Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1434-W/09
Buchungsmitteilungen sind nicht mit Berufung anfechtbar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung und ist nicht mit Berufung anfechtbar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 4. April 2008
betreffend Zurückweisung der Berufungen vom 2. November 2007 und
29. Jänner 2008 hinsichtlich Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5
aus dem Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 2. November 2007 und
29. Jänner 2008 beeinspruchte der Berufungswerber (Bw.) die auf
den Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5/2007 ausgewiesenen Salden.
Der Bw. führet im Wesentlichen aus, dass er keine
Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde habe. Vielmehr schulde
ihm die Finanzbehörde € 4,160.651,18. Die Forderungen seien
dokumentiert und es werde auf den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens
verwiesen.
Am 4. April 2008 erließ das Finanzamt einen
Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine
Buchungsmitteilung kein anfechtbarer Bescheid im Sinne des § 92 BAO
sei.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, deren
Inhalt mangels Relevanz nicht wiedergegeben wird, wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2008 als unbegründet
abgewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. am
10. Jänner 2009 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auch diese Begründung wird nicht
wiedergegeben, da sie für die Entscheidung irrelevant ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide,
die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, soweit in
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur
Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (z.B. VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; VwGH 15.5.2000,
95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044).
Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine
schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe
und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a
und § 228 BAO). Sie ist daher nicht mit Berufung anfechtbar.
Weiters hat der VwGH dargetan (z.B. 98/13/0234, 24.2.1999),
dass gegen eine Buchungsmitteilung mangels Bescheidqualität eine Berufung
unzulässig ist.
Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine
Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 27.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1434-W/09
- Stammnummer
- 40551
- Gültig
- 27.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF