Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0202-S/09
Unzulässiger Antrag auf § 295 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-S/09vom 04.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom 17. März
2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch
Dr. Alfred Schmidt, vom 26. Februar 2009 betreffend die
Zurückweisung des Antrages vom
17. November 2008 auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides
gem. § 295 BAO zur
Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 17. November 2008 beantragte die
Berufungswerberin unter Berufung auf § 295 BAO "einen abgeleiteten
Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung
des rechtswidrigen abgeleiteten (weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet)
Bescheides bestanden hat." Die gem. § 295 BAO vorgenommene
Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1989
(Anm.: vom 17. November 1997) sei
auf Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den
gesetzlichen Erfordernissen.
Das Finanzamt wies den Antrag
auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides am 26. Februar 2009 zurück
und begründete dies damit, der Abgabenanspruch sei
gem. §§ 207 ff BAO absolut verjährt. Weiters bestehe
kein Antragsrecht auf eine Maßnahme nach § 295 BAO.
In der Berufung vom
17. März 2009 stützte sich die Berufungswerberin darauf, die
nachträgliche bescheidmäßige Feststellung, dass der
Grundlagenbescheid in Wahrheit ein Nichtbescheid war, sei einer Aufhebung des
Grundlagenbescheides gleichzusetzen.
Im Schreiben vom
17. November 2008 bekämpfte der Berufungswerber auch den Bescheid vom
4. November 2009, mit dem das Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989 als verspätet
zurückgewiesen hatte.
Über diese Berufung wurde durch den
Unabhängigen Finanzsenat in einem eigenständigen Verfahren
(Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) am 29. April 2009
(RV/0201-S/09) abgesprochen.
Die hier zu beurteilende
Berufung wurde - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - direkt an den
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Entscheidung basiert auf dem nachstehend dargestellten,
unbestrittenen Sachverhalt, der in den Akten des Finanzamtes sowie des
Unabhängigen Finanzsenats abgebildet ist.
1
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Fest steht, dass mit einer als
Bescheid bezeichneten Erledigung vom
7. Mai 2008 festgestellt wurde,
dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid
bezüglich der Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
der "XAG+Mitges" vom 10. Februar 1997 für das Jahr 1989 mangels
gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlte und dieser somit
keine normative Kraft entfalten konnte. Es handelt sich danach um einen
Nichtbescheid (VwGH 29.9.1997, 93/17/0042). Diesem Bescheid fehlte
allerdings selbst der Hinweis auf die Zustellfiktion des § 101 BAO,
was auch ihn unwirksam machte und dazu führte, dass mit 3. Dezember
2008 ein neuer Bescheid erlassen wurde, in dem der Spruch wiederholt wurde und
der mit dem fehlenden Hinweis ausgestattet wurde.
Damit kann hier festgehalten werden, dass bis zur
Einbringung des Antrages auf Berichtigung gem. § 295 BAO kein
Grundlagenbescheid tatsächlich rechtlich existent wurde. Die bisherigen
Schriftstücke konnten gegenüber dem Berufungswerber deshalb auch keine
Wirkungen entfalten.
2
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
§ 295 BAO lautet:
(1) Ist ein Bescheid von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist
er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen
durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für
die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit
der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet
werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder
der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig
geworden ist.
(2) Ist ein
Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder
Zuteilungsbescheid abzuleiten, so gilt
Abs. 1 sinngemäß.
(3) Ein
Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,
auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides
anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte
ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein
anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder
Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere
Bescheid rechtskräftig geworden ist.
2.1
Antragsrecht
Schon aus dem Gesetzeswortlaut leuchtet hervor, dass es
sich bei der Berichtigung gem. § 295 BAO um eine amtswegige
Maßnahme handelt. Wie vom Unabhängigen Finanzsenat in einem
ähnlich gelagerten Fall entschieden wurde, ist ein Antrag im Gesetz nicht
vorgesehen, deshalb nicht zulässig und schon aus diesem Grunde
zurückzuweisen (vgl. UFS 13.2.2009, RV/4118-W/08; siehe auch
Ritz,
BAO3, § 311
Tz 10, unter Verweis auf VwGH 26.6.2003, 2003/16/0030). Danach
sieht § 295 BAO - anders etwa als §§ 201 und 299 BAO - kein
Antragsrecht neben der Vorgangsweise von Amts wegen vor. Ein solches
Antragsrecht mag auch deshalb überflüssig sein, weil § 295
BAO keinen Ermessensspielraum lässt und folglich von Amts wegen zwingend zu
beachten ist (VwGH 28.03.1996, 94/16/0254). Die Verpflichtung zur
Berichtigung kann mittels Devolutionsantrag gem. § 311
Abs. 2 BAO - nicht aber mittels Antrag gem. § 295 BAO -
eingefordert werden (vgl. auch Ellinger
ua, BAO3, § 295
Anm. 12, § 311 Anm. 18).
2.2
Grundlagenbescheid
Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass es dem
Finanzamt Wien 6/7/15 bis zum 17. November 2008 - dem Zeitpunkt der
Einbringung des Antrages auf Berichtigung gem. § 295 BAO - nicht
gelungen ist, einen rechtsgültigen Grundlagenbescheid zu erzeugen. Auch die
Zurückweisung der Berufung vom 7. Mai 2008 ging ins Leere, weil sie
nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die oben angesprochene Pflicht des Finanzamtes
Salzburg-Stadt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheides der
Berufungswerberin setzt die rechtliche Existenz eines Grundlagenbescheides
voraus. Existiert ein solcher nicht, ist eine Berichtigung unzulässig
(vgl. VwGH 24.11.1998, 93/14/0203).
Obwohl es unbestritten ist, dass die Bescheidberichtigung
vom 17. November 1997 auf Basis eines "Nichtbescheides" erfolgte, kann
dieser Mangel nicht im Wege einer weiteren Berichtigung
gem. § 295 BAO saniert werden. Er wäre vielmehr im damaligen
Einkommensteuerverfahren einzuwenden gewesen und hätte damals zur Aufhebung
des entsprechenden Bescheides führen müssen. Eine Abweisung
gem. § 252 BAO wäre - entgegen der Behauptung in der
Berufung - damals unzulässig gewesen (vgl. VwGH 22.3.1983, 82/14/0210;
Ritz,
BAO2, § 252
Tz 14). Der Mangel des
Grundlagenbescheides wäre vom
Berufungswerber - bei Einhaltung der dafür notwendigen Fristen - auch noch
im Rahmen seines vorne erwähnten Wiederaufnahmeantrages sanierbar gewesen
(vgl. UFS 29.4.2009, RV/0201-S/09).
Eine nunmehrige neuerliche Berichtigung
gem. § 295 BAO scheidet schon deshalb aus, weil zwischen der
Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 17. November 1997 und dem hier
zu beurteilenden Antrag kein rechtsgültiger Grundlagenbescheid ergangen
ist.
Ein Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn er zu
früh eingebracht wird (Ritz,
BAO3,
§ 311 Tz 10).
2.3
Ergebnis
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag auf
Erlassung eines abgeleiteten Bescheides aus zwei Gründen nicht
zulässig war:
a)
Ein solcher Antrag ist nicht vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen für
eine Berichtigung tatsächlich vor, ist diese mittels Devolutionsantrag
(§ 311 Abs. 2 BAO) durchsetzbar.
b)
Es mangelte an einem wirksamen Grundlagenbescheid als Basis für eine
Berichtigung.
Damit war die Frage der Verjährung nicht mehr
entscheidungsrelevant, weshalb auf ihre Prüfung verzichtet werden
konnte.
Die Zurückweisung durch das Finanzamt war deshalb zu
bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
4. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-S/09
- Stammnummer
- 40510
- Gültig
- 04.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF