Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1178-L/02
Erfolgt die Einforderung der ausständigen Stammeinlage erst nach Schenkung des Gesellschaftsanteiles, so stellt der noch nicht einbezahlte Betrag keine übernommene Verbindlichkeit und damit keine Abzugspost im Sinne des § 20 ErbStG dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1178-L/02vom 17.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Einforderung ausständiger Stammeinlagen ist ein Beschluss der Generalversammlung nötig. Wird eine nicht zur Gänze einbezahlte Stammeinlage im Schenkungswege abgetreten und der Einforderungsbeschluss erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung gefasst, kann die ausstehende Stammeinlage nicht als übernommene Verbindlichkeit in Abzug gebracht werden. Solange ein Einforderungsbeschluss nicht gefasst wurde, ist die Pflicht des Gesellschafters zur Leistung der ausständigen Stammeinlage wie eine aufschiebend bedingte Last zu behandeln. Eine aufschiebend bedingte Last ist aber nicht als Verbindlichkeit im Sinne des § 20 ErbStG zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Alfred Fenzl gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 25. Juli 2001
betreffend Schenkungssteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Schenkungssteuer vom 25. Juli 2001 wird abgeändert und die Schenkungssteuer
mit 844,82 € (entspricht 11.625,00 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Vertrag vom 18. April 2001
trat Frau AS, die mit einer Stammeinlage von 375.000,00 S, einbezahlt mit
187.500,00 S, an der Fa. C GmbH beteiligt war, durch Schenkung unter Lebenden
einen Geschäftsanteil von 250.000,00 S, einbezahlt mit 125.000,00 S, an
ihre Tochter DS ab. Diese Zuwendung wurde dem Finanzamt mit Erklärung vom
8. Mai 2001 angezeigt.
Mit Ergänzungsersuchen vom
20. Juni 2001 wurde der Bw aufgetragen, den gemeinen Wert der
Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung bekannt zu
geben.
Der steuerliche Vertreter der
Bw schätzte den Wert nach dem Wiener Verfahren 1996 und gab einen gemeinen
Wert je 100,00 S Nennkapital von 334,00 S bekannt.
Dieser Feststellung folgend
bewertete das Finanzamt die übergebenen Gesellschaftsanteile mit einem
gemeinen Wert von 835.000,00 S und schrieb mit Bescheid vom 25. Juli 2001
Schenkungssteuer in Höhe von 37.000,00 S vor.
Gegen diesen Bescheid erhob der
steuerliche Vertreter der Bw mit Schriftsatz vom 10. April 2001 Berufung und
beantragte, die Schenkungssteuer mit 7.875,00 S zu bemessen. Bei Schätzung
des Wertes der GmbH-Anteile sei irrtümlich von einem Stammkapital von
250.000,00 S (anstatt richtig 500.000,00 S) ausgegangen worden, sodass sich im
Ergebnis richtigerweise ein gemeiner Wert je 100,00 S Nennkapital von 167,00 S
ergebe. Der richtige Wert der übergebenen GmbH-Anteile betrage daher
417.000,00 S. Ferner sei bei Berechnung der Schenkungssteuer die
übernommene Verbindlichkeit des nicht eingezahlten Stammkapitals in
Höhe von 125.000,00 S nicht in Abzug gebracht worden. Diese ausstehende
Einlage sei zum Zeitpunkt der Schenkung bereits eingefordert und am 30. April
2001 von der Bw einbezahlt worden. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
417.000,00 S seien die übernommenen Schulden von 125.000,00 S sowie der
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG von 30.000,00 S in
Abzug zu bringen, sodass sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 262.500,00 S
ergebe. Unter Anwendung des 3%igen Steuersatzes gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG ergebe sich eine Schenkungssteuer von 7.875,00
S.
Einem dem Finanzamt mittels
Telefax zur Kenntnis gebrachten Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren vom
18. April 2001 ist zu entnehmen, dass die das gesamte Stammkapital der Fa. C
GmbH vertretenden Gesellschafter HS, AS und DS die noch ausstehende Stammeinlage
von 250.000,00 S eingefordert haben.
Ein an das Landesgericht L als
Firmenbuchgericht adressiertes Schreiben des Notars Dr. GE vom 23. April 2001
legt dar, dass die Gesellschafterin AS von ihrer Stammeinlage von 375.000,00 S,
einbezahlt mit 187.500,00 S, an DS einen Teil von 250.000,00 S, einbezahlt mit
125.000,00 S, abgetreten habe.
Anschließend hätten alle drei
Gesellschafter einstimmig die Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen im
Gesamtbetrag von 250.000,00 S beschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. August 2001 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Schenkungssteuer mit 11.625,00 S (844,82 €) festgesetzt. Dem
Berufungsbegehren des irrtümlich unrichtig ermittelten gemeinen Wertes der
Anteile der GmbH wurde Rechnung getragen und die Anteile mit 417.500,00 S
bewertet. Zur Nichtanerkennung des nicht eingezahlten Stammkapitals als
übernommene Verbindlichkeit führte das Finanzamt aus, dass das
ausstehende Stammkapital von 125.000,00 S erst nach der Schenkung eingefordert
worden sei. Dies gehe aus dem Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren vom 18.
April 2001, unterfertigt am 28. April und am 8. Mai 2001, hervor, den die Bw
bereits als Gesellschafterin der Fa C GmbH mitgefasst habe. Da somit die
Verpflichtung zur Zahlung des ausstehenden Betrages nicht von Frau AS
überbunden worden sei, bilde dieser Betrag keine abzugsfähige
Schuld.
Mit Eingabe vom 28. August 2001
wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz beantragt. Richtig sei, dass bei Schenkung das Stammkapital noch
nicht voll einbezahlt gewesen sei und die Bw die Verpflichtung zur Einzahlung
des fehlenden Stammkapitals mit übernommen habe. Schon auf Grund des §
63f GmbHG könne die ausstehende Stammeinlage jederzeit eingefordert werden,
wodurch auch eine Verbindlichkeit übernommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter
Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Der Umfang des
erworbenen Vermögens ist im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu
beurteilen.
§ 63 Abs.1 GmbHG normiert,
dass jeder Gesellschafter verpflichtet ist, die von ihm übernommene
Stammeinlage in voller Höhe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages
und der von den Gesellschaftern gültig gefassten Beschlüsse
einzuzahlen.
Demnach kann eine ausstehende
Stammeinlage entgegen der Ansicht der Bw nicht jederzeit, sondern nur nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrages oder eines Gesellschafterbeschlusses
(§ 35 Abs. 1 Z. 2 GmbHG) eingefordert werden. Solange eine
derartige Einforderung noch nicht erfolgt ist, mangelt es an einer unmittelbar
wirksamen Verpflichtung des Gesellschafters, den rückständigen Betrag
einzuzahlen. Zu unterscheiden ist daher zwischen dem noch nicht eingeforderten
und dem bereits fällig gestellten Anspruch auf Einbezahlung einer
Stammeinlage.
Nach § 20 Abs. 1
ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Schulden, die den Erwerb schmälern, müssen vom erworbenen aktiven
Vermögen in Abzug gebracht werden. Für die Frage, ob ein im
Schenkungswege übertragenes Vermögen durch eine Schuld gemindert wird,
kommt es nicht alleine darauf an, ob die Schuld nach bürgerlichem Recht
besteht. Die Schuld wird vielmehr erst dann abzugsfähig, wenn sie auch
wirtschaftlich eine Last bedeutet, ihre Bezahlung also vom Gläubiger
verlangt wird. Verbindlichkeiten dürfen daher nur dann in Abzug gebracht
werden, wenn sie geltend gemacht sind. Schulden, deren Entstehung vom Eintritt
einer aufschiebenden Bedingung abhängt, sind daher nicht zu
berücksichtigen.
Zu § 4 BewG vertritt der
Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein Anspruch der Gesellschaft auf
die ausständigen Stammeinlagen, solange ein Einforderungsbeschluss nicht
gefasst wurde, wie ein aufschiebend bedingter Erwerb zu behandeln sei. Umgekehrt
vermag eine solcherart noch nicht schlagend gewordene Nachzahlungsverpflichtung
den jeweiligen Gesellschafter nicht als Schuld im Sinne des § 20 ErbStG zu
belasten, sondern stellt für den Gesellschafter eine aufschiebend bedingte
Last dar.
Zur Konkretisierung des
Anspruches der Gesellschaft auf Einzahlung der restlichen Stammeinlagen bedarf
es jedenfalls der Geltendmachung. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts
Abweichendes bestimmt, ist es Sache der Generalversammlung einer Gesellschaft,
Einzahlungen auf die Stammeinlagen zu einzufordern. Dies trifft auch für
den Berufungsfall zu.
Gegenständlich ist in
Punkt vier des Abtretungsvertrages vom 18. April 2001 festgehalten, dass die
Abtretung und Übernahme des abgetretenen Teiles des Geschäftsanteiles
so erfolgt, wie dieser der abtretenden Gesellschafterin am heutigen Tage zusteht
und zustehen kann. Als Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung und damit des
Entstehens der Steuerschuld ist demnach der 18. April 2001 anzusehen.
Wenn auch der
Gesellschafterbeschluss im Umlaufverfahren zwecks Einforderung der noch
ausstehenden Beträge auf die übernommenen Stammeinlagen ebenfalls vom
18. April 2001 datiert, ist dennoch ersichtlich, dass dieser Beschluss bereits
von der Bw als Gesellschafterin der C GmbH mitgetragen wurde und logischerweise
erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung
gefasst worden sein kann. Dass der Beschluss auf Einforderung der ausstehenden
Stammeinlagen erst nach dem Zeitpunkt der Schenkung erfolgt ist, wird auch
dadurch untermauert, dass in der an das Landesgericht L gerichteten Eingabe vom
23. April 2001 der Geschehnisablauf dergestalt dargestellt ist, dass die
Gesellschafterin AS von ihrer Stammeinlage einen Teil an ihre Tochter DS
abgetreten hat. Der vierte Absatz der zweiten Seite dieses Schreibens lautet
wörtlich: "Anschließend haben alle drei Gesellschafter einstimmig die
Einforderung der ausstehenden Stammeinlagen im Gesamtbetrag von 250.000,00 S
beschlossen".
Die Stammeinlage war daher zum
Zeitpunkt der Schenkung noch nicht eingefordert und konnte auf Grund obiger
Überlegungen nicht als übernommene Verbindlichkeit vom Erwerb in Abzug
gebracht werden.
Dem Berufungsvorbringen, wonach
das nach dem Wiener Verfahren 1996 geschätzte Stammkapital
fälschlicherweise mit 250.000,00 S anstatt richtig mit 500.000,00 S
angesetzt worden sei, war jedoch nach Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu
entsprechen und der Berufung insoweit Folge zu geben.
Der gemeine Wert der
abgetretenen GmbH-Anteile von 417.500,00 S war um 30.000,00 S (§ 14
Abs. 1 Z. 1 ErbStG) zu vermindern und durch Anwendung des Steuersatzes
von 3 % (§ 8 Abs. 1 ErbStG) auf den steuerpflichtigen Erwerb von
387.500,00 S die Schenkungssteuer von 844,82 € (entspricht 11.625,00 S) zu
ermitteln.
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Linz,
17. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 63 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1178-L/02
- Stammnummer
- 4057
- Gültig
- 17.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF