Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1575-W/08
Wegfall der Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1575-W/08vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom
28. Februar 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes xyz vom
9. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis
2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
1) Von der Berufungswerberin (= Bw.)
wurde für das Jahr 1997 eine
Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt [siehe Telefax
vom 5. März 2009 des Finanzamtes], in der eine bezugsauszahlende Stelle
angegeben und der Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt wurde. Als negative
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden S 64.783,00
erklärt. An Sonderausgaben wurden S 12.000,00 für freiwillige
Personenversicherungen, S 9.600,00 für Wohnraumschaffung/-sanierung
und S 1.000,00 für Kirchenbeiträge geltend gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 1999 erging für 1997
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Die Einkommensteuer wurde mit S 62.718,94 errechnet und
darauf die Lohnsteuer in Höhe von S 93.183,60 angerechnet. Daraus
ergab sich eine Abgabengutschrift von S 30.465,00.
Begründend
wurde ausgeführt, dass die Abgabepflicht nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich sei. Deshalb sei
die Veranlagung vorläufig im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO
erfolgt.
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2007 erging für 1997
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden keine negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt, die Einkommensteuer
wurde mit S 85.673,94 errechnet. Unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift
von S 7.510,00 (= € 545,77), was eine Abgabennachforderung von
€ 1.668,21 (= S 22.955,00) zur Folge hat.
Begründend
wurde ausgeführt, dass die endgültige Veranlagung unter Bezugnahme auf
die Feststellungen der Betriebsprüfung bei Dipl.Ing. G. ergehe, wonach der
tatsächlich betrieblich genutzte Anteil im gemeinsamen Wohnhaus abweichend
von den Erklärungen nur 20% betrage. Dieser betrieblich genutzte Anteil im
Wohnhaus finde daher in der Miteigentumsquote Deckung. Eine Vermietung unter
nahen Angehörigen sei auch im Hinblick auf die Fremdunüblichkeit nicht
anzuerkennen. Die Vermietung an den Lebensgefährten stelle keine
Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 dar.
B)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1998 (OZ 7 f./1998)
wurde von der Bw. am 8. Oktober 1999 erstellt und am selben Tag beim
Finanzamt persönlich überreicht. Darin wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und die Anzahl der Kinder, für die
von der Bw. oder ihrem Partner für mindestens sieben Monate die
Familienbeihilfe bezogen wurde, mit zwei angegeben. Weiters wurde eine
bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben. Die negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden mit S 37.111,00 erklärt. Bei den
Sonderausgaben wurden S 12.000,00 für freiwillige
Personenversicherungen und S 1.000,00 für Kirchenbeiträge geltend
gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 11. Jänner 2000 erging für 1998
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Die Einkommensteuer wurde mit S 105.057,44 errechnet und
darauf die Lohnsteuer in Höhe von S 127.817,00 angerechnet. Daraus
ergab sich eine Abgabengutschrift von S 22.760,00.
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2007 erging für 1998
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden keine negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt, die Einkommensteuer
wurde mit S 121.733,44 errechnet. Unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift
von S 6.084,00 (= € 442,14), was eine Abgabennachforderung von
€ 1.211,89 (= S 16.676,00) zur Folge hat.
Begründend
wurde auf die Begründung des endgültigen Einkommensteuerbescheides
für 1997 hingewiesen.
C)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1999 (OZ 1 f./1999)
wurde am 2. Mai 2000 erstellt und am 3. Mai 2000 beim Finanzamt persönlich
überreicht. Darin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und die
Anzahl der Kinder, für die von der Bw. oder ihrem Partner für
mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde, mit zwei angegeben.
Weiters wurde eine bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben. Die negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit S 98.470,00
erklärt. Bei den Sonderausgaben wurden S 12.000,00 für
freiwillige Personenversicherungen und S 1.000,00 für
Kirchenbeiträge geltend gemacht.
2)
Am 15. Oktober 2000 wurde eine
berichtigte
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (OZ 4 f./1999) erstellt und
am 9. November 2000 persönlich beim Finanzamt überreicht. In dieser
berichtigten Steuererklärung wurden - bei sonst gleich bleibenden Angaben -
die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit S 48.470,00
erklärt.
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 10. November 2000 erging für 1999
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Die Einkommensteuer wurde mit S 71.473,28 errechnet und
darauf die Lohnsteuer in Höhe von S 99.703,50 angerechnet. Daraus
ergab sich eine Abgabengutschrift von S 28.230,00.
4)
Der Einkommensteuerbescheid vom 9. Jänner 2007 erging für 1999
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden keine negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt, die Einkommensteuer
wurde mit S 93.272,28 errechnet. Unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift
von S 6.431,00 (= € 467,36), was eine Abgabennachforderung von
€ 1.584,19 (= S 21.799,00) zur Folge hat.
Begründend
wurde auf die Bescheidbegründung zu den Vorjahresbescheiden
hingewiesen.
D)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2000 (OZ 10 f./2000)
wurde am 4. Jänner 2002 erstellt und am 10. Jänner 2002 beim Finanzamt
persönlich überreicht. Darin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
beansprucht und die Anzahl der Kinder, für die von der Bw. oder ihrem
Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde,
mit zwei angegeben. Weiters wurde eine bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben.
Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden mit
S 46.067,00 erklärt. Bei den Sonderausgaben wurden S 12.000,00
für freiwillige Personenversicherungen und S 1.000,00 für
Kirchenbeiträge geltend gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 24. Jänner 2002 erging für 2000
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Die Einkommensteuer wurde mit S 72.927,78 errechnet und
darauf die Lohnsteuer in Höhe von S 99.051,20 angerechnet. Daraus
ergab sich eine Abgabengutschrift von € 1.898,43 (=
S 26.123,00).
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2007 erging für 2000
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden keine negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt, die Einkommensteuer
wurde mit S 92.719,78 errechnet. Unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift
von S 6.331,00 (= € 460,09), was eine Abgabennachforderung von
€ 1.438,34 (= S 19.792,00) zur Folge hat.
Begründend
wurde auf die Bescheidbegründung zu den Vorjahresbescheiden
hingewiesen.
E)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2001 (OZ 2 f./2001)
wurde am 18. März 2003 erstellt und am 28. März 2003 beim
Finanzamt persönlich überreicht. Darin wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und die Anzahl der Kinder, für die
von der Bw. oder ihrem Partner für mindestens sieben Monate die
Familienbeihilfe bezogen wurde, mit zwei angegeben. Weiters wurde eine
bezugsauszahlende Stelle bekanntgegeben. Die negativen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden mit S 30.553,00 erklärt. Bei den
Sonderausgaben wurden S 12.000,00 für freiwillige
Personenversicherungen und S 1.000,00 für Kirchenbeiträge geltend
gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 31. März 2003 erging für 2001
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Die Einkommensteuer wurde mit S 86.570,00 errechnet und
darauf die Lohnsteuer in Höhe von S 106.903,36 angerechnet. Daraus
ergab sich eine Abgabengutschrift von € 1.477,66 (=
S 20.333,00).
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2007 erging für 2001
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden keine negativen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt, die Einkommensteuer
wurde mit S 100.493,00 errechnet. Unter Berücksichtigung der
anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuergutschrift
von S 6.410,00 (= € 465,83), was eine Abgabennachforderung von
€ 1.011,83 (= S 13.923,00) zur Folge hat.
Begründend
wurde auf die Bescheidbegründung zu den Vorjahresbescheiden
hingewiesen.
F)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 (OZ 2 f./2001)
wurde am 10. März 2004 erstellt und am 12. März 2003 beim
Finanzamt persönlich überreicht. Darin wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht und die Anzahl der Kinder, für die
von der Bw. oder ihrem Partner für mindestens sieben Monate die
Familienbeihilfe bezogen wurde, mit zwei angegeben. Es wurde keine
bezugsauszahlende Stelle angegeben. Die
positiven Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden mit € 1.047,93 (= S 14.420,00) erklärt.
Bei den Sonderausgaben wurden € 872,07 (= S 12.000,00) für
freiwillige Personenversicherungen und € 75,00 (= S 1.032,00)
für Kirchenbeiträge geltend gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2004 erging für 2002
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Deshalb wurde auch vom Veranlagungsfreibetrag von € 730,00
ein Betrag von € 412,07 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte angerechnet. Die Einkommensteuer wurde mit € 8.314,21
errechnet und darauf die Lohnsteuer in Höhe von € 8.494,86
angerechnet. Daraus ergab sich eine Abgabengutschrift von
€ 180,65.
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2007 erging für 2002
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden die erklärten
(positiven) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht veranlagt, die
Einkommensteuer wurde mit € 8.388,90 errechnet. Unter
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte
Einkommensteuergutschrift von € 105,96, was eine Abgabennachforderung von
€ 74,69 zur Folge hat.
Begründend
wurde auf die Bescheidbegründung zu den Vorjahresbescheiden hingewiesen.
Außerdem wurde ausgeführt, dass der Bw. in Anbetracht der Höhe
der Einkünfte ihres Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zustehe.
G)
1) Die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 (OZ 1 ff./2001)
wurde am 14. Dezember 2004 erstellt und am 15. Dezember 2004 beim Finanzamt
persönlich überreicht. Darin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag
beansprucht und die Anzahl der Kinder, für die von der Bw. oder ihrem
Partner für mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde,
mit zwei angegeben. Es wurde eine bezugsauszahlende Stelle angegeben. Die
positiven Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden mit € 149,71 erklärt. Bei den
Sonderausgaben wurden € 872,04 für freiwillige Personenversicherungen
und € 75,00 für Kirchenbeiträge geltend gemacht.
2)
Der Einkommensteuerbescheid vom 16. März 2004 erging für 2003
erklärungsgemäß, jedoch
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO. Deshalb wurde auch vom Veranlagungsfreibetrag von € 730,00
ein Betrag von € 149,71 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der
Einkünfte angerechnet. Die Einkommensteuer wurde mit € 8.556,12
errechnet und darauf die Lohnsteuer in Höhe von € 9.022,68
angerechnet. Daraus ergab sich eine Abgabengutschrift von
€ 466,56.
3)
Der Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 2007 erging für 2003
endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO. In diesem Bescheid wurden die erklärten
(positiven) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht veranlagt, die
Einkommensteuer wurde mit € 8.920,12 errechnet. Unter
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich eine festgesetzte
Einkommensteuergutschrift von € 102,56, was eine Abgabennachforderung von
€ 364,00 zur Folge hat.
Begründend
wurde ausgeführt, dass der Bw. in Anbetracht der Höhe der
Einkünfte ihres Partners der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zustehe.
4)
Am 15. Jänner 2007 wurde für das Jahr 2003 ein gemäß
§ 293 BAO berichtigter
Einkommensteuerbescheid erstellt. Darin werden zusätzlich zu den Positionen
des endgültigen Einkommensteuerbescheides für 2003
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 3.814,50
berücksichtigt und durch den anzurechnenden Selbstbehalt von
€ 3.654,18 gemindert. Unter Beachtung dieser
außergewöhnlichen Belastung errechnet sich eine Einkommensteuer von
€ 8.847,17 und - nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer -
eine festgesetzte Einkommensteuer von € 175,51. Nach Abzug der bisher
festgesetzten Einkommensteuer laut dem endgültigen Einkommensteuerbescheid
wurde eine Abgabengutschrift von € 72,95 ermittelt.
H)
1) Mit Schreiben vom 26. Jänner
2007 (OZ 26 f./2003) wurde seitens der Bw. ein Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist betreffend die Einkommensteuerbescheide vom 9. und
10. Jänner 2007 für die Jahre 1997 bis 2003 bis 28. Februar 2007
eingebracht.
2)
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 (OZ 13 ff./2003), zur Post gegeben am selben
Tag, wurde gegen die unter Abschnitt H), Punkt 1), angeführten
Einkommensteuerbescheide Berufung
erhoben und diese wie folgt begründet:
In den
Bescheidbegründungen werde festgehalten, dass der
"tatsächlich betrieblich genutzte Anteil
im gemeinsamen Wohnhaus abweichend von den Erklärungen nur 20%
beträgt" bzw. "eine Vermietung
unter nahen Angehörigen - auch im Hinblick auf die Fremdüblichkeit -
nicht anzuerkennen ist".
Hierzu
müsse festgestellt werden, dass aufgrund der für die Jahre 2001 bis
2003 bei Herrn Dipl.Ing. (W.) G abgehaltenen Betriebsprüfung keine
Rückschlüsse auf die betriebliche Nutzung der Vorjahre zulässig
sei. Zum Ausmaß der betrieblichen Nutzung durch Herrn Dipl.Ing. G für
die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003 in der Höhe von 20% dürfe
festgehalten werden, dass dem im Zuge der Betriebsprüfungshandlungen nur
aus verwaltungsökonomischen Gründen zugestimmt worden sei, um die
Betriebsprüfung möglichst rasch zum Abschluss bringen zu können.
Zum Ausmaß der betrieblichen Nutzung dürfe auf eine Niederschrift
über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme (siehe
Beilage Verf 28) des Finanzamtes z vom 6. August 1997 verwiesen werden, worin
der Erhebungsbeamte den betrieblichen Nutzungsanteil in der Höhe von 37,7%
festgehalten habe. Hierbei seien dem Erhebungsorgan eine
Nutzflächenaufstellung und ein Bauplan übergeben worden. Jetzt im
Nachhinein zu konstruieren, dass der betriebliche Anteil nur 20% ausmache, gehe
völlig an der Sache vorbei. Betreffend die Bescheidbegründung einer
Vermietung unter nahen Angehörigen, dürfe auf die Rz 574 der EStR
verwiesen werden, wonach bei vorliegendem Mietvertrag die Miete, die auf den
Miteigentumsanteil der anderen Eigentümer (auch Ehegatten) entfalle, bei
diesen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern seien.
Darüber
hinaus werde die Finanzverwaltung darlegen müssen, worin die
Fremdunüblichkeit trotz Vorliegen eines Mietvertrages gegeben sein solle.
Außerdem
werde hinsichtlich der Verjährungsfristen zu prüfen sein, zu welchem
Zeitpunkt die Ungewissheit der Steuerpflicht weggefallen sei und die
vorläufigen Bescheide durch endgültige zu ersetzen gewesen wären.
Diesem
Schreiben ist beigelegt die Kopie eines Verf 28-Formulars, ausgefüllt am
6. August 1997 anläßlich der Neuaufnahme des Steueraktes der
Hausgemeinschaft B. und Dipl.Ing. G.. Als (sonstige) allgemeine Informationen
sind in diesem Formular ausgefüllt:
"Eingemietet ist das Büro Arch. Dipl.Ing.
GW.. Die Liegenschaft gehört Hr.
Dipl.Ing. G und Fr.
B. zur Hälfte. Der Baugrund wurde
gekauft und das Wohnhaus (bzw. Bürogebäude) wurde in den Jahren 1995
und 1996 errichtet. Fr. Böck und Hr. Dipl.Ing.
G wohnen beide an der Adresse. Der
Privatanteil lt. Aufstellung 62,3% des Gebäudes."
I)
Am 15. November 2007 wurden für die Jahre 1997 bis 2003
Berufungsvorentscheidungen
gemäß
§ 276 BAO, die die Berufung laut Abschnitt H), Punkt 2),
als unbegründet abwiesen, erstellt.
In der
zusätzlichen Begründung (OZ 17 f./2003) zu den vorhin angeführten
Berufungsvorentscheidungen wurde Folgendes ausgeführt:
Es sei zwar
grundsätzlich richtig, dass in den Rz 574 ff. der EStR die Ansicht
vertreten werde, dass die Miete, die auf den Miteigentumsanteil des anderen
Eigentümers entfalle, bei diesem als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu versteuern seien, allerdings finde im gegenständlichen Fall
der beruflich genutzte Teil (des Gebäudes) eindeutig im Miteigentumsanteil
von Dipl.Ing. G Deckung und der Gebrauch des zivilrechtlichen Eigentums stehe
nach § 833 Satz ABGB unter Miteigentümern schon von vornherein
gemeinsam zu.
Die
(ESt-)Richtlinien stellten einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar;
angesichts des EuGH-Urteiles vom 21. April 2005, wonach im Fall der Anschaffung
eines Wirtschaftsgutes durch eine Ehegattengemeinschaft dieser keine
Unternehmereigenschaft zukomme, sondern der unternehmerisch tätige
Miteigentümer als unmittelbarer Leistungsempfänger anzusehen sei, sei
die Zwischenschaltung einer "quasi-unternehmerischen Miteigentümerschaft"
nicht mehr erforderlich, ebenso entbehrlich sei daher eine Vermietung unter
nahen Angehörigen, vor allem, wenn eine solche - wie gegenständlich -
lediglich Überschüsse der Werbungskosten bewirke.
Dieser
Rechtsansicht wurde auch anlässlich der Betriebsprüfung entsprochen,
die Vorsteuern und Betriebsausgaben seien dem Unternehmen des Partners direkt
zugeordnet worden. Die Feststellungen der Betriebsprüfung entfalteten zwar
keine unmittelbare Bindungswirkung auf den gegenständlichen Fall,
ließen jedoch Rückschlüsse auf offene Verfahren zu, zumal die
Vermietung eines Anteiles am Gebäude erhebliche Überschüsse der
Werbungskosten erzeugt habe, allein schon durch die Fremdfinanzierungskosten und
die AfA, sowie der geltend gemachten, nicht belegten Kosten für
"Fremdbearbeitung" und Rechtsberatung.
Obgleich
lediglich das Büro im Ausmaß von 13,40 m² zu 100% beruflich
genutzt werde, seien in den Mietvertrag 107,35 m² aufgenommen worden, wobei
anteilsmäßig Lager, Archiv, Vorraum, WC, Küche, Abstellraum,
Wohnraum mit Essplatz und Garage einbezogen worden seien. Im Fremdvergleich
seien derartige (Neben-)Räume kaum anteilsmäßig vermietbar,
abgesehen davon, dass der Gebrauch ohnedies durch das zivilrechtliche Eigentum -
auch ohne Mietvertrag - möglich sei. Der betrieblich/beruflich genutzte
Anteil am Gebäude sei im Zuge der Betriebsprüfung auf 20% berichtigt
worden. Wie bereits erwähnt, finde dieser Anteil in der Miteigentumsquote
Deckung.
Die
Vorläufigkeit der Bescheide habe ihre Ursache in den erklärten
Überschüssen der Werbungskosten und der Ungewissheit, ob nach einem
Beobachtungszeitraum eine Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG
vorliegen werde. Die Abgaben seien solange vorläufig festzusetzen, bis die
Ungewissheit beseitigt sei. Als beseitigt gelte die Ungewissheit, wenn aufgrund
der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung das Vorliegen oder das
Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer gewissen
Sicherheit beurteilt werden könne. In der Literatur werde dazu die Ansicht
vertreten, dass vorläufige Bescheide vor allem dann erlassen werden
dürften, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
seien. Entscheidungsrelevant seien zunächst einmal die Feststellungen der
Betriebsprüfung im Jahr 2006 gewesen, wonach die anteilsmäßigen
Ausgaben und Vorsteuern künftig als Betriebsausgaben des Unternehmens
direkt zu berücksichtigen seien, ohne Zwischenschaltung einer Vermietung
unter Miteigentümern.
Im
endgültigen Verfahren seien daher jene und auch weitere Sachverhalte, wie
die der Nutzung des Objektes zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
(Gebrauchsregelung) zu beurteilen. Selbst wenn eine mangelhafte Begründung
der Vorläufigkeit der Bescheide vorliegen würde, oder die Erlassung
eines vorläufigen Bescheides nicht rechtmäßig wäre,
könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
28. März 2001, 98/13/0032) ein endgültiger Bescheid nach § 200
Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides
insoweit zu Unrecht erfolgt sein sollte, weil z. B. die Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen bereits im Vorfeld der Liebhabereibeurteilung
hätten überprüft werden sollen. Es wäre der Bw. offen
gestanden, die seinerzeitigen Bescheide im Ausspruch der Vorläufigkeit mit
Berufung anzufechten und auf diesem Weg das Recht auf Ergehen endgültiger
Bescheide geltend zu machen (VwGH vom 29. November 2006, 2004/13/0075). Da
somit ein Bestandsverhältnis zwischen der (Ehe)gattengemeinschaft nicht
anzuerkennen sei, werde auf das Vorliegen eines Gesamtüberschusses der
Werbungkosten (1997 bis 2003: € 15.898,00) nicht mehr näher
eingegangen.
J)
1) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007
(OZ 23 f./2003) wurde seitens der Bw. um Verlängerung der Rechtsmittelfrist
betreffend die Berufungsvorentscheidungen vom 15. November 2007 für
die Jahre 1997 bis 2003 bis 15. Jänner 2008 ersucht.
2)
Am 14. Jänner 2008 wurde beim Finanzamt der
Vorlageantrag betreffen die Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2003 überreicht. Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
Das im Bescheid
angeführte EuGH-Urteil vom 21. April 2005 beziehe sich auf eine
Ehegattengemeinschaft; bei der Bw. bestand aber eine solche damals wie heute
nicht. Überdies entspreche es nach Meinung der Bw. nicht üblichen
rechtsstaatlichen Normen, Verordnungen oder Erkenntnisse zu Ungunsten des
Bürgers rückwirkend anzuwenden.
Bei der
Betriebsprüfung der Hausgemeinschaft B. & Dipl.Ing. G. sei darauf auch
in keiner Weise hingewiesen worden, ebensowenig auf das allfällig
mögliche Vorliegen von "Liebhaberei". Es sei auch nicht einzusehen, dass
der Beobachtungszeitraum für die Bw. bis 2007 ausgedehnt worden sei,
nachdem bei der Betriebsprüfung im Juni 2005 die Hausgemeinschaft im
Einvernehmen mit dem Finanzamt aufgelöst worden sei. Daher sei auch die
Verrechnung von Aussetzungszinsen unverständlich.
Formal
unrichtig sei im Bescheid des Finanzamtes jedenfalls, dass die
Betriebsprüfung im Jahr 2006 durchgeführt worden sei. Diese sei im
Jahr 2005 erfolgt. Ebenso fragwürdig sei die Bezugnahme des Bescheides auf
ein Erkenntnis des VwGH vom 28. März 2001, 98/13/0032, da auch dieses
rückwirkend angewandt worden sei.
Die o.a.
Betriebsprüfung habe ausschließlich die Jahre 2001 bis 2003 umfasst.
Es sei daher nach Ansicht der Bw. völlig unangemessen, für die Bw.
aufgrund dieser Betriebsprüfung den gesamten Zeitraum vor dem Jahr 2001
heranzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Nichtanerkennung von erklärten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 1997 bis 2003.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Die Bw. und
ihr Lebensgefährte, Dipl.Ing. G., sind Hälfteeigentümer der
streitgegenständlichen Liegenschaft, auf der in den Jahren 1995 und 1996
ein Wohnhaus (Einfamilienhaus) errichtet wurde. Die Liegenschaft dient
überwiegend den gemeinsamen Wohnzwecken, wird aber vom Lebensgefährten
der Bw. auch beruflich im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit als Architekt genutzt.
Am 2.
Jänner 1996 wurde zwischen den Hauseigentümern (Hausgemeinschaft B.
und Dipl.Ing. G.) als Vermieter und dem Miteigentümer Architekt Dipl.Ing.
G. als Mieter ein Mietvertrag betreffend die in der beiliegenden
Nutzflächenaufstellung näher bezeichneten Büroräumlichkeiten
einschließlich Nebenräumen und zugehörigen Kellerräumen
sowie die Garage und der vor dieser gelegene Abstellplatz im Objekt T, Str.
abgeschlossen (siehe OZ 22 f./Dauerbelege zu F-Akt St. Nr. 000). Mietgegenstand
waren die in der Nutzflächenaufstellung angeführten Anteile im
Ausmaß von 107,35 m², das sind 37,7% der Gesamtnutzfläche. In
der Nutzflächenaufstellung (OZ 21/F-Akt) wurden folgende
Räumlichkeiten oder Anteile davon als vom Mieter betrieblich genutzt
eingestuft:
|
Untergeschoß
|
Lager,
Archiv, Modellbau
|
25,53
m² ges.
|
davon
80%
|
20,42
m²
|
|
Erschließung
|
26,70
m² ges.
|
davon
50%
|
13,35
m²
|
Summe
Untergeschoß
|
|
|
|
38,57
m²
|
Erdgeschoß
|
Vorraum
|
11,40
m² ges.
|
davon
50%
|
5,7
m²
|
|
WC
|
1,97
m² ges.
|
davon
50%
|
0,99
m²
|
|
Büro
|
13,40
m² ges.
|
davon
100%
|
13,4
m²
|
|
Küche
|
8,10
m² ges.
|
davon
50%
|
4,05
m²
|
|
Speis
|
1,50
m² ges.
|
davon
50%
|
0,75
m²
|
|
Wohnraum
mit
Essplatz/Besprechungs-
tisch
|
44,10
m² ges.
|
davon
50%
|
22,05
m²
|
|
Garage
|
27,30
m² ges.
|
davon
80%
|
21,84
m²
|
Summe
Erdgeschoß
|
|
|
|
68,78
m²
|
Büroanteil
|
|
|
37,70%
|
107,35
m²
Das
Mietverhältnis begann mit 1. Jänner 1996 und wurde auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. Der Mietzins war am ersten eines jeden Monats fällig
und betrug öS 92,00 je m², d.s. öS 9.844,00
zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Der Mietzins wurde auf den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten monatlichen Index
der Verbaucherpreise 1986, Indexzahl 12/95, wertbezogen. Der Strom-, Gas- und
Wasserverbrauch, die Gebühren für die Müllabfuhr, die
Kanalgebühr, etc. wurden vom Mieter anteilig, d.h. zu 37,7%,
getragen.
Laut Punkt 5
des Mietvertrages erfolgt die Benützung der gegenständlichen
Räumlichkeiten durch maximal zwei Personen, ausgenommen bei Kundenverkehr.
Kraftfahrzeuge durften in der Garage und auf dem Kundenstellplatz abgestellt
werden.
Der
gegenständliche Mietvertrag wurde am 23. Juni 1997 beim Finanzamt z
angezeigt.
b) Zur
Steuernummer 000 des Finanzamtes z wurden von der oben angeführten
Hausgemeinschaft Umsatzsteuererklärungen sowie Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) abgegeben, das
Finanzamt hat diese allerdings nur umsatzsteuerlich erfasst, ein
Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO wurde nicht
durchgeführt.
Für die
Jahre 1997 bis 2003 hat die Bw. - unter Verweis auf die St. Nr. 000 - als
Miteigentümerin (50%) der in den Jahren 1995 und 1996 erbauten Liegenschaft
T, Str. folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärt:
|
|
Beträge
in €
|
Beträge
in S
|
1997
|
---
|
-
64.783,00
|
1998
|
---
|
-
37.111,00
|
1999
|
---
|
-
48.470,00
|
2000
|
---
|
-
46.067,00
|
2001
|
---
|
-
30.553,00
|
2002
|
+
1.047,93
|
+14.420,00
|
2003
|
+
149,71
|
+
2.060,00
|
Summe
|
-
15.297,92
|
-
210.504,00
c) Zu dem
Architekturbüro des Lebensgefährten der Bw., der auch
Miteigentümer (50%) der unter b) angeführten Liegenschaft ist,
wurde am 27. Juni 2005 ein BP-Bericht für die Jahre 2001 bis 2003 (OZ 1
ff./Dauerbelege) erstellt (St. Nr. 001). Unter Tz 4 "Hausnutzungsanteil" wurde
festgestellt, dass der von diesem betrieblich genutzte Anteil am Wohnhaus nur
20% beträgt (statt bisher laut Erklärung 37,7%). Vom
Betriebsprüfer wurden in diesem Zusammenhang 100% des 13,4 m²
großen Büros , weiters 20 m² des Lagers, 5 m² des
Erschließungsanteiles und 2 m² des Heizraumes sowie 16,4 m² der
Garage als betrieblich genutzt anerkannt, d.s. insgesamt 56,8 m² = 20% der
Gesamtnutzfläche von 284,5 m². Die Berechnung erfolgte laut
vorgelegtem Bauplan und vorhergehender Besichtigung der Räumlichkeiten. Die
Aufstellung der Räumlichkeiten und deren quadratmäßiger und
prozentueller Anteil sind unter OZ 25 von ABPNr. 0 ersichtlich. Demnach werden
100% des 13,4 m² großen Büros als betrieblich genutzt anerkannt,
des Weiteren 20 m² des 20,42 m² großen Lagers, 5 m² des
Erschließungsteiles und 2 m² des Heizraumes. Überdies werden
16,4 m² der 21,84 m² großen Garage als betrieblich genutzt vom
Finanzamt anerkannt, d.s. 56,80 m² = 20% betrieblich genutzter Anteil von
284,5 m² Gesamtnutzfläche.
II)
einkommensteuerliche Würdigung:
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 unterliegen u.a. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung der Einkommensteuer. Einkünfte sind dem zuzurechnen, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Einkunftsquelle kann sich auf das
(wirtschaftliche) Eigentum, auf ein Mietrecht (zur Weiter- oder
Untervermietung), auf ein Nutzungsrecht oder auf eine bloße Tätigkeit
gründen (vgl. Doralt, EStG8, Kommentar, Tz 142 zu § 2).
Bei einer
Hausgemeinschaft weisen mehrere Personen Miteigentum an einer Liegenschaft auf
und werden in der Regel ihre Einkünfte im Rahmen einer einheitlich und
gesonderten Feststellung nach § 188 Abs. 1 lit. d BAO ermittelt.
Bei einer betrieblichen Nutzung von im Miteigentum
stehenden Liegenschaften durch einen Miteigentümer wird lt
Verwaltungspraxis bzw. lt. der von der Bw. ins Treffen geführten Rz 574 der
EStR Folgendes vorgesehen:
..."Ein Miteigentümer nutzt einen Gebäudeteil auf
Grund eines mit der Hausgemeinschaft abgeschlossenen Mietvertrages. Im
Ausmaß der auf den gemieteten Gebäudeteil angewandten
Miteigentumsquote liegt Betriebsvermögen vor (VwGH 1.2.1980, 0643/79; VwGH
29.6.1982, 1347/78, 82/14/0171). Dieser Mietvertrag wird (nur) hinsichtlich der
rechnerisch auf die anderen Miteigentümer entfallenden Miteigentumsquote
steuerlich anerkannt. Die in Höhe des eigenen Miteigentumsanteils gezahlte
Miete stellt daher keine Betriebsausgabe, sondern eine Entnahme dar. Die Miete,
die auf den Miteigentumsanteil der anderen Eigentümer entfällt, ist
Betriebsausgabe und bei diesen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
zu versteuern."...
Ein Feststellungsverfahren wurde im gegenständlichen
Fall nicht durchgeführt, sondern wurden die auf die Bw.
anteilsmäßig entfallenden Einkünfte im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung erfasst.
Soweit sich die Bw. in ihrer Berufung auf die vorzitierte
RZ 574 der EStR bezieht, ist darauf zu verweisen, dass die
Einkommensteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine
für den unabhängigen Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle darstellen
(vgl. VwGH vom 28.1.2003, 2002/14/0139).
Wird - wie im gegenständlichen Fall - ein Mietvertrag
ausschließlich zwischen der Miteigentümergemeinschaft und einem
Miteigentümer abgeschlossen und sind keine fremdvermieteten
Gebäudeteile vorhanden, liegt eine bloße Gebrauchsüberlassung
vor. Erfolgt nämlich die Gebäudenutzung durch einen/den
Miteigentümer, so ist im Zweifel der Wille der Miteigentümer auf eine
Gebrauchsregelung und nicht auf ein Bestandverhältnis ausgerichtet. Der
Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3 Z 6 EStG wird dadurch nicht
verwirklicht. Auch laut Ritz, BAO³, Kommentar, Tz 16 zu § 188 , regeln
Benützungsregelungen unter Miteigentümern nur das gesetzlich ohnehin
allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht (daher keine Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf VwGH vom 29.9.1998,
98/13/0084).
Für das Vorliegen einer bloßen
Gebrauchsüberlassung spricht aber auch der vorliegende "Mietvertrag" vom 2.
Jänner 1996, zumal dieser einem Fremdvergleich nicht standhält.
Verträge zwischen nahen Angehörigen
müssen
a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizitätswirkung),
b) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
c) zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden sein.
Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ vorliegen (vgl. Renner in
Doralt,
EStG8,
Kommentar, Tz 160 zu § 2).
Zum gegenständlichen Mietvertrag ist in Bezug auf
einen Fremdvergleich insbesondere festzuhalten, dass dieser - neben der 100%igen
Nutzung des Büroraumes - u.a. auch eine 50%ige Benützung von Vorraum,
WC, Speis, Küche und Wohnzimmer durch den Mieter beinhaltet. Es ist
jedenfalls nicht davon auszugehen, dass einem Familienfremden eine
Mitbenützung typischer Privaträume - wie insbesondere Speis,
Küche und Wohnzimmer - noch dazu ohne konkrete Vereinbarungen in Bezug auf
den zeitlichen Umfang einer betrieblichen Nutzung bzw. ohne jegliche zeitliche
Beschränkung, vertraglich zugesichert würde. Weiters ist in diesem
Zusammenhang auf § 833 erster Satz ABGB verweisen, wonach der Besitz und
die Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt
zukommt. Auch unter diesem Aspekt ist die Bezahlung einer Miete für eine
Sache, die dem Lebensgefährten ohnedies gemeinschaftlich zukommt,
fremdüblich nicht begründbar. Eine derartige Vereinbarung hält
einem Fremdvergleich nicht stand und liegt sohin im gegenständlichen Fall
kein fremdüblicher Mietvertrag vor.
Aufgrund vorstehender Ausführungen erübrigt sich
daher sowohl eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine
Liebhabereitätigkeit vorliegt als auch ein Eingehen auf die
Berufungsausführungen, in welchem Umfang die betriebliche Nutzung durch den
Lebensgefährten der Bw - ob nun zu 20% oder zu 37,7% - erfolgt ist.
Aber selbst wenn der Mietvertrag als fremdüblich
steuerlich anzuerkennen wäre, ist damit für die Bw. nichts gewonnen,
weil diesfalls im Rahmen einer Liebhabereiprüfung von einem abgeschlossenen
Zeitraum, in welchem ein Gesamtwerbungskostenüberschuss erzielt wurde,
auszugehen wäre, zumal die Bw. selbst im Vorlageantrag ausführt, dass
die Hausgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Finanzamt aufgelöst
wurde.
In der Berufung wendet die Bw. weiters ein, hinsichtlich
der Verjährungsfristen werde zu prüfen sein, zu welchem Zeitpunkt die
Ungewissheit der Steuerpflicht weggefallen ist und die vorläufigen
Bescheide durch endgültige zu ersetzen gewesen wären. Zu diesem nicht
näher konkretisierten Einwand ist Folgendes festzuhalten:
Die zunächst gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufig ergangenen erklärungsgemäßen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1997 bis 2003, die durch die angefochtenen
endgültigen Einkommensteuerbescheide vom 9. und 10. Jänner 2007
ersetzt worden sind, haben lediglich hinsichtlich des Jahres 1997 die
Begründung enthalten: "Da nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich ist, erfolgte die Veranlagung vorläufig."
Hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2003 enthalten die vorläufigen
Bescheide keine Begründung.
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Nach
Abs. 2 leg. cit. ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine
endgültige Festsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit (Abs. 1)
beseitigt ist. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der
vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der
den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen
wird.
An das Fehlen der Begründung in einem Bescheid hat der
Gesetzgeber von sich aus keine Konsequenzen geknüpft. Im Fall des Fehlens
einer Begründung in einem Bescheid hat der Bescheidadressat
gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO tätig zu werden, wonach der
Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid
ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3
lit. a) gehemmt wird. Die Begründung eines Bescheides hat nämlich
nur informative, für sich nicht normative Bedeutung. Sie ist im Zweifel,
wenn der Spruch des Bescheides nicht klar genug ist und der Auslegung bedarf,
zur Interpretation des Spruches heranzuziehen, eine darüber hinausgehende
Verbindlichkeit kommt der Begründung jedoch nicht zu (vgl.
Stoll, BAO-Kommentar, Seite 964, 2.
Absatz). Obwohl nun eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a BAO fehlende
oder mangelhafte Begründung eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
darstellt, steht dies der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht
entgegen (Ritz,
BAO3, Kommentar, Tz 27
zu § 93; VwGH 17.8.1998, 97/17/0401).
Die vom Finanzamt erlassenen und von der Bw.
unbekämpften vorläufigen Bescheide sind daher, auch wenn der Grund der
Vorläufigkeit den Bescheiden betreffend die Jahre 1998 bis 2003 nicht zu
entnehmen ist, in Rechtskraft erwachsen und das Finanzamt war daher
grundsätzlich berechtigt diese vorläufigen Bescheide durch
endgültige Bescheide zu ersetzen.
Die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer
beträgt fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Die
Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in
dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO normiert den
Beginn der Verjährung für den Fall, dass eine nach § 200 BAO
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung
ersetzt wird, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt
wurde.
Entscheidend für den Beginn der Verjährung im
Sinne des § 208 Abs. 1 lit. d BAO ist daher, ob zum
Zeitpunkt der Erlassung der vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen -
tatsächlich eine Ungewissheit vorgelegen hat und wenn ja, wann diese
Ungewissheit weggefallen ist.
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO ist zwar dann
nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl
keine Ungewissheit bestand hat (vgl. VwGH 18.10.1984, 83/15/0085), sodass sich
in diesem Fall der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1
lit. a BAO richtet (Ritz, aaO, Tz
4 zu § 208). Dies trifft im gegenständlichen Verfahren aber nicht
zu.
Auch die Bw. bestreitet nicht, dass die objektiven
Voraussetzungen für die Erlassung von vorläufigen Bescheiden gegeben
waren. In Anbetracht der von der Bw. erklärten
Werbungskostenüberschüsse ist das Finanzamt anlässlich der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides 1997 im Jahr 1999 zum Ergebnis gekommen,
dass bei der gegenständlichen Vermietung nicht von vornherein von
Liebhaberei ausgegangen werden könne und hat daher vorläufige
Einkommensteuerbescheide zunächst für das Jahr 1997 und in weiterer
Folge dann für die Jahre bis 1998 bis 2003 erlassen.
Vorläufige Bescheide dürfen nach herrschender
Auffassung vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende
Sachverhalte entscheidungsrelevant sind. So kann etwa nach der Judikatur
für die Frage, ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen
Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die
betroffenen Bescheide vorläufig erlassen werden (vgl.
Ritz, BAO³, Tz 5 zu
§ 200 und
Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Seite
367 ff. und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
Aufgrund der erklärten
Werbungskostenüberschüsse konnte eine endgültige Qualifizierung
der Vermietungstätigkeit der Bw. als Einkunftsquelle oder Liebhaberei nicht
vorgenommen werden und lag aus damaliger Sicht für das Finanzamt eine die
Vorläufigkeit rechtfertigende Ungewissheit im Tatsachenbereich zweifelsfrei
vor. Das Finanzamt hat daher zu Recht zunächst vorläufige Bescheide
erlassen.
Auch der Bw. musste aufgrund der Bescheidbegründung
betreffend das Jahr 1997 klar gewesen sein, dass die vorerst noch nicht zu
klärende Liebhabereiproblematik einer endgültigen Bescheiderlassung
auch für die Folgejahre entgegengestanden ist. Dies zeigt sich auch darin,
dass die Bw weder einen Antrag auf Mitteilung der mangelnden Begründung
gestellt hat noch die Vorläufigkeit als solches in Streit gezogen hat.
Während aller angeführten Jahre blieb der Bw. das Recht, die im Sinne
des § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide
hinsichtlich ihres Ausspruches der Vorläufigkeit mit Berufung anzufechten
(vgl. VwGH vom 29.11.2006, 2004/13/0075).
Die gesetzliche Anordnung des § 200 Abs. 2
BAO, einen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu
ersetzen, stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem die Ungewissheit beseitigt ist.
Das ist auch jener Zeitpunkt, der die Frist für die Verjährung zur
Erlassung eines endgültigen Bescheids auslöst (§ 208 Abs. 2 lit.
d BAO).
Im Zuge der beim Lebensgefährten der Bw. im Jahr 2005
durchgeführten Betriebsprüfung wurden die auch für das
gegenständliche Verfahren relevanten Feststellungen getroffen, dass
- der betrieblich genutzte Anteil
im gemeinsam genutzten Wohnhaus 20% betrage und in Zukunft die anteiligen Kosten
vom Lebensgefährten der Bw. aufwandswirksam geltend gemacht werden,
- kein fremdüblicher
Mietvertrag vorliege und
- im Einvernehmen mit dem
Steuerpflichtigen und seinem steuerlichen Vertreter ab 1.1.2004 von der
Auflösung der Hausgemeinschaft auszugehen sei.
Für das Finanzamt hat daher im Anschluss an die
vorerwähnte Betriebsprüfung im Jahr 2005 Kenntnis darüber
bestanden, dass die in den vorläufigen Bescheide angenommene Ungewissheit
nicht mehr besteht, weshalb mit Ablauf des Jahres 2005 die Verjährungsfrist
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt und die mit
9. und 10. Jänner 2007 ergangenen endgültigen Bescheide in jedem Fall
innerhalb der Verjährungsfrist ergangen sind.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1575-W/08
- Stammnummer
- 40514
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF