Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1102-W/09
Ständiger Auslandsaufenthalt in Brasilien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1102-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2008 bis 31. Oktober 2008 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. September 2008
bis 31. Oktober 2008 rückgefordert werden.
Höhe des
Rückforderungsbetrages: € 532,90.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter A.,
geb. 1992, bis Oktober 2008 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Strittig ist die Rückforderung der Beträge
für die Monate August 2008 bis Oktober 2008.
Nach schriftlicher Eingabe der Bw. vom 8. September 2008,
in der sie mitteilte, dass sich ihre Tochter A., Schülerin an der HLW
Hotel- und Touristikfachschule Y., wegen Repetierung des Schuljahres
entschlossen habe, für die Dauer eines Schuljahres im Herkunftsland
Brasilien an einem Spezial Kolleg weiter zu studieren, forderte das Finanzamt
mit Bescheid vom 25. November 2008 die Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2008 bis Oktober 2008
zurück (Begründung: der Anspruch sei nicht mehr gegeben, weil die
Tochter seit diesem Zeitpunkt im Haushalt von deren Tante in Brasilien
lebe).
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu folgendes aus:
"Ich hätte
gerne eine Information, warum denn nun A.
auf einmal keinen Anspruch auf Kinderbeihilfe (August 08) mehr hätte; denn
bevor A. sich im August endgültig
entschloss, ein Schuljahr in Brasilien zu absolvieren, erkundigten wir (mein
getrennt lebender Mann) uns sehr wohl genau telefonisch bei Ihnen, und bekamen
die Auskunft, dass A. Anspruch auf
Kinderbeihilfe bei einem Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch bis zu einem Jahr
hätte.
A. reiste am 10.
Juli nach Brasilien, (Winter)-Ferien dort bis Anfang September, entschloss sich
dann wirklich die Schule dort zu besuchen (Schulplatz wurde erst dann durch
Intervention von Verwandten gesichert), dann ab 18. September 08 Beginn
Schulbesuch am Polytechnikum. Ich stimmte dann auch zu, damit sie hier aus einem
schlechten Umfeld herausgehalten würde und in der hier besuchten HLW Schule
gröbere Probleme hatte. Ich verschob den Rückflug nun auf den
03.01.2009 oder reserviert auch auf den 27. Juli 2009. Seit dem 1. August 2008
wohnt A. nachweislich nicht mehr bei ihrer
Tante (dort wegen Platzmangel nur möglich während der Ferien), sondern
in einem gemieteten Klein-Appartement 30 m² in der Nähe der Schule. In
Brasilien ist meine Schwester (...) für sie verantwortlich. Die
Kinderbeihilfe benötige ich, weil ich die Miete, den Schulbesuch, das Essen
und Taschengeld für A. bezahle (meine
Verwandten dort sind arme Fischer und haben nicht die Möglichkeiten). Es
wäre für mich nicht mehr möglich, ihr dies ohne Kinderbeihilfe zu
ermöglichen, lebe getrennt von meinem Mann, der auch nicht der Vater
A.s ist. Monatlich Kosten in Brasilien
Minimum 400 € - Miete, Heizung, Strom 130 €, Schulgeld 120
€, Krankenversicherung lokal 50 €, Essen & Sonstiges 100 €
oder bisserl mehr. Mietvertrag, Schulgeld und KV nachweisbar und bringbar. Es
wäre sehr gut, wenn A. dieses
Schuljahr in Brasilien absolvieren könnte, um ein bisschen reifer zu werden
und auch in Hinblick auf ihre Ausbildung in Tourismus (HLW Schule) ihr
Portugiesisch zu verbessern (sie ist seit dem Alter von 6 Jahren in
Österreich)..."
Einem im Akt aufliegenden Schreiben der Bw. - ohne Datum,
eingebracht am 11. oder 12.2.2009 im Finanzamt - ist Folgendes zu
entnehmen:
"Meine Tochter
A.B. hat sich entschlossen, ihre
Schulbildung in Brasilien fortzusetzen, noch 3 Jahre bis zur Matura oder dann
Universität. Sie wird aller Wahrscheinlichkeit nicht nach Ablauf des
laufenden Schuljahres zurückkehren.
A. war hier in ein
schlechtes Umfeld gekommen, hatte mit Drogen Kontakt, und ging kaum mehr zur
Schule, 2 - 3 mal pro Woche verließ sie das Haus aber kam nicht in die
Schule. Die Probleme häuften sich, und ich beschloss, dass sie 48 Tage
Ferien in der Ursprungsheimat, fern von ihrem Umfeld, machen sollte. Da sie dort
sofort große Besserung zeigte, entschloss sie sich, mit meiner Zustimmung
für ein ½ Jahr dort zur Schule zu gehen.
Zur Forderung der
Beihilfenrückzahlung:
verstehe nicht ganz
den Gesamtbetrag von 727 €, weil im Juli/August
A. noch in den österreichischen
Schulferien war, und eine gültige Einschreibung im Polytechnikum hatte. Sie
wäre ja am 28.8.08 zurückgekommen. Auch erhielt ich bisher alle 2
Monate für A. 389,20 €. Falls
ich August (warum?), September, Oktober zurückzahlen müsste, wäre
das doch 583 € und nicht 727. Verstehe das nicht so ganz. Juli & August
wäre sie ja auch noch in den Ferien, mit einer gültigen Anmeldung im
Polytechnikum, und wohnte noch nicht fest in Brasilien. Die Einschreibung im
Polytechnikum habe ich in der Hand, kann sie gerne vorweisen.
Auch habe ich eine
gute Bekannte, auch aus Brasilien, die hier die gleichen Probleme hatte, sie
schickte ihren Sohn auch nach Brasilien, er blieb dort 5 Jahre, die Mutter hatte
auch keine Bestätigung der Schule für die Kinderbeihilfestelle
für ein Auslandsschulstudium, und er bekam problemlos Kinderbeihilfe
für 5 Jahre, und als er nun nach 5 Jahren wiederkam dieses Jahr bekam er
sie auch weiter. Warum dieses, aber bei meiner Tochter nicht?..."
Das Finanzamt erließ am 25. Februar 2009 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens
eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2
Bundesabgabenordnung zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Ihre Tochter A. hält sich seit 10.
Juli 2008 in Brasilien auf und besucht dort seit September 2008 die Schule. Sie
hält sich somit seit Mitte Juli 2008 ständig in Brasilien auf. Sollte
A. eventuell die Ferien in Österreich
verbringen wären diese Aufenthalte in Österreich als
vorübergehende Abwesenheiten zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes in Brasilien nicht unterbrochen würde.
Ihre Berufung muss
aus den genannten Gründen vollinhaltlich abgewiesen werden."
Am 16. März 2009 langte beim Finanzamt ein als
Vorlageantrag zu wertender Schriftsatz ein, der allerdings kein neues Vorbringen
enthält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für
volljährige Kinder, sofern die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG näher
festgelegten Voraussetzungen zutreffen. Kinder iSd
Familienlastenausgleichsgesetzes sind nach § 2 Abs. 3 leg. cit. die
Nachkommen einer Person.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2
Abs. 2 FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG idF BGBl.
Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten. Mit Änderung durch BGBl. I
142/2000, Artikel 71, hat der Absatz 4 des § 5 FLAG mit Wirkung ab 1.
Jänner 2001 - ohne inhaltliche Änderung - die Bezeichnung "Absatz 3"
erhalten.
Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung
von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist
(vgl. § 50g Abs. 2 FLAG).
Ein solches Abkommen mit Brasilien existierte im strittigen
Zeitraum (August bis Oktober 2008) nicht.
Wie das Finanzamt richtig ausgeführt hat, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ständige Aufenthalt iSd
§ 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu beurteilen.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BAO hat den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Eine natürliche Person kann mehrere Wohnsitze
gleichzeitig haben, aber nicht gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte
(siehe Ritz, BAO³, § 26 Tz 8). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang,
dass A. laut ZMR-Abfrage von 9. Oktober 2000 bis 28. November 2008 in
Österreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet war und findet sich der
Vermerk: "verzogen nach Brasilien".
§ 5 Abs. 3 FLAG stellt nur auf den ständigen
Aufenthalt ab, ohne zu unterscheiden, welche Beweggründe diesen Aufenthalt
bewirkten. Es ist damit auch ohne Belang, dass der Aufenthalt des Kindes im
Ausland laut den Angaben der Bw. im Interesse des Kindes erfolgte.
Im gegenständlichen Verfahren
ist unbestritten, dass die Tochter der Bw. am 10. Juli 2008 nach Brasilien
reiste und dort ab September 2008 die Schule X. (Spezial Kolleg) besucht - dies
unter anderem wegen Repetierung des Schuljahres an der HLW Hotel- und
Touristikfachschule Y., um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und aus anderen -
im Sachverhalt dargestellten - Gründen. A. wohnt in einem gemieteten
Klein-Appartement in der Nähe der Schule. Die ebenfalls in Brasilien
lebende Schwester der Bw. kümmert sich um A.. Ein Aufenthalt in der Wohnung
der Tante ist aus Platzmangel nur in den Ferien möglich.
Wenn die Bw. in ihrem beim Finanzamt am 4. Dezember 2008
eingelangen Schreiben ausführt, dass sie die Auskunft erhalten hätte,
dass bei einem Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch bis zu einem Jahr weiterhin
Anspruch auf Kinderbeihilfe bestehe, so ist dies insoweit richtig, als nach
§ 25 Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz ein nachgewiesener mindestens
fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger
Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt.
Für diesen Zeitraum steht Familienbeihilfe weiter zu.
Die Bw. teilte dem Finanzamt aber ursprünglich in
ihrem Schreiben vom 8. September 2008 mit, dass ihre Tochter "für ein
Schuljahr" nach Brasilien gehen werde, wohingegen sie in einer späteren
Eingabe schreibt: "Sie wird
aller Wahrscheinlichkeit nicht nach Ablauf des laufenden Schuljahres
zurückkehren". Daraus ergibt sich somit, dass die Jahresfrist
überschritten ist. Somit konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass
sich die Tochter der Bw. auch über das Schuljahr 2008/2009 hinaus
ständig in Brasilien aufhalten wird.
Allerdings ist das Vorbringen der Bw. glaubhaft, wonach
sich ihre Tochter zunächst nur in den Schulferien in Brasilien aufgehalten
hat, ohne dass eindeutig festgestanden ist, dass sie ab September 2008 auch in
Brasilien die Schule besuchen wird. Dafür spricht auch die gültige
Anmeldung im Polytechnikum. Somit konnte der Berufung insoweit stattgegeben
werden, als der Rückforderungszeitraum auf die Monate September und Oktober
2008 eingeschränkt wird.
Höhe des Rückforderungsbetrages:
Die Rückforderung erfolgte für die Monate August
2008 bis Oktober 2008; dies würde - wie die Bw. in einer Eingabe (ohne
Datum) ausführt, € 584,-- betragen. Im September 2008 kam es jedoch zu
einer einmaligen Sonderzahlung in Höhe von € 143,70 (ohne
Kinderabsetzbetrag).
|
Familienbeihilfe € 143,70
|
x 3 Monate
|
= € 431,10
|
Kinderabsetzbetrag € 50,90
|
x 3 Monate
|
= € 152,70
|
plus einmalige Sonderzahlung
(13. Familienbeihilfe im September 2008)
|
|
€ 143,70
|
ergibt
|
|
€ 727,50
Aufgrund der obigen Ausführungen wird der
Rückforderungsbetrag wie folgt festgesetzt:
|
Familienbeihilfe € 143,70
|
x 2 Monate
|
= € 287,40
|
Kinderabsetzbetrag € 50,90
|
x 2 Monate
|
= € 101,80
|
plus einmalige Sonderzahlung
(13. Familienbeihilfe im September 2008)
|
|
€ 143,70
|
ergibt
|
|
€ 532,90
Wien,
am 27. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1102-W/09
- Stammnummer
- 40555
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF