Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1709-W/05
VwGH-Erkenntnis kein Wiederaufnahmegrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1709-W/05vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn E.A., P., gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
14. März 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 2003
wurde das Schenkungssteuerverfahren betreffend Übergabsvertrag vom
15. April 2002 mit xy abgeschlossen. Diese Erledigung ist in
Rechtskraft erwachsen.
Am 29. März 2004 wurde von Herrn E.A., dem
Berufungswerber, ein Antrag auf Wiederaufnahme/Berichtigung gestellt, welcher
beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am
7. April 2004 einlangte. Begründet wurde dieser Antrag wie
folgt:
"Zu dem im
Betreff angeführten Schenkungssteuerbescheid habe ich Berufung eingebracht
und wurde letztendlich in der zitierten Berufungsentscheidung mein Begehren mit
der Begründung abgewiesen, dass, um § 15a ErbStG anwenden zu
können, bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes die
Einkünfte der Übergeber unter die Einkunftsart Land- und
Forstwirtschaft fallen müssen.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04. Dezember 2003,
Zl. 2002/16/0246 ausführte, ist es vom Gesetz (um § 15a ErbStG
anwenden zu können) nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar
vor der Übergabe derartige Einkünfte erzielt hat."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien wurde der Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom
14. März 2005 abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung
damit, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig ob durch Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung bewirkt, keinen Wiederaufnahmegrund
darstellen (VwGH vom 19. 5. 1993, Zl. 91/13/0224 und vom
19. 11. 1998, Zl. 96/15/0148).
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass mit dem Ersuchen um Berichtigung nicht nur die Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO gemeint gewesen wäre, sondern auch eine
Überprüfung des Bescheides im Hinblick auf andere
Berichtigungsmöglichkeiten im Sinn der Bundesabgabenordnung. Angeführt
wurden die §§ 293 und 299 BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2005
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Berufung
mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen:
"Tatsachen im
Sinne des § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie
etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher
Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen
Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der
Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung
oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine
Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer
fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche
Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage
nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des
von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu
beurteilen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 95/15/0108). Daraus
ergibt sich aber, dass das ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 4.
12. 2003, Zl. 2002/16/0246, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 (1) BAO wegen neu hervorgekommener Tatsachen
darstellt."
Diese Berufungsvorentscheidung enthält den Hinweis,
dass eine Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides gem. § 299 BAO
deswegen unzulässig ist, weil bereits eine Berufungsentscheidung ergangen
ist - nach § 299 Abs. 1 BAO können nur Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben werden - und dass nach § 293
BAO die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts
wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere
offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder
ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen kann. Ein nach
§ 293 BAO berichtigbarer Fehler liegt nicht vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien hat mit dem angefochtenen Bescheid nur über die beantragte
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO abgesprochen,
entsprechend hat der Unabhängige Finanzsenat auch nur über die
Berufung gegen diesen Bescheid zu entscheiden.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne "grobes"
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1
lit. a BAO scheidet im gegenständlichen Fall von vornherein aus. Es kommt
aber auch keine auf § 303 Abs. 1 lit. c BAO gestützte Wiederaufnahme
des Verfahrens in Betracht, da der VwGH mit dem Erkenntnis vom
4. 12. 2003, 2002/16/0246, über keine Vorfrage entschieden hat.
Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches
Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall
bildet (vgl. VwGH 30. 3. 1998, 98/16/0097), ein vorweg zu
klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer
bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde
in einem anderen Verfahren) ist. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage,
für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber
für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet.
Als Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
können etwa Urkunden und Aufzeichnungen neu hervorkommen. Ein neu
hervorgekommenes Beweismittel kann weiters eine Zeugenaussage darstellen. Keine
Beweismittel sind zB Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden
(vgl. Ritz, Bundsabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, Tz 11 - 12 zu § 303
BAO, sowie die dort angeführte Judikatur). Bleibt noch zu prüfen, ob
es sich bei dem vom Berufungswerber zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes um eine neue Tatsache handeln könnte.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
21. November 2007, 2006/13/0107, sind Tatsachen im Sinne des §
303 BAO ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände, also
Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu
einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck
gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften.
Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind
hingegen
- neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen, gleichgültig ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung
oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eindeutig gewonnen werden
- Entscheidungen eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache
- Hervorkommen von Rechtsirrtümern sowie
- höchstgerichtliche Erkenntnisse.
Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren
rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen (VwGH
26. 7. 2000, 95/14/0094, 23. 4. 1998, 95/15/0108) und damit
auch keine Wiederaufnahmegründe.
Das vom Berufungswerber angeführte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. 12. 2003, 2002/16/0246, stellt somit
kein Sachverhaltselement und damit keine Tatsache für das bereits in
Rechtskraft erwachsene Schenkungssteuerverfahren dar, da nach der ständigen
Rechtsprechung ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, gleichgültig zu
welchem Zeitpunkt es ergeht und welches Verfahren es betrifft, keine neue
Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen kann.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1709-W/05
- Stammnummer
- 40529
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF