Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3811-W/08
Aeromuc-Tabletten als Kosten der Heilbehandlung bei Lungenkrebs.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3811-W/08vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, 1120 Wien,
K.Platz, vom 4. Oktober 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch AR Karl AMRING, vom 28. September
2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) brachte im Wege von
Finanz-Online einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2007 ein. Er machte darin neben (nicht
strittigen) Sonderausgaben verschiedene Ausgaben als außergewöhnliche
Belastung geltend. Laut einer Ablichtung des Behindertenausweises wurde für
den Bw. eine 100%ige Erwerbsminderung festgestellt. Er bezog im Berufungsjahr
Pflegegeld. Seitens des Finanzamtes wurden im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid die Mehraufwendungen gem. § 3 Abs. 1
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/303, für
die Verwendung eines Kraftfahrzeuges für Körperbehinderte
gewährt, nicht dagegen die darüber hinaus geltend gemachten Ausgaben;
dies mit folgender Begründung:
"Die geltend gemachten Kosten wegen Krankheit bzw.
Behinderung waren um das steuerfreie Pflegegeld zu kürzen."
Der Bw. erhob Berufung und legte darin dar, dass sich lt.
seiner Vorberechnung eine wesentlich höhere Gutschrift ergebe. Er lege eine
Aufstellung mit allen Rechnungen des Jahres 2007 bei.
Der Berufung beigelegt waren neben einer Zusammenstellung
der außergewöhnlichen Belastungen ein Kuvert mit Rechnungen über
Behandlungshonorare, Rechnungen für Sauerstoff, Reparatur und Batterien
für das Hörgerät.
Aus einer Honorarnote geht als Diagnose "Bronchus-Karzinom
und Lungenemphysem, Z.n.Insult" hervor.
Aus Vermerken des Finanzamtes auf der Zusammenstellung des
Bw. geht hervor, dass lediglich von den Rezeptgebühren und Medikamentkosten
(€ 1.233,41) ein Betrag in Höhe von € 265,22 nicht als
Kosten der Heilbehandlung gem. § 4 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 eingestuft wurde, sondern als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne von
§ 34 Abs. 4 EStG 1988, die erst nach
Übersteigen der zumutbaren Mehrbelastung steuerlich wirksam werden. (Da
dieser Betrag unter dem im Bescheid ausgewiesen Selbstbehalt lag, blieben diese
Kosten ohne steuerliche Auswirkung.)
Die insoweit dem Berufungsbegehren teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung wurde wie folgt begründet: "Die von Ihnen geltend
gemachten Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wie
Impfungen (FSME-Immun) sowie Medikamente Aeromuc, Cebete, Sililasan
Schnupfenspray, Nasmer Nasenspray, Dorithricin Halstabletten und Betasaidona
Wundgel konnten nicht als zusätzliche Kosten anerkannt werden, da diese
nicht im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen. Bei diesen Medikamenten
handelt es sich um Aufwendungen, die zur Vorsorge und Vorbeugung von Krankheiten
dienen und sind daher mit dem Selbstbehalt zu rechnen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag, seine Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz vorzulegen und legte Folgendes dar:
"Die geltend gemachten Aufwendungen stehen im
ursächlichen Zusammenhang mit meiner Erkrankung. Ich habe Medikamente
angegeben, welche vom Arzt verschrieben wurden. Ich bin an Lungenkrebs operiert,
habe eine COPT Gold !V (Anmerkung: richtig wohl COPD, lt. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage bedeutet COPD
chronic
obstructive
pulmonary
disease.) und benötige permanent
Sauerstoff. Aeromuc hilft mir beim Aushusten, die Nasensprays nehme ich da die
Nasenschleimhäute durch den Sauerstoff stark austrocknen und Cetebe wurde
mir wegen meines Krebsleidens verordnet."
Nach einer telefonischen Urgenz durch die Gattin des Bw. im
April 2009 wurde bei Durchsicht der Akten festgestellt, dass sich zwar die
Belege über Behandlungshonorare und Sauerstofflieferungen, nicht aber
über die Medikamente in den Akten befanden. Lediglich ein
Rechenmaschinenausdruck ("Klopfstreifen") fand sich diesbezüglich in den
Akten. Telefonate des Referenten mit dem Finanzamt und der Gattin des Bw.
ergaben, dass sich die (lt. Auskunft des Finanzamtes zahlreichen)
Medikamentenbelege weder in den übrigen Akten des Finanzamtes, noch im
Besitz des Bw. befinden und anscheinend in Verlust geraten sind.
Der Referent hielt der Gattin des Bw. tel. vor, dass zwar
ein Teil der strittigen Kosten seiner Auffassung nach als Heilkosten beurteilt
werden könnte, die genauen Beträge wegen des Fehlens der Belege aber
nicht mehr ohne erheblichen Aufwand festgestellt werden könnten, weshalb er
eine schätzungsweise Aufteilung vorschlug.
In einer E-Mail, die auf das vorangegangene Telefonat mit
der Gattin Bezug nahm, erklärte sich der Bw. mit der schätzungsweisen
Aufteilung für einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 liegt eine
Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Behinderung mindestens 25%
beträgt. Die Mehraufwendungen gem. §§ 2 bis 4 dieser Verordnung
sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen.
Gem. § 4 der der Verordnung sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Strittig sind die vom Finanzamt nicht als Kosten der
Heilbehandlung beurteilten Ausgaben für das schleimlösende Medikament
Aeromuc, für Nasen- und Schnupfensprays, für das
Vitamin-C-Präparat Cetebe, für Schutzimpfungen (z.B. FSME),
Dorithricin Halswehtabletten sowie Betosaidona-Wundgel, welche das Finanzamt
nicht als Kosten der Heilbehandlung bezüglich der vorliegenden (100%igen)
Behinderung (durch die Lungenkrankheit) beurteilte und den Kosten zur Vorsorge
und Vorbeugung von Krankheiten zuordnete. Mit anderen Worten, diese Kosten
wurden zwar nicht als Kosten der Heilbehandlung im Sinne der zitierten
Verordnung, wohl aber als außergewöhnliche Belastungen gem.
§ 34 EStG 1988 beurteilt, die allerdings erst nach
Überschreitung des gem. § 34 zu ermittelnden Selbstbehaltes
steuerliche Berücksichtigung finden können.
Zu den einzelnen Ausgabenposten ist Folgendes
auszuführen:
Aeromuc:
Lt. Herstellerangabe verflüssigt es den zähen
Schleim bei Erkrankungen der oberen und unteren Luftwege, erleichtert sein
Abhusten und verbessert dadurch die Fähigkeit zur freien Atmung.
Schon auf Grund dieser Angabe bestehen gegen eine
Beurteilung als Heilmittel im Sinne der zit. Verordnung im Zusammenhang mit der
Krankheit des Bw. keine Bedenken des Unabhängigen Finanzsenates. Die Kosten
waren daher steuerlich zu berücksichtigen.
Schnupfen- und
Nasensprays verschiedener Hersteller:
Zwar können Schnupfen- und Nasensprays in aller Regel
nicht als Heilmittel im Zusammenhang mit einer Lungenkrebserkrankung beurteilt
werden, durch die im Vorlageantrag glaubhaft vorgebrachte Notwendigkeit der
ständigen Sauerstoffzufuhr durch die Nase und die dadurch verursachte
Austrocknung der Nasenschleimhäute bestehen im vorliegenden Fall jedoch
keine Bedenken, diese unter die durch die Verordnung begünstigten Ausgaben
einzureihen.
Vitamin-C-Präparat
Cetebe, bzw. Ascorbinsäure :
Abgesehen vom nicht vorliegenden Fall einer
Skorbuterkrankung (durch Vitamin-C-Mangel) zählen die diversen auf dem
Markt befindlichen Vitamin-C-Präparate zu den teilweise
apothekenpflichtigen Nahrungsergänzungsmitteln, deren Einnahme
hauptsächlich Infektionskrankheiten vorbeugen soll. Auch aus dem oben
zitierten klinischen Wörterbuch, S 149 und 150, ergeben sich keinerlei
Hinweise auf die Anwendung bei Lungenkrebserkrankungen als Arzneimittel.
Eine Berücksichtigung als Heilmittel im Sinne der zit.
Verordnung kam daher nicht in Frage.
Div.
Schutzimpfungen z.B. FSME:
Es steht für den UFS außer Zweifel, dass
Schutzimpfungen nicht nur für Kinder, ältere Menschen und
Rekonvaleszente, sondern schlichtweg für jedermann erforderlich sind, um
sich vor lebensbedrohenden oder zumindest die Lebensqualität stark
herabsetzenden Krankheiten zu schützen.
Ein Heilmittel im Sinne der zitierten Verordnung liegt
insoweit jedenfalls nicht vor.
Dorithricin
Halswehtabletten sowie Betasaidona-Wundgel
Die geltend gemachten Halswehtabletten und das Wundgel
können nach Überzeugung des UFS gleichfalls nicht als Heilmittel im
Zusammenhang mit der Lungenkrankheit beurteilt werden.
Von den strittigen Ausgaben waren daher aus den jeweils
angeführten Gründen die Kosten für die Aeromuctabletten und die
Schnupfen- und Nasensprays, deren Höhe mit 50% der strittigen Kosten
geschätzt wurde, zusätzlich als Heilmittel im Zusammenhang mit der zur
Behinderung führenden Krankheit des Bw. im Sinne von § 4 der
zitierten Verordnung als außergewöhnliche Belastung in voller
Höhe ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Die
übrigen Kosten fallen unter den Selbstbehalt und blieben daher ohne
steuerliche Auswirkung.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3811-W/08
- Stammnummer
- 40545
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF