergstraße 8, vom 2. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 4. November 2008 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw.) ist wesentlich
beteiligter geschäftsführender Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft. In seiner über Finanzonline elektronisch abgegebenen
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machte er unter
Beanspruchung der Basispauschalierung gemäß
§ 17
Abs. 1 EStG folgende Ein- und Ausgaben geltend:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
Betriebseinnahmen
|
38.585,16 €
|
Eigene Pflichtversicherungsbeiträge und
Beiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
|
-1.118,24 €
|
Freibetrag für investierte Gewinne
(§ 10 EStG 1988)
|
-3.283,76 €
|
Basispauschalierung (12% der
Betriebseinnahmen)
|
-4.630,33 €
|
Einkünfte aus selbständiger
Arbeit
|
29.553,83 €
Mit Bescheid vom 4. November 2008 veranlagte das
Finanzamt den Bw. unter anderem mit Einkünften aus selbständiger
Arbeit in Höhe von 35.152,75 € und begründete dies damit,
dass gemäß
§ 17 EStG 1988 bei einer Tätigkeit im
Sinne des § 22 Z 2 leg.cit. lediglich ein Betriebsausgabenpauschale in
Höhe von 6% zustünde. Zudem könnte bei Inanspruchnahme der
Basispauschalierung ein Freibetrag für investierte Gewinne nicht geltend
gemacht werden.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung
richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Freibetrages für investierte
Gewinne. In der Begründung wurde vorgebracht, gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 könnten natürliche Personen, die
den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988
ermittelten, einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des
Gewinnes, maximal 100.000,00 € gewinnmindernd geltend machen. Nach dem
Gesetzeswortlaut handle es sich bei diesem Freibetrag um eine
Investitionsbegünstigung und ähnlich wie früher der
Investitionsfreibetrag wirke er wie eine fiktive Betriebsausgabe. Während
Betriebsausgabenpauschalien das Ziel verfolgten, den tatsächlichen Aufwand
durch eine vereinfachte Ermittlungsform zu erheben, sollten
Investitionsbegünstigungen bestimmte Investi-tionen fördern. Das
Betriebsausgabenpauschale decke also die tatsächlichen Aufwendungen ab, der
Freibetrag für investierte Gewinne habe demgegenüber als fiktive
Betriebsausgabe zur Förderung von Investitionen einen anderen
Gesetzeszweck. Die Rechtsmeinung des Bw. entspreche jener bei Beiser, Der
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen, in SWK 2008, S.
692, der zu folgendem Ergebnis komme:
"Freibeträge für investierte Gewinne
sollen nach ihrem Gesetzeszweck Investitionen in bestimmte Sach- oder
Finanzanlagen mit einer mindestens vierjährigen Behaltedauer auslösen.
Dieser Gesetzeszweck lässt eine Abgeltung durch Betriebsausgabenpauschalien
nicht zu, denn der Investitionsanreiz würde durch eine Pauschalierung
vernichtet. Eine Kontrolle der vierjährigen Mindestbehaltedauer wäre
nicht möglich. Den Sinn des Gesetzes (hier: den Investitionsanreiz) durch
eine Pauschalierung von Betriebsausgaben zu konterkarieren widerspricht dem Sinn
der Pauschalierung. Der Gesetzeszweck des Freibetrages für investierte
Gewinne, nämlich Investitionen und damit die Wirtschaft zu fördern,
kann nur erreicht werden, wenn die Basispauschalierung diesen Freibetrag
für investierte Gewinne nicht erfasst."
Da somit nach Auffassung des Bw. der geltend gemachte
Freibetrag für investierte Gewinne auch im Fall der Pauschalierung
gewinnmindernd zu berücksichtigen sei, werde beantragt, der Berufung
stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu berichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2008
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Auf die dortige
ausführliche Begründung wird verwiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde der
Berufungsantrag aufrecht erhalten und auf die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der Freibetrag für investierte
Gewinne (§ 10 EStG) bei der Gewinnermittlung im Rahmen der
Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988) zusteht.
Der Freibetrag für investierte Gewinne wird in
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 24/2007 wie folgt
geregelt: Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes
gemäß
§ 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder
Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von
Wertpapieren gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag
für investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne
(§ 24), höchstens jedoch 100.000,00 Euro gewinnmindernd geltend
machen. Der Höchstbetrag von 100.000,00 Euro steht jedem Steuerpflichtigen
im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann
nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend
gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt.
Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch nicht
berührt.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988
idF BGBl. I. Nr. 100/2006 können bei den Einkünften aus einer
Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 die
Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3
mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer
kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%,
höchstens jedoch 13.200.00 €, sonst 12%, höchstens jedoch
26.400,00 €, der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als
Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und
ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne
(einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit
diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1.
§ 4 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.
In der Berufung wurde sinngemäß die Auffassung
vertreten, Betriebsausgabenpauschalien bezweckten die Abdeckung der
tatsächlichen Aufwendungen. Demgegenüber stelle der Freibetrag
für investierte Gewinne eine Investionsbegünstigung dar, wirke daher
wie eine "fiktive" Betriebsausgabe. Könne dieser Freibetrag nicht
zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht werden, könne
der Gesetzeszweck der Investitionsförderung nicht erreicht werden.
Die vom Bw. vertretene Rechtsauffassung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.3.2009, 2008/15/0333, nicht
geteilt. Das Höchstgericht hat dargelegt, dass es ausschließlich vom
Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung abhänge, ob ein durch
Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von
Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Dabei komme der Unterscheidung
zwischen "fiktiven" und "nicht fiktiven" Betriebsausgaben keine Bedeutung zu.
Genauso wenig komme dem Umstand Bedeutung zu, ob, wie dies insbesondere bei
Investitionsbegünstigungen der Fall sei, dem Steuerpflichtigen die
Geltendmachung der Betriebsausgabe zur Wahl gestellt sei.
Zur Veranschaulichung seiner Rechtsmeinung hat der
Gerichtshof zwei zwischenzeitlich außer Kraft getretene Normen, die
Betriebsausgabenpauschalierungen regelten, gegenüber gestellt, die bereits
Gegenstand des Erkenntnisses vom 6. Februar 1990, 89/14/0069, waren,
§ 9 EStG 1972 sowie die Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76.
§ 9 Abs. 1 EStG 1972
(Investitionsrücklage) bestimmte unter anderem, dass bei einer
Ge-winnermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
gemäß
§ 4 Abs. 1 leg. cit. oder § 5 leg. cit. steuerfreie
Rücklagen im Ausmaß bis zu 25% des Gewinnes vor Bildung der
Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben
gebildet werden können. § 9 Abs. 3 EStG 1972 legte unter anderem
fest, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß
§ 4 Abs 3
leg. cit. ermitteln, in der Steuererklärung beantragen können, einen
Betrag bis zu 25% des Gewinnes steuerfrei zu belassen.
§ 2 der Verordnung über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei
nichtbuchführenden Gewerbetreibenden, BGBl. Nr. 475/76, führte aus,
dass neben den mittels eines Durchschnittssatzes (§ 1 leg. cit.)
berechneten Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung unter anderem der
steuerfreie Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen ist.
Aus der Sicht des Höchstgerichtes stellte der
steuerfreie Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972 eine
Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1972 dar, weil es mit einer
globalen, schätzungsweisen Inanspruchnahme von Betriebsausgaben unvereinbar
sei, daneben noch eine einzelne Betriebsausgabe, wie eben den steuerfreien
Betrag gemäß
§ 9 Abs. 3 EStG 1972, gesondert geltend zu machen.
Im Gegensatz dazu hatte die genannte Verordnung nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes infolge der ausdrücklichen Anführung des
steuerfreien Betrag nach § 9 Abs. 3 EStG 1972 keine globale Abgeltung
der Betriebsausgaben zum Ziel, sondern nur eine Abgeltung jener
Betriebsausgaben, die nach dem Willen des Bundesministers für Finanzen
(Verordnungsgebers) nicht gesondert geltend gemacht werden könnten (siehe
dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 9 Tz 2).
Im Erkenntnis vom 4.3.2009, 2008/15/0333, hat das
Höchstgericht auch Aussagen zum Be-griff "fiktive Betriebsausgaben"
getroffen. Danach würden "fiktive Betriebsausgaben" durch eine
Begünstigungsregelung, welche die über tatsächlich getätigte
Aufwendungen hinausgehende Minderung des steuerlichen Gewinnes eines Betriebes
zum Inhalt habe, festgelegt. Das gelte auch dann, wenn das Gesetz das
Ausmaß der Begünstigung mit einem Prozentsatz des "Gewinnes"
beschränke. Eine solche Formulierung, die auch Teil der Regelungen
betreffend die Investitionsrücklage nach § 9 EStG 1972 gewesen sei,
sei dahingehend zu verstehen, dass der Prozentsatz auf einen "vorläufigen"
Gewinn anzuwenden sei, der anschließend noch um die "fiktive"
Betriebsausgabe gekürzt werde.
§ 10 EStG 1988 sei zu entnehmen, dass der Freibetrag
für investierte Gewinne den Jahresgewinn eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners
mindere. Der Freibetrag stelle daher ohne Zweifel eine Betriebsausgabe dar, und
zwar eine "fiktive" Betriebsausgabe (ebenso Doralt/Heinrich,
EStG12, §10 Tz
16). Der Freibetrag mindere nämlich den Gewinn, unabhängig davon
führten die tatsächlich aufgewendeten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der begünstigten Wirtschaftsgüter (spätestens
in nachfolgenden Wirtschaftsjahren) zu steuerlichen Auswirkungen.
Bei der Basispauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988
würden die Betriebsausgaben mit 6% oder 12% der Umsätze ermittelt.
Welche Kategorien von Betriebsausgaben (einschließlich "fiktive"
Betriebsausgaben) bei der Gewinnermittlung zusätzlich in Abzug gebracht
werden dürften, lege das Gesetz im dritten Satz des § 17 Abs. 1 EStG
1988 fest. Diese taxative Aufzählung enthalte den Freibetrag für
investierte Gewinne nicht.
Auch der Umstand, dass bei der Pauschalierung nach §
17 Abs. 1 EStG 1988 die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages nicht
möglich sei, stehe dem vom Gesetzgeber mit diesem Freibetrag verfolgten
Zweck der Förderung bestimmter Investitionen nicht entgegen, sei doch kein
Steuerpflichtiger gehalten, die Pauschalierung in Anspruch zu nehmen. Der mit
dem Freibetrag verfolgte Investitionsanreiz (samt der Mindestbehaltedauer
für entsprechend getätigte Investitionen) sei gesichert, weil der
Steuerpflichtige seine Gewinnermittlung auch nach § 4 Abs. 3 EStG 1988
unter Erfassung der tatsächlichen Ausgaben führen könne. Denn
grundsätzlich entscheide der Steuerpflichtige für jeden
Veranlagungszeitraum, ob sich die Gewinnermittlung nach allgemeinen
Grundsätzen einerseits oder eine ihm offen stehende Pauschalierung
andererseits als günstiger erweise. In diesem Sinne habe der
Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 99/15/0143, zur
Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 dargelegt, dass nach allgemeiner
Erfahrung Steuerpflichtige, denen die Möglichkeit der Pauschalierung offen
stehe, dennoch eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vornehmen
und sich nach Ablauf eines Jahres - innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen
Schranken - entscheiden, ob sie von der Pauschalierung Gebrauch machten oder
nicht. Solcherart sei es geradezu vom Zweck der Pauschalierungsregelungen
umfasst, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu bieten, die jeweils
steuerlich günstigere Variante zu wählen.
Die Rechtsmeinung des Höchstgerichtes, dass der
Freibetrag für investierte Gewinne eine "fiktive" Betriebsausgabe darstellt
und die jeweilige Pauschalierungsregelung festlegt, ob die Inanspruchnahme der
Pauschalierung und die Geltendmachung des Freibetrages für investierte
Gewinne nebeneinander möglich sind, wird auch vom Unabhängigen
Finanzsenat geteilt. Da § 17 Abs. 1 EStG 1988 taxativ
aufzählt, welche Betriebsausgaben zusätzlich zum Pauschale
berücksichtigt werden dürfen und in dieser Aufzählung der
Freibetrag für investierte Gewinne nicht angeführt ist, konnte dem
Berufungsbegehren nicht Folge gegeben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-F/09
- Stammnummer
- 40577
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF