Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0384-L/09
Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0384-L/09vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
S-GmbH, vertreten durch Christian
Diesenberger, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
4501 Neuhofen/Krems, Steyrer Straße 27, vom 5. Februar 2009
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. Februar 2009 über die
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einem
Zahlungserleichterungsansuchen vom 19.1.2009 wurde um die Bewilligung der
Abdeckung eines Abgabenrückstandes in Höhe von 29.422,23 € in
monatlichen Raten zu je 5.000,00 € beginnend mit 31.1.2009 ersucht.
Verursacht durch die Wirtschaftslage, die insbesondere die Kfz-Branche schwer
erschüttere, sei auch bei der Berufungswerberin ein entsprechender
Umsatzrückgang zu verzeichnen, sodass die sofortige Bezahlung des
derzeitigen Abgabenrückstandes verursacht durch die ausgeschöpften
Girokonten eine erhebliche Härte darstellen würde. Um diesen Einbruch
verkraften zu können, sei es notwendig, dass der derzeit bestehende
Abgabenrückstand durch eine Ratenzahlung finanziert werden könne,
wobei die Finanzierung der Raten durch das laufende Geschäft erfolgen werde
können.
Das Finanzamt wies dieses
Zahlungserleichterungsansuchen mit Bescheid vom 2.2.2009 ab. In der sofortigen
vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und
abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu
erblicken.
Gegen diesen Bescheid
wurde mit Eingabe vom 5.2.2009 Berufung erhoben. Die Berufungswerberin sei als
Kfz-Händlerin tätig und derzeit am härtesten durch die
Wirtschaftskrise getroffen. Diese Tatsache habe auch dazu geführt, dass die
Zahlung der ersten angebotenen Rate übersehen worden sei. Dies werde
unverzüglich nachgeholt. Durch den außerordentlichen
Umsatzrückgang im Autohandel sei die sofortige Bezahlung des gesamten
Abgabenrückstandes sicherlich als erhebliche Härte zu qualifizieren.
Dies insbesondere deshalb, da das Unternehmen mit diesem Einbruch nicht rechnen
habe können und daher noch einen entsprechend hohen Wareneinkauf zu
finanzieren habe. Aufgrund des derzeitigen Geschäftsverlaufes könne
aber festgehalten werden, dass - sollte nicht noch ein weiterer
Umsatzrückgang verzeichnet werden müssen - die angebotenen Raten
bezahlt werden können, wodurch in einer eher kürzeren Frist der
Gesamtrückstand finanziert werden könne. Die Berufungswerberin gehe
davon aus, dass der Finanzverwaltung diese außerordentliche Situation
bekannt und daher diese auch bestrebt sei, dem Unternehmen durch die
Gewährung der beantragten Ratenzahlung die Finanzierbarkeit zu
ermöglichen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.3.2009 wurde diese Berufung als unbegründet
abgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer
Zahlungserleichterung sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Es seien
keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erstattet
worden, das Vorliegen einer erheblichen Härte bzw. der Nichtgefährdung
der Einbringlichkeit sei nicht näher konkretisiert worden. Weiters seien
auch entsprechende Sicherheiten nicht greifbar.
Im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 11.3.2009 wurde ergänzend ausgeführt, dass sämtliche
Bankkonten ausgeschöpft wären, sodass die sofortige Bezahlung des
derzeitigen Abgabenrückstandes eine erhebliche Härte darstellen
würde. Hinsichtlich der Einbringlichkeit sei festzuhalten, dass durch
Einsparungsmaßnahmen die Liquidität sicherlich verbessert werden
könne, wodurch die monatlichen Raten zukünftig finanziert werden
könnten. Auch hoffe die Berufungswerberin, dass durch die angekündigte
Verschrottungsprämie der Autoverkauf entsprechend angekurbelt werde, sodass
der derzeitige Lagerbestand abgebaut werden könne, wodurch ebenfalls zur
Finanzierung der Raten entsprechend höheres Kapital zur Verfügung
stehen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat,
stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Die Berufungswerberin
hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand ihrer Einkommens- und
Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte
vorliegt, weil sie durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine
wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die
Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter
Berücksichtigung der anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquelle ihr
nicht zugemutet werden kann.
Ein derart
konkretisiertes und die tatsächlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin umfassend und
nachvollziehbar darstellendes Vorbringen wurde im gegenständlichen Fall
nicht erstattet. Dazu reicht weder der wiederholte pauschale Hinweis auf die
angespannte wirtschaftliche Lage in der Kfz-Branche samt damit verbundenem
Umsatzrückgang, noch der Einwand, dass die Girokonten ausgeschöpft
wären. Bei der Frage des Vorliegens einer erheblichen Härte im Sinne
des § 212 BAO ist nicht allein auf das Vorhandensein ausreichender liquider
Mittel abzustellen, sondern auch zu prüfen, ob verwertbare Betriebsmittel
oder sonstiges veräußerbares oder belastungsfähiges
Vermögen vorhanden ist, welches zur Entrichtung der Abgaben in zumutbarer
Weise herangezogen werden kann; lediglich die Verschleuderung vorhandenen
Vermögens darf dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht verlangt werden. Die Berufungswerberin wurde dazu vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine
(ausreichenden) Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
erstattet, und somit das Vorliegen einer erheblichen Härte bzw. der
Nichtgefährdung der Einbringlichkeit nicht näher konkretisiert worden
seien. Ungeachtet dessen erschöpft sich auch das Vorbringen im
Vorlageantrag in allgemein gehaltenen Ausführungen, ohne die Einkommens-
und Vermögenssituation der Berufungswerberin konkret darzustellen.
Auch die Frage, ob eine
Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, kann regelmäßig nur
auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem
Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden
Einkommens und Vermögens beurteilt werden. Auch dazu hätte es daher
eines diesbezüglich substantiierten Vorbringens bedurft, welches aber wie
bereits erwähnt nicht erstattet wurde.
Darüber hinaus wurde
in der Berufung vom 5.2.2009 die Finanzierung der angebotenen Raten bei einem
weiteren Umsatzrückgang selbst in Zweifel gezogen. Auch das
diesbezügliche Vorbringen im Vorlageantrag erschöpft sich in vagen
allgemeinen Ausführungen, wenn lediglich darauf hingewiesen wird, dass
"durch Einsparungsmaßnahmen die Liquidität sicherlich verbessert
werden kann", oder die Berufungswerberin "hofft, dass durch die
angekündigte Verschrottungsprämie der Autoverkauf entsprechend
angekurbelt wird, sodass der derzeitige Lagerbestand abgebaut werden
kann".
Insgesamt gesehen wurde
daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO nicht
ausreichend glaubhaft gemacht, sodass für eine Ermessensentscheidung kein
Raum blieb.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 23. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0384-L/09
- Stammnummer
- 40507
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF