Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0476-L/07
Ausbildung zur Rettungssanitäterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0476-L/07vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. März 2007 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
x, für die Zeit von März 2006 bis September 2006 in Höhe von
insgesamt € 2.330,30 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Ersuchens um Ergänzung vom 20.12.2006
teilte die Berufungswerberin dem Finanzamt Folgendes mit: "Meine Tochter
x, hat, wie im Dez. 95 belegt, vom Sept. 05 bis Feb. 06 als
diakonische Helferin in der Diakonie xx gearbeitet. Am 9.3.06 begann sie
beim Roten Kreuz die Ausbildung zum Sanitäter, welche am 30.11.06 mit der
Prüfung abgeschlossen wurde. In der Zeit von März 06 bis Juli
06 hat sie als Stützkraft ebenfalls in der Diakonie xx gearbeitet.
Aus einer Bestätigung der Klinik vom 1.10.2006 geht
hervor, dass die Tochter der Berufungswerberin seit 1.10.2006 den
Pflegehilfelehrgang der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG besuche.
Mit Bescheid vom 6.3.2007 hat das Finanzamt die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Tochter der
Berufungswerberin für die Zeit von März 2006 bis September 2006 in
Höhe von insgesamt € 2.330,30 zurückgefordert. Die Tochter
der Berufungswerberin sei vom 13.9.2005 bis 31.7.2006 Angestellte beim
Evangelischen Diakoniewerk xx gewesen und habe vom 7.8.2006 bis 1.10.2006
Arbeitslosengeld bezogen. Beim Evangelischen Diakoniewerk sei sie von 9/05 bis
2/06 als diakonische Helferin und von 3/06 bis 7/06 als Stützkraft
beschäftigt gewesen. In Anbetracht der Behinderung werde die Zeit als
diakonische Helferin als Berufsausbildung anerkannt. Für die Zeit vom
1.3.2006 bis 30.9.2006 bestehe jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Tochter in der Zeit von März 2006 bis November
2006 die Ausbildung zum Rettungssanitäter beim Roten Kreuz gemacht habe.
Laut Rückfrage im Februar 2006 beim Informationsschalter des Finanzamtes
zähle dies als Berufsausbildung und die Einkünfte in den Monaten
März bis September 2006 im Diakoniewerk xx seien nicht hoch genug, um die
Familienbeihilfe zu beeinträchtigen. Die Änderung sei also sehr
wohl bekannt gegeben worden, um gegebenenfalls einer Rückforderung
vorzubeugen. Jetzt sei es der Berufungswerberin als allein erziehende Mutter
nicht möglich, diesen Betrag zurückzuzahlen. Vorgelegt wurde
ein Zeugnis des Österreichischen Roten Kreuzes vom 30.11.2006, worin
bestätigt wird, dass die Tochter der Berufungswerberin die Ausbildung zur
Rettungssanitäterin gemäß 420. Verordnung der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zum
Sanitäter-Sanitäter-Ausbildungsverordnung-San-AV,
BGBl. I Nr. 30/2002, absolviert habe und die kommissionelle
Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie habe hiermit die
Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin
erlangt und sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung
"Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom
23.3.2007 die Berufung unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 als unbegründet abgewiesen. Die Tochter
sei vom 1.3.2006 bis 31.7.2006 beim Evangelischen Diakoniewerk beschäftigt
gewesen und habe anschließend vom 7.8.2006 bis 1.10.2006 Arbeitslosengeld
bezogen. Nebenbei habe sie von März 2006 bis November 2006 die Ausbildung
zum Rettungssanitäter beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert und
abgeschlossen. Diese Ausbildung stelle keine Berufsausbildung im Sinne
des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar, sondern berechtige die
Tochter lediglich, die Tätigkeit als Rettungssanitäterin beim Roten
Kreuz (Freiwilliger Dienst) auszuüben. Die Ausübung eines Berufes sei
dadurch nicht möglich.
Im Vorlageantrag vom 19.4.2007 wird angeführt, dass
die Ausbildung der Tochter der Berufungswerberin beim Roten Kreuz einen
praktischen und theoretischen Unterricht sowie eine Abschlussprüfung
beinhaltet habe. Die Tochter habe sich weiters für das Berufsmodul mit
Beginn am 5.10.2007 angemeldet, nach dessen Abschluss es ihr möglich sei,
den Beruf der Rettungssanitäterin auszuüben.
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Berufungswerberin
mit Vorhalt vom 2.2.2009 ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"1) Ihre Tochter L. war in den Zeiten vom 14.9.2004 bis
31.7.2005 und vom 13.9.2005 bis 31.7.2006 Angestellte beim Evangelischen
Diakoniewerk. Um welche Art von Anstellung handelte es sich dabei (ev. um
ein freiwilliges soziales Jahr?)? Welche Tätigkeiten wurden von ihr
durchgeführt? Welche Entlohnung hat sie erhalten (Taschengeld,
Sachbezug bzw. Angestelltenlohn) und in welcher Höhe monatlich? Wie
viele Stunden war sie beschäftigt? Stellte diese Tätigkeit eine
Voraussetzung für die Aufnahme am Pflegehilfelehrgang ab Oktober 2006
dar?
2) Laut Ihren Angaben absolvierte Ihre Tochter in der Zeit
von März 2006 bis November 2006 auch eine Ausbildung zur
Rettungssanitäterin. Von wann und bis wann genau fand diese
Ausbildung statt (bitte eine Bestätigung vorlegen)? Wann fand die
Ausbildung statt (täglich oder blockweise an den Wochenenden)? Wie
viele Stunden täglich oder am Wochenende war der Kursbesuch? Wo fand
der Lehrgang statt? Wie setzte sich der Teilnehmerkreis zusammen (wurden
Voraussetzungen an die Ausbildung geknüpft)? Gingen die Teilnehmer
dieser Ausbildung einer Beschäftigung nach oder war die Absolvierung dieser
Ausbildung ihre Haupttätigkeit?"
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG), besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im
Familienlastenausgleichsgesetz selbst nicht erläutert. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff
"Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer
Berufsausbildung ist es jedenfalls, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Eine Berufsausbildung iSd
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
kann, wenn nicht ohnehin ein gesetzlich geregeltes Ausbildungsverfahren vorliegt
- dann gegeben sein, wenn die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer
beansprucht wird, das Ablegen von Prüfungen für den Fortgang und
Abschluss der Ausbildung erforderlich ist und diese Prüfungen auch
tatsächlich in angemessener Zeit abgelegt werden und wenn die Ausbildung
für ein spezielles Berufsziel erfolgt.
Im
gegebenen Fall ist strittig, ob die von der Tochter der Berufungswerberin in der
Zeit von März 2006 bis November 2006 absolvierte Ausbildung zur
Rettungssanitäterin beim Roten Kreuz eine Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.
Diesbezüglich an die Berufungswerberin mit Vorhalt vom 2.2.2009 gerichtete
Fragen blieben unbeantwortet.
Aus dem Bundesgesetz über die Ausbildung,
Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter, BGBl. I Nr. 30 vom
18.1.2002 geht bezüglich des Ausbildungsablaufes Folgendes
hervor:
§ 29. (1) Die Ausbildung zum
Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von
längstens 30 Monaten erfolgen.
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter
erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von
100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im
Rettungs- und Krankentransportsystem.
Laut den vorliegenden Unterlagen kann nicht darauf
geschlossen werden, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin der Tochter
des Berufungswerbers die überwiegende Zeit in Anspruch nahm.
Somit lag aber eine Berufsausbildung im Sinne des
FLAG 1967 im Berufungszeitraum nicht vor.
Weiters bestimmt § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988, dass einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von
monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zusteht. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden. Mangels Anspruches auf die Familienbeihilfe wurden im
Berufungszeitraum auch die Kinderabsetzbeträge zu Unrecht
gewährt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0476-L/07
- Stammnummer
- 40543
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF