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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1434-W/09

Buchungsmitteilungen sind nicht mit Berufung anfechtbar.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1434-W/09vom 27.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung und ist nicht mit Berufung anfechtbar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 9. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 4. April 2008 betreffend Zurückweisung der Berufungen vom 2. November 2007 und 29. Jänner 2008 hinsichtlich Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5 aus dem Jahr 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingaben vom 2. November 2007 und 29. Jänner 2008 beeinspruchte der Berufungswerber (Bw.) die auf den Buchungsmitteilungen Nr. 3, 4 und 5/2007 ausgewiesenen Salden. Der Bw. führet im Wesentlichen aus, dass er keine Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde habe. Vielmehr schulde ihm die Finanzbehörde € 4,160.651,18. Die Forderungen seien dokumentiert und es werde auf den Antrag auf Rückzahlung des Guthabens verwiesen. Am 4. April 2008 erließ das Finanzamt einen Zurückweisungsbescheid mit der Begründung, dass eine Buchungsmitteilung kein anfechtbarer Bescheid im Sinne des § 92 BAO sei. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung, deren Inhalt mangels Relevanz nicht wiedergegeben wird, wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2008 als unbegründet abgewiesen. Dagegen beantragte der Bw. am 10. Jänner 2009 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auch diese Begründung wird nicht wiedergegeben, da sie für die Entscheidung irrelevant ist. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Gemäß § 243 BAO sind Berufungen zulässig gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (z.B. VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; VwGH 15.5.2000, 95/17/0458; VwGH 18.6.2001, 2001/17/0044). Eine Buchungsmitteilung (Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung (vgl. § 227 Abs. 4 lit. a und § 228 BAO). Sie ist daher nicht mit Berufung anfechtbar. Weiters hat der VwGH dargetan (z.B. 98/13/0234, 24.2.1999), dass gegen eine Buchungsmitteilung mangels Bescheidqualität eine Berufung unzulässig ist. Dem angefochtenen Bescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 27. April 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1434-W/09
Stammnummer
40551
Gültig
27.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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