Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1832-W/05
Voraussetzungen für Zahlungserleichterung wurden nicht dargetan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1832-W/05vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau
D.C.,
W., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Februar
2005 betreffend Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom
12. Februar 2004 wurde Frau
D.C., die Berufungswerberin, als
Haftungspflichtige für aushaftende Abgabenschuldigkeiten aus
Selbstberechnungen im Ausmaß von € 140.230,77 in Anspruch
genommen.
Mit Eingabe vom
14. Februar 2005 brachte die Berufungswerberin ein
Zahlungserleichterungsansuchen ein und führte aus, dass für die
Berufungswerberin keine andere Möglichkeit bestehe, als die Forderung in
monatlichen Raten zu € 3.000,-- abzustatten. Von der Berufungswerberin
wurde ersucht, zumindest eine Abdeckung für sechs Monate in monatlichen
Raten zu gestatten, da sie beruflich suspendiert ist. Aus den laufenden
Erträgnissen könnten diese Zahlungen nicht geleistet
werden.
Dieses Ansuchen wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
22. Februar 2005 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass eine ratenweise Abstattung
möglich sein müsse, da die Summe nicht auf einmal aufgebracht werden
kann. Die Abweisung der Berufung wurde in der Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2005 wie folgt begründet:
"Der
Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen der Zahlungserleichterung
aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen.
Er
hat hiebei sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte als auch
darzulegen, daß die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht
gefährdet
ist.
Da Sie
den Gefährdungstatbestand in keinster Weise ausräumen konnte,
mußte Ihrer Berufung der Erfolg versagt bleiben."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der erste Satz
des § 212 Abs. 1 BAO
lautet:
"Auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird."
Die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die
sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt
und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet
ist.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt das Zutreffen
zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen,
um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser
Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung
nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem
anderen Tatbestandsmerkmal (VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0123,
17. 12. 1996, 96/14/0037, 20. 9. 2001,
2001/15/0056).
Fehlt auch nur eine der
genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum
und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH
19. 4. 1988, 88/14/0032).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
(vgl. VwGH 27. 6. 1984, 82/16/0081, 12. 6. 1990,
90/14/0100).
Der Abgabepflichtige hat
daher in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen
Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit aus eigenen
Stücken überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Darlegung
der beiden Voraussetzungen hat nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 28. Februar 2000, 99/17/0228, konkretisiert anhand der Einkommens-
und Vermögenslage des Abgabepflichtigen zu erfolgen. Kommt der
Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die
an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er nach dem zuletzt genannten
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes mit dessen Abweisung (als zwingende
Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen.
Im hier
gegenständlichen Verfahren hat die Berufungswerberin nie behauptet, dass
die Einbringlichkeit des nicht unerheblichen Abgabenbetrages durch den Aufschub
nicht gefährdet werde. Da die Berufungswerberin die Nichtgefährdung
der Einbringlichkeit nicht behauptet hat und sie ihre wirtschaftliche Situation
nicht ziffernmäßig konkret dargetan hat, war der Berufung der Erfolg
zu versagen.
Aus diesen Gründen
war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1832-W/05
- Stammnummer
- 40542
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF