Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0047-S/08
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Rechtsmittels (Beschwerde) als verspätet
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0047-S/08vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Dezember
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. November 2008,
StrNr. 2004/00000-001, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom
27. Oktober 2008 als verspätet
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der
Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zurückweisung gem.
§ 156 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) zu erfolgen hat.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 07. November
2008 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz
die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) A vom 27. Oktober 2008 gegen die
Einleitung des Strafverfahrens vom 03. September 2008 als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Zustellung des Einleitungsbescheides am 8. September
2008 erfolgte. Die Rechtsmittelfrist sei daher am 8. Oktober 2008 abgelaufen,
weshalb die mit 27. Oktober 2008 datierte Beschwerde verspätet sei.
Gegen diesen
Zurückweisungsbescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf vom
05. Dezember 2008, in welcher vorgebracht wurde, dass die Zustellung über
die Einleitung des Strafverfahrens nicht am 08. September 2008 erfolgte, sondern
sei eine schriftliche Benachrichtigung durch den Postzusteller erfolgt, dass
eine eigenhändig zu unterschreibende Briefsendung (RSa) am Postamt Hallein
hinterlegt wurde. Somit erfolgte die Abholung innerhalb der Hinterlegungsfirst
(3. Wochen) am 29. September 2008.
Aus dem Akteninhalt werden noch
folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Rückschein
über die Zustellung des Einleitungsbescheides ist zu ersehen, dass die
Sendung am 8. September beim Postamt Hallein hinterlegt und mit diesem Datum die
Abholfrist begann.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 156
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel
das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden
ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtmittel nicht
zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 17 Abs. 2 ZustellG
ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu
verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die
Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an
der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an
der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat
den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Nach
dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei
Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag,
an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte
Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Der
Einleitungsbescheid wurde am 8. September 2008 hinterlegt und begann mit diesem
Datum auch die Abholfrist. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 8. September
2008 zu laufen und endete am 08. Oktober 2008. Die Beschwerde wurde mittels
Anbringen an das Finanzamt Salzburg-Land, datiert mit 27. Oktober, 2008
übermittelt. Da die Rechtsmittelfrist am 08. Oktober 2008 abgelaufen ist,
wurde die Beschwerde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht
als verspätet zurückgewiesen.
Wenn der Bf vorbringt, der Tag
der Zustellung sei der Tag an dem das behördliche Schriftstück
abgeholt wurde, somit der 29. September 2008 (und nicht der 08. September 2008)
gewesen, ist er darauf hinzuweisen, dass die rechtmäßige Hinterlegung
des Schriftstückes die Wirkung der Zustellung hat (siehe § 17 Abs. 3
ZustellG). Dabei gilt die Hinterlegung als Zustellung unabhängig davon, ob
der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob die Sendung
behoben wird (VwGH 22.1.1992,
91/13/0178). Wie
aus einem Muster der "Verständigung über die Hinterlegung eines
Schriftstückes" zu ersehen ist, wird der das Schriftstück abholende
darauf hingewiesen: "Die Hinterlegung gilt grundsätzlich als Zustellung".
Bei Abholung des Schriftstückes vom Postamt ist diese Verständigung zu
unterschreiben. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen,
dass der Bf mit seiner Unterschrift den Hinweis auf die Wirkung der Hinterlegung
zur Kenntnis genommen hat. Der Beschwerde kommt damit keine Berechtigung
zu.
Da es sich bei dem Rechtsmittel
vom 27. Oktober 2008 um eine Beschwerde und nicht um einen Einspruch gegen eine
Strafverfügung gehandelt hat, war die Zurückweisung nach
§ 156 Abs. 1 FinStrG vorzunehmen. Der Spruch des
Zurückweisungsbescheides war daher entsprechend zu berichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden
Salzburg, am
27. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0047-S/08
- Stammnummer
- 40558
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF