Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2739-W/08
Wiederaufnahmsantrag mehr als zehn Jahre nach Ergehen eines abgeleiteten Einkommensteuerbescheides mit dem Argument der Nichtigkeit des Grundlagenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2739-W/08vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn ein Gleichklang von einerseits der Zulässigkeit der Wiederaufnahme gemäß § 304 BAO und andererseits der Zulässigkeit der neuerlichen Abgabenfestsetzung im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß §§ 207 bis 209a BAO zu erkennen ist, so wird die Zulässigkeit der Bewilligung der Wiederaufnahme doch (nur) durch § 304 BAO, keinesfalls aber durch § 209a BAO, geregelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 13. August 2008 gegen
den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X vom 4. August 2008, mit
dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO betreffend Einkommensteuer 1989 vom 1. Juli 2008
zurückgewiesen wurde, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008, beim Finanzamt X
eingelangt am 2. Juli 2008, stellte der Berufungswerber (Bw)
"innerhalb offener Frist den Antrag
auf
Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 BAO"
betreffend "gem. § 295 BAO
abgeänderter Einkommensteuerbescheid
1989
ausgestellt am 7.7.1997 /
9.6.1997". (ESt-Akt Bl 10ff/2008).
Unter der Zwischenüberschrift
"Wiederaufnahmegrund" brachte der Bw
vor (Fettdruck im Original): "Mit Bescheid vom
07.05.2008 - eingelangt am 14.05.2008 - wurde festgestellt, dass der dem oben
genannten Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid gem.
§ 188 BAO vom 10.02.1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte.
Es handelt sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.09.1997,
93/170042).
Die Qualifizierung
des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine
neu hervorgekommene
Tatsache
im Sinn des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als
tauglicher
Wiederaufnahmegrund
zu qualifizieren.
Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war,
dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so
kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu
hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmswerber trifft kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes."
Diese Rechtsansicht werde durch die in Kopie beiliegende
(ESt-Akt Bl 13/2008) Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu
einem im Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989
führen.
Auf der zweiten Seite desAntragsschreibens brachte der Bw unter den Zwischenüberschriften
"Begründung" und
"I. Sachverhalt" vor, dass mit
Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit 28. März 1991,
die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihm zugewiesen worden
seien. Im Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 - 1991 betreffende
Betriebsprüfung, die bis 18. Juni 1996 gedauert habe, begonnen; der
BP-Bericht sei mit 20. September 1996 datiert. Das Finanzamt habe am
10. Februar 1997 - eingelangt am 19. März 1997 - einen Bescheid
gem. § 188 BAO an die Beteiligungsgesellschaft1 erlassen, wobei
hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem
Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 getroffen worden
sei. Gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 sei zeitgerecht
Berufung erhoben worden. Mit Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 sei
der Grundlagenbescheid vom 10. Februar 1997 bestätigt und die Berufung
als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Erledigung sei am
12. Dezember 2002 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
worden, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - eingelangt am
13. März 2008 - die Beschwerde zurückgewiesen habe. Mit Bescheid
vom 7. Mai 2008 habe die Finanzverwaltung zur Steuernummer
St.Nr.Beteiligungsgesellschaft einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung
vom 17. April 1997 erlassen. "Der
nunmehr vorliegende
Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes für den
Betriebs Bezirk
erklärt den
Grundlagenbescheid
1989 vom 10.02.1997 - mangels gültigem Bescheidadressaten - zu einem
Nichtbescheid und weist die Berufung als unzulässig
zurück.
Abgeleiteter
Bescheid / Einkommensteuerbescheid
1989
Aufgrund
vorhin erwähnter Nichtbescheide - erlassen durch das Finanzamt für den
Betriebs Bezirk - wurde mein
ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 1989 gem. § 295 BAO durch
den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.02.1997
ersetzt."
Nach Ansicht der
Berufungsbehörde zielt - auch unter Bedachtnahme auf den Wortlaut von
§ 303 BAO ("... Antrag einer Partei
auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ...")
- der Antrag des Bw auf die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens
für das Jahr 1989 ab, welches unstrittig durch einen Bescheid
rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ob dies laut der zuletzt zitierten
Angabe durch einen Bescheid vom 10. Februar 1997 oder laut Einleitung des
Antrages durch einen Bescheid vom 7. Juli oder 9. Juni 1997 geschehen
ist, ist aufgrund der mehrjährigen Überschreitung der
Fünf-Jahres-Frist gemäß
§ 304 lit b BAO
unerheblich; nach der Aktenlage (UFS-Akt Bl 17) kann die Datierung auf den
7. Juli 1997 festgelegt werden. (Der 10. Februar 1997 wird ansonsten
als Datierung des nach der Betriebsprüfung erlassenen
Einkünftefeststellungs"nicht"bescheides vorgebracht.)
Zur rechtlichen Beurteilung wurde vorgebracht, dass aus
nachfolgenden Gründen an einer Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO ein rechtliches Interesse bestehe: Die
Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295
BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem
Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten sei nunmehr, dass der Bescheid
vom 10. Februar 1997 und der Bescheid vom 28. Oktober 2002 für
das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen seien. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Festellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid (vom 7. Juli 1997) rechtswidrig erlassen worden sei
und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid
diesen Mangel nicht heile (VwGH 93/14/0203), sei dem Wiederaufnahmeantrag
stattzugeben. Da der Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung
gemäß
§ 295 BAO vorgelegen sei, sei der
Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides 1989 zu erlassen. Diese Neuerlassung sei auch
dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener
Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten
Einkommensteuerbescheid entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue
Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des aufgrund der
Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme
ermögliche, diese rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295 BAO zu korrigieren. Allgemein unterlägen abgeleitete
Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden - der
Verjährung. Damit drohe dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein
Rechtsverlust. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche dem
Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
Das Finanzamt X wies diesen Wiederaufnahmeantrag mit
Zurückweisungsbescheid vom 4. August 2008 zurück und führte
begründend aus, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei;
eine Bescheidänderung nach Eintritt der absoluten Verjährung sei nicht
zulässig (ESt-Akt Bl 14/2008).
Mit Schreiben vom 13. August 2008 (ESt-Akt
Bl 18ff/2008), beim Finanzamt X eingelangt am 18. August 2008, erhob
der Bw gegen den Zurückweisungsbescheid vom 4. August 2008 Berufung,
wobei in der Überschrift/Betreff zusätzlich auch angeführt
war: "Antrag auf Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO"
Begründend brachte der Bw vor, dass er sich im Jahr
1989 an der 1AG(RNFd2GmbHuEhemAtypStille) beteiligt habe. Hinsichtlich der
Einkünfte 1989 sei am 4. September 1990 eine einheitliche und
gesonderte Feststellungserklärung abgegeben worden. Mit Bescheid vom 28.
März 1991 sei die Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß
veranlagt worden. Im Jahr 1997 sei das Verfahren hinsichtlich der Einkünfte
1989 wieder aufgenommen worden und es sei am 10. Februar 1997 ein neuer
einheitlich und gesonderter Feststellungsbescheid erlassen worden. (Weiter wie
im Wiederaufnahmeantrag)
Gegen die Verjährung brachte der Bw vor, dass die
einheitliche und gesonderte Feststellungserklärung nie
bescheidmäßig erledigt worden sei. Auch im (Erst)Bescheid vom
28. März 1991 seien bereits verstorbene Personen angeführt
worden. Beispielsweise werde verwiesen auf (namentlich genannte Personen), die
am 6. Mai 1990 bzw 23. Mai 1990 bzw 5. August 1990 bzw
24. November 1990 verstorben seien. Somit sei auch der Bescheid vom
28. März 1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren. Gemäß
§ 209a Abs 2 BAO hänge die Einkommensteuerveranlagung des Bw
mittelbar von der Erledigung der abgegebenen einheitlich und gesonderten
Einkünftefeststellung ab.
Weiters hänge die Einkommensteuerveranlagung 1989 von
einem Rechtsmittelverfahren ab. Selbst, wenn man den Bescheid vom
28. März 1991 nicht als nichtig ansähe, könne hinsichtlich
des Einkommensteuerbescheides 1989 keine Verjährung eingetreten sein. Denn
dann müsste die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide
gemäß
§ 295 BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen,
da sie den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides neu
erlassen habe. Zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die
nichtigen Bescheide wäre somit die Neuerlassung abgeleiteter Bescheide
für 1989. Daher sei auch wegen indirekter (mittelbarer) Abhängigkeit
des Verfahrens von der Erledigung einer Berufung in Anwendung des § 209a
BAO keine Verjährung eingetreten. Jede andere Auslegung der
§§ 295 und 209a BAO wäre denkunmöglich, denn es
dürfe nicht aufgrund von Fehlern der Finanzverwaltung (Erlassung von
Nichtbescheiden) und des langen Rechtsmittelverfahrens Verjährung zu Lasten
des Steuerpflichtigen eintreten.
Abschließend brachte der Bw vor:
"Aus diesem Grund beantrage ich auch
ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den
Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten
(weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden
hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist klarzustellen, dass über einen in
der Berufungsschrift erstmals gestellten Antrag (hier: Antrag auf Erlassung
eines abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO), der
über die "Sache" des angefochtenen Bescheides (hier: Wiederaufnahme)
hinausgeht, nicht in der Berufungsentscheidung abgesprochen werden kann, denn
die Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs 2 BAO ist durch die "Sache" - das ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat -
begrenzt (vgl Ritz,
BAO3, § 289
Tz 38).
Gemäß
§ 304 BAO ist
"[n]ach Eintritt der Verjährung [...]
eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht
ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209
Abs 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO zugrunde liegt."
§ 304 BAO befristet somit die Zulässigkeit
der Verfügung bzw Bewilligung der Verfahrenswiederaufnahme, wobei er in
seinem ersten Halbsatz sowie in seiner lit a auf Verjährungsregeln
verweist. Seine lit b ist von Verjährungsregeln
unabhängig. Genaugenommen unterliegt daher die Verfügung bzw
Bewilligung der Wiederaufnahme nicht einer Verjährung, wie dies
gemäß
§ 207 Abs 1 BAO für das Recht zur
Festsetzung einer Abgabe gilt, sondern einer Befristung.
1) Eintritt der Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst - angesichts des ersten Halbsatzes von § 304
BAO - zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer
für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO
insbesondere mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 2
lit a Z 1 BAO schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für das Jahr 1989
ist mit Ablauf des Jahres 1999 diese absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer
1989 selbst nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Dem Vorbringen des Bw, dass nach Maßgabe des
§ 209a Abs 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
Folgendes zu entgegnen:
§ 209a Abs 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser
Bestimmungen ergibt sich, dass diese den Eintritt der Verjährung nicht
verhindern, sondern unter den dort genannten Voraussetzungen eine
Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der Verjährung zulassen. Damit kann
dem Bw nicht in der Annahme gefolgt werden, dass die Verjährung noch nicht
eingetreten sei.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs 2 BAO nicht zur Anwendung, da
der Antrag nicht vor Eintritt d. Verjährung bzw Fristablaufes iSd
§ 304 BAO (vgl auch später) eingebracht worden ist.
§ 209a Abs 2 (letzter Fall) BAO bewirkt nicht die
Zulässigkeit der Verfahrenswiederaufnahme, sondern setzt deren
Zulässigkeit - als Folge der Rechtzeitigkeit iSd § 304 BAO -
voraus. Der Umstand, dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund
anderer noch nicht erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung
zulässig sein könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung
auf Grund des gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig
ist. Auch wenn ein Gleichklang von einerseits der Zulässigkeit der
Wiederaufnahme gemäß
§ 304 BAO und andererseits der
Zulässigkeit der neuerlichen Abgabenfestsetzung im wiederaufgenommenen
Verfahren gemäß
§§ 207 bis 209a BAO zu erkennen ist,
so wird die Zulässigkeit der Bewilligung der Wiederaufnahme durch
§ 304 BAO, keinesfalls aber durch § 209a BAO,
geregelt.
Der Wiederaufnahmsantrag wurde im Juli 2008 nach
Eintritt der Verjährung gestellt, sodass der Ausschluss der
Zulässigkeit der Wiederaufnahme aufgrund des Tatbestandes des ersten
Halbsatzes des § 304 BAO eingetreten ist. Zu untersuchen bleiben
freilich die Ausnahmen von diesem Ausschluss nach den Tatbeständen der
lit a und b des § 304 BAO, denn damit sind für die
Bewilligung der Wiederaufnahme (= Wiederaufnahme auf Antrag) Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vorgesehen.
2) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit a BAO:
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit a BAO
ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist
des § 304 lit a BAO (vgl
Ritz, BAO³, § 304
Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger
ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304
Anm 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit b
BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304
lit a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits
abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der sogenannten
absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall ist die formelle Rechtskraft
des an den Bw im Juli 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheides für 1989
bereits im August 1997 eingetreten. Daraus ergibt sich, dass der im Juli 2008
eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des
§ 304 lit b BAO eingebracht wurde.
Somit ist dem Finanzamt X im Ergebnis zuzustimmen, dass der
gegenständliche Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
4) Zum sonstigen Vorbringen:
Der Eintritt von Verjährung und das Ablaufen von
Fristen durch gesetzliche Bestimmungen ist nichts Außergewöhnliches
und soll Rechtsfrieden schaffen. Ein Auslegungsergebnis von gesetzlichen
Bestimmungen, das den Eintritt der Verjährung bzw das Ablaufen einer Frist
ergibt, ist daher nicht denkunmöglich.
Da im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme
gemäß
§ 304 BAO
"ausgeschlossen" ist, kann auf die
Tauglichkeit des vorgebrachten Wiederaufnahmsgrundes nicht eingegangen
werden.
Die in der - dem Wiederaufnahmsantrag beigefügten -
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005
vertretene Rechtsansicht, wonach die Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen
wäre, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuerlichen
Änderungsbescheides entgegenstehe, kann für den unabhängigen
Finanzsenat nicht bindend sein. Nach § 6 Abs 1 iVm § 2
des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht
für die Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der
ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs 3 BAO) zukommenden
Aufgaben keine Bindung an Weisungen. Im Übrigen stellt eine sogenannte
Einzelerledigung, die an eine anfragende Partei bzw Parteienvertreterin ergeht,
jedenfalls keine Weisung iSd Art 20 B-VG, auch nicht an die Organwalter
eines Finanzamtes dar. Die einzige Rechtsansicht, die in der ggstdl Erledigung
des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005 in Bezug auf
Verjährung geäußert wird, befindet sich auf der zweiten Seite
und lautet (ESt-Akt Bl 13/2008 verso):
"Die Wiederaufnahme ist übrigens auch
dann zu bewilligen, wenn die Bemessungsverjährung der Erlassung eines (dem
zwischenzeitig erlassenen Grundlagenbescheid berücksichtigenden)
neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht." Daraus ist für
den Fall des Bw gar nichts zu gewinnen, denn damit soll sicher nicht
ausgedrückt werden und es wird auch nicht ausgedrückt, dass eine
Wiederaufnahme ohne Beachtung ihrer Befristung durch § 304 BAO (stets)
dann zu bewilligen wäre, wenn im Moment der Bewilligung der Wiederaufnahme
bereits Verjährung eingetreten wäre. Eine Mitteilung von
Rechtsansichten des BMF ist keine Entscheidung im Einzelfall und kann eine
solche wegen der unzähligen möglichen Einzelfallkonstellationen nicht
vorwegnehmen: Dem entspricht auch, dass die ggstdl Erledigung des BMF nicht den
Themenbereich des § 304 BAO, sondern andere Aspekte der Wiederaufnahme
behandelt. Auch wenn die Mitteilungen von Rechtsansichten des BMF
umgangssprachlich als "Einzelerledigungen" bezeichnet werden, kann einer
solchen, in einer Mitteilung bestehenden Erledigung keine Vorwegnahme der
Entscheidung im Einzelfall durch die für diesen Einzelfall zuständigen
Behörden zugesonnen werden.
Auch wenn die Erlassung des Einkommensteuerbescheides
für das Jahr 1989 vom 7. Juli 1997 an den Bw rechtswidrig gewesen sein
sollte, so darf dies keinesfalls dadurch ´saniert´ werden, dass
rechtswidrig die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1989 bewilligt
würde.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2739-W/08
- Stammnummer
- 40550
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF