Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0513-I/08
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen Behinderung - Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-I/08vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort,
Straße, vom 15. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom
16. April 2008 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird,
soweit er Zeiträume ab Mai 2008 betrifft, ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 3. März 2008 beantragte die
Beihilfenbezieherin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Sohnes [Name]. Am
entsprechenden Antragsformular wurde angekreuzt, dass der Erhöhungsbetrag
ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der
medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von
rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung begehrt wird.
Das Finanzamt veranlasste daraufhin beim Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen die Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens. Als Ergebnis dieser Begutachtung wurde ein Grad
der Behinderung von 30% rückwirkend ab 1. Jänner 2006
bescheinigt. Weiter wurde festgestellt, dass der Sohn der Berufungswerberin
nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Daraufhin wurde der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 als
unbegründet abgewiesen und der Berufungswerberin das erstellte Gutachten
übermittelt.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete sich die
Beihilfenbezieherin - ohne weitere konkrete Ausführungen zu machen - gegen
den Abweisungsbescheid und ersuchte um erneute Begutachtung. Diese wurde vom
Finanzamt auch veranlasst und wurden im Rahmen dieser neue relevante Befunde
vorgelegt. Ergebnis des neu erstellten ärztlichen Gutachtens war, dass der
Grad der Behinderung des Sohnes 50% beträgt und er dauernd
erwerbsunfähig ist. Ausdrücklich wurde eine rückwirkende
Feststellung per 1. Mai 2008 vorgenommen.
Entsprechend der Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen wurde der beantragte Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe mit Berufungsvorentscheidung vom 5. August 2008
rückwirkend ab 1. Mai 2008 gewährt.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und die
rückwirkende Gewährung für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Die Behinderung ihres Sohnes sei eine angeborene Störung und habe sich in
früher Kindheit manifestiert. Befunde aus dem Jahr 2000 wären
vorgelegt worden und seien auch im Sachverständigengutachten
aufgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht
sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um
einen gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende, voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
(§ 8 Abs 5 FLAG 1967).
Gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG 1967
ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 wird die
erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs 4 leg cit) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Aus dem Zusammenhang der angeführten
Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass zur Gewährung des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung das
Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen notwendig ist und diese Bescheinigung das einzig
zulässige Beweismittel darstellt. Dies hat auch der Verfassungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B 700/07,
ausdrücklich festgestellt, in dem er ausführte, dass der Gesetzgeber
nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der
voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der
Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes
Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese
Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der
ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die
Beihilfenbehörden - so der Gerichtshof weiter - haben bei ihrer
Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten
Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend
qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Im vorliegenden Fall wurden von der Berufungswerberin nach
der Erstellung des ersten Gutachtens neue Beweismittel vorgelegt, welche vom
begutachtenden Arzt und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
auch entsprechend gewürdigt wurden, was im Ergebnis zu einer
rückwirkenden Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab 1. Mai 2008 führte.
Wie aus den ärztlichen Gutachten ersichtlich ist, war dazu der Befund vom
26. Mai 2008 von entscheidender Bedeutung.
An diese Feststellungen ist der Unabhängige
Finanzsenat - entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes -
auch hinsichtlich der Rückwirkungsdauer gebunden, nachdem diese
ausdrücklich in der Bescheinigung angeführt ist. Die Berufungswerberin
hat dazu in Kenntnis der Inhalte der ärztlichen Gutachten auch keine
substantiellen Einwendungen erhoben, der allgemein gehaltene Hinweis, dass ihr
Sohn eine "angeborene Störung" hätte, reicht jedenfalls nicht aus, die
Einstufung des Grades der Behinderung bzw. des Eintrittes der dauernden
Erwerbsunfähigkeit und den von kompetenter Stelle (rückwirkend)
festgestellten Zeitpunkt anzuzweifeln. Dies umso mehr, als den erstellten
Gutachten zu entnehmen ist, dass in den vorgelegten Befunden aus den Jahren 2000
bzw. 2006 keine entsprechend schwerwiegenden gesundheitlichen
Einschränkungen des Sohn der Berufungswerberin ausgewiesen sind und diese,
in Verbindung mit den ersten Befunden des Jahres 2008 zu einer Feststellung des
Grades der Behinderung mit 30% im ersten Gutachten (rückwirkend mit
1. Jänner 2006) führten und damit die Voraussetzungen für
die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe mangels
erheblicher (mindestens 50% betragender) Behinderung bzw. dauernder
Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben waren. Bestärkt wird diese Ansicht
auch dadurch, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Sohnes nach den
Bestimmungen der anzuwendenden Verordnung über die Richtsätze für
die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß
§ 7 Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. 150/1965, einen Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen null und hundert Prozent vorsehen
und somit offensichtlich wird, dass trotz der angeborenen Erkrankung die
Intensität der Beeinträchtigung in höchst unterschiedlichen
Ausmaßen in Erscheinung tritt. Wenn nunmehr in den Gutachten vermehrt
Befunde erst ab dem Jahr 2008 angeführt sind, lässt dies - mangels
entsprechend anderweitiger konkreter Vorbringen der Berufungswerberin - den
Schluss zu, dass eine erkennbare Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes
des Sohnes erst im Laufe des Jahres 2008 eingetreten ist bzw. die
Beeinträchtigungen erst im Laufe der Zeit ein Ausmaß erreicht haben,
das zum Vorliegen der Voraussetzungen für den Bezug des
Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe geführt hat.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung den
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab dem
Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bescheinigt war,
gewährt. Eine zeitlich darüber hinausgehende rückwirkende
Zuerkennung ist auf Grund der obigen Ausführungen nicht
möglich.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-I/08
- Stammnummer
- 40526
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF