Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0786-W/09
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-W/09vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vertreten durch Stb., vom
23. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes N., vom 15. September 2008
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) hinsichtlich
der Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass mit 25. Juli 2000 ein
gemäß
§ 295 BAO abgänderter Einkommensteuerbescheid
betreffend das Jahr 1989 erging.
Mit Anbringen vom 11. August 2008 beantragte der
Berufungswerber die Wiederaufnahme des gemäß
§ 295 BAO
abgeänderten Einkommensteuerbescheides 1989. Zur Begründung
führte er an, es sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 festgestellt worden,
das der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid
bezüglich der Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188
BAO der "A. AG RNF B. Unternehmensbeteiligungen GmbH und Mitgesellschafter" vom
10. Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter
fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle
sich um einen Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Die Qualifizierung des
Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher
Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren.
Den Wiederaufnahmewerber treffe keine grobes Verschulden an
der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch eine
Erledigung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005, welche
dem Antrag beigelegt werde, geteilt. Weiters wies der Berufungswerber
darauf hin, dass die Wiederaufnahme des rechtskräftigen Verfahrens zu einem
abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führe.
Der Berufungswerber wies selbst darauf hin, dass der
strittige Feststellungsbescheid vom 10. Februar 1997 zuerst mit Berufung
und dann am 12: Dezember 2002 mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
bekämpft worden sei. Diese Beschwerde sei mit Beschluss zurückgewiesen
worden (VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224). Daraufhin habe das Finanzamt Wien 6/7/15
mit 7. Mai 2008 einen Bescheid erlassen, mit dem es die diesbezügliche
Berufung vom 17. April 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten als
unzulässig zurückgewiesen habe. Die vorgenommene
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295
BAO sei auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den
gesetzlilchen Erfordernissen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit dem
angefochtenen Bescheid vom 15. September 2008 zurück und
begründete dies ausschließlich damit, dass der Antrag nicht
fristgerecht eingebracht worden sei. Der Antrag sei erst nach Ablauf der
5-Jahresfrist gemäß 304 lit. b BAO eingebracht worden. Der letzte
Einkommensteuerbescheid 1989 sei mit 5. September 1997 ergangen. Der Antrag
hätte somit binnen einer Frist von fünf Jahren erfolgen
müssen.
In der Berufung vom 23. September 2008 bestritt der
Berufungswerber den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989.
Er stützte sich darauf, am 4. September 1990 sei eine
einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung der Mitunternehmerschaft
abgegeben worden, über die am 28. März 1991
erklärungsgemäß abgesprochen worden sei.
Nach Durchführung einer Wiederaufnahme des Verfahrens
sei dieser Bescheid durch den - schon oben beschriebenen - Feststellungsbescheid
vom 10. Februar 1997 ersetzt worden, zu dem nun mit Bescheid vom 7. Mai 2008
(Anm. des Finanzamtes Wien 6/7/15) festgestellt worden sei, dass er nichtig
gewesen sei. Insbesondere seien in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt worden.
Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem
(Erst)Bescheid vom 28. März 1991 bereits verstorbene Personen
angeführt worden seien. Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht bescheidmäßig
abgesprochen worden sei. Damit sei gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO
Verjährung für 1989 noch nicht eingetreten.
Abschließend führte der Bw. aus: "Aus diesem
Grund beantrage ich auch ausdrücklich, einen abgeleiteten Bescheid zu
erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des
rechtswidrig abgeleiteten (weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet)
Bescheides bestanden hat."
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung - an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zunächst ist klarzustellen, dass über einen in
der Berufungsschrift erstmals gestellten Antrag (hier: Antrag auf Erlassung
eines abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295 BAO), der über
die "Sache" des angefochtenen Bescheides (hier: Wiederaufnahme) hinausgeht,
nicht in der Berufungsentscheidung abgesprochen werden kann, den die
Änderungsbefugnis der Berufungsbehörde gemäß
§ 289
Abs. 2 ist durch die "Sache" - das ist die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches erster Instanz gebildet hat - begrenzt (vgl. Ritz,
BAO3, § 289 Tz
38).
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die
Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist
(§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben Jahren zulässig wäre,
oder
b)vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden
Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
dem Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird,
soweit nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon
früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines
Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der
Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für das Jahr 1989
ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehen auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Hinweis des Berufungswerbers, dass nach Maßgabe
des § 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei, ist
Folgendes zu bemerken:
§ 209a Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit unterliegt der Berufungswerber insoweit einem
Irrtum, als er davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten
sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmesantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung, da dieser
nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand, dass
allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht erledigter
Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein könnte,
bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein. Nach § 6
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
besteht keine Bindung an Weisungen der Mitglieder des unabhängigen
Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den Abgabenvorschriften (§ 3
Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem Grunde hat die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu
erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme
(=Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des §
304 lit. a BAO (vgl. Ritz,
BAO3, § 304 Tz 5
unter Hinweis auf Ellinger ua.,
BAO3, § 209 Anm.
20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen (Ritz ÖStZ 1995,
120; Ellinger ua,
BAO3, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere nach Ablauf der sogenannten absoluten Verjährungsfrist
des §209 Abs. 3 BAO gestellte Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 vom 25.
Juli 2000 bereits im Jahr 2000 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der
nunmehr am 11. August 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist dem
Finanzamt zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche
Wiederaufnahmsantrag zurückgewiesen wurde.
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-W/09
- Stammnummer
- 40548
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF