Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1312-L/07
Alleinerzieherabsetzbetrag, Frage der Lebensgemeinschaft von Ehegatten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1312-L/07vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
9. August 2007 betreffend Antrag auf Erstattung des
Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
Alleinerzieherabsetzbetrag (1 Kind) für das Jahr 2006 ist zu
erstatten. Dieser beträgt für das Jahr 2006 494,00 €.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 10. Juli 2007 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Erstattung des
Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2006.
Darin führte sie an, dass sie seit 1. Februar 2006 dauernd
getrennt lebe und seit 8. Jänner 2007 geschieden sei.
Die
Behördenanfrage aus dem Zentralen
Melderegister seitens des zuständigen Finanzamtes ergab folgende
Ergebnisse: Meldedaten der Berufungswerberin: Hauptwohnsitz seit
3. November 2004: B-Weg 8, 42XX Meldedaten des ehem.
Ehepartners: Hauptwohnsitz vom 3. November 2004 bis
27. September 2006: B-Weg 8, 42XX Hauptwohnsitz seit
27. September 2006: B-Weg 23, 40XX Nebenwohnsitz vom
20. Februar 2006 bis 6. September 2006:
W-Straße
Mit Bescheid vom
9. August 2007 wurde der Antrag vom 10. Juli 2007 auf
Erstattung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2006 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Gatte noch bis
27. September 2009 im gemeinsamen Haushalt gewohnt hätte.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde
Berufung gegen den Bescheid 2006
vom 9. August 2007 eingebracht. Es werde die
Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages 2006 beantragt, da
der Ex-Gatte bereits am 1. Februar 2006 ausgezogen und die
Berufungswerberin ab diesem Datum Alleinerzieherin sei. Dies sei durch
den beigefügten Meldezettel, Mietvertrag und auch durch den Beschluss der
Ehescheidung belegt. Aus dem Mietvertrag ist zu entnehmen, dass der
ehem. Ehepartner der Berufungswerberin beginnend mit 1. Februar 2006
einen Mietvertrag in der W-Straße abgeschlossen hätte. In dem
Beschluss über die Ehescheidung vom 8. Jänner 2007 ist
begründend Folgendes
angeführt: " ... Die eheliche
Lebensgemeinschaft der Antragsteller ist seit mindestens einem halben Jahr
aufgehoben. Die Ehe ist ihrer Meinung nach zerrüttet. Anhaltspunkte, dass
eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft
erwartet werden kann, bestehen nicht. ..."
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
28. August 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gem.
§ 33 EStG 1988 einem Steuerpflichtigen der
Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens
einem Kind mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit dem
(Ehe-)Partner lebe. Laut dem Finanzamt vorliegenden Daten hätte die
Ehe bis zum 8. Jänner 2007 (Scheidungsurteil) bestanden. Anhand
der Zentralmelderegisteranfrage sei festgestellt worden, dass die Ummeldung des
Exgatten am 27. September 2006 erfolgt sei. Im
Berufungsschreiben sei zwar ein Mietvertrag des Exgatten mit Beginn des
Mietverhältnisses 1. Februar 2006 vorgelegt worden, aber laut
§ 33 EStG 1988 sei das Vorliegen mehrerer Wohnsitze nicht
relevant für die Beurteilung des Vorliegens einer aufrechten
Ehegemeinschaft. Im gegenständlichen Fall hätte daher der
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht anerkannt werden können.
Mit Eingabe vom 4. September 2007 wurde
Einspruch gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 28. August 2007 eingebracht. Es wurde um
Weiterleitung in die zweite Instanz ersucht.
Mit Datum 17. September 2007 wurde der ehem.
Ehepartner der Berufungswerberin in einem
Auskunftsersuchen gem.
§ 143 BAO ersucht, bekannt zu geben, seit wann er von seiner
Gattin dauernd getrennt gelebt hätte.
Mit Eingabe vom
1. Oktober 2007 wurde hierauf wie folgt
geantwortet: Aufgrund der partnerschaftlichen Probleme und der
Möglichkeit einer distanzierten Betrachtung dieser und der Hoffnung auf
Lösung der Probleme, sei am 1. Februar 2006 ein Nebenwohnsitz in
der W-Straße gegründet worden. Aus der Sicht des ehem.
Ehepartners hätte sich aus dieser Wohnsitzänderung bezüglich
Bezahlungen der Kosten (Betriebskosten, Hausfinanzierungskosten, sämtliche
Zahlungen) gegenüber der Tochter und Ehefrau nichts verändert. Im
Gegenteil seien die Kosten noch höher geworden (Nebenwohnsitz usw.) und
diese Umstände seien als Begründung einer eheähnlichen
Gemeinschaft gesehen worden. Da das Verhältnis mit der Ehefrau
nicht mehr funktioniert hätte, sei beschlossen worden, die Ehe zu scheiden.
Daraufhin sei mit 27. September 2006 ein neuer Hauptwohnsitz in Linz
gegründet worden.
In einem Schreiben vom
11. Oktober 2007 seitens des zuständigen Finanzamtes wurde
die Berufungswerberin wie folgt informiert: Das Tatbestandsmerkmal "nicht
dauernd getrennt lebend" würde nicht auf die Anzahl der Wohnsitze einer der
beiden (Ehe-)Partner abstellen. Erst wenn auf Dauer einer der (Ehe-)Partner
seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nehme, würde eine Aufhebung der
ehelichen Gemeinschaft vorliegen. Eine aufrechte Ehe würde
grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung sprechen.
Es sei allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen. Aus
diesem Grund sei ein Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO an den
geschiedenen Gatten gestellt worden. Laut seinen Angaben gehe dieser jedoch
offensichtlich davon aus, dass im Zeitraum von Februar bis September 2007
noch keine dauernd getrennte Lebensführung vorgelegen sei. Aufgrund
der widersprüchlichen Angaben werde hiermit nochmals die Gelegenheit
gegeben, zur Stellungnahme und zur Beantwortung folgender Fragen: - der
geschiedene Gatte hätte lediglich einen Nebenwohnsitz gegründet. Wann
sei die Gemeinschaft mit dem ehemaligen Gatten aufgelöst worden? -
Der geschiedene Ehegatte hätte weiterhin bis 27. September seinen
Hauptwohnsitz an der gemeinsamen Adresse gehabt. Hat er dort auch noch -
zumindest zeitweise - gewohnt? - bis wann sei der Haushalt gemeinsam
geführt worden.
Mit Eingabe vom
24. Oktober 2007 gab die Berufungswerberin folgende
Informationen weiter: Die eheliche Lebensgemeinschaft sei mit
1. Februar 2006 aufgehoben worden. Zu Bedenken sei, dass der
Ex-Gatte in der Zeit zwischen 1. Februar und 27. September nur mehr
gemeldet gewesen sei und eine Verlegung des Hauptwohnsitzes auch nicht von heute
auf morgen geschehen würde. Es könne daher davon ausgegangen werden,
dass die Berufungswerberin mit ihrer Tochter mindestens ein halbes Jahr alleine
gelebt hätte (seit 1. Februar 2006).
Mit Datum 7. November 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt. Aufgrund der widersprüchlichen und unklaren Angaben
sowohl des geschiedenen Ehegatten in der Beantwortung eines Auskunftsersuchens
gem. § 143 BAO vom 1. Oktober 2007 und der
Berufungswerberin im Schreiben vom 24. Oktober 2007 werde ersucht, das
Bestehen einer aufrechten Ehe nach dem nachweisbaren Scheidungsdatum zu
beurteilen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Mit Auskunftsersuchen gem.
§ 143 BAO vom 26. Februar 2009 wurde der ehem.
Ehegatte der Berufungswerberin seitens des nunmehr zuständigen Referenten
des Unabhängigen Finanzsenates aufgefordert, weitere Angaben
nachzureichen. Im Folgenden die Wiedergabe dieses
Schreibens: "Im Schreiben an das
Finanzamt vom 1.10.2007 haben Sie angegeben, dass Sie am
1. Februar 2007 einen Nebenwohnsitz gegründet haben.
Sind Sie mit diesem Datum vom
gemeinsamen Wohnsitz mit ihrer nunmehr geschiedenen Gattin ausgezogen?
Haben Sie sich seit diesem
Zeitpunkt noch öfter und länger am "alten" Wohnsitz aufgehalten? Gibt
es Anhaltspunkte dafür, dass Sie sich dort noch länger aufgehalten
haben?
Wie lange und in welchen
Zeiträumen waren Sie noch am "alten" Wohnsitz (im Jahr 2006)?
Gibt es einen Nachsendeauftrag
für ihre Poststücke; wenn ja, seit wann? Ich ersuche um Vorlage dieses
Nachsendeauftrages. Wohin wurden ihre Poststücke ab dem Zeitraum
Februar 2006 gesendet?
Sie
selbst gehen offensichtlich von einer Wohnsitzänderung aus ("... aus meiner
Sicht hat sich aus dieser Wohnsitzänderung ...").
Das würde also
heißen, dass Sie zwar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrer nunmehr
geschiedenen Frau lebten, aber trotzdem sämtliche Kosten getragen haben.
Ersuche um Vorlage von Belegen
hinsichtlich dieser Zahlungen (Bankauszüge, Überweisungsbelegt,
etc.)."
In einem Anruf am
2. April 2009 gab der ehem. Ehegatte der Berufungswerberin
bekannt, dass er seiner Erinnerung nach ca. alle 2-3 Tage am alten Wohnsitz
gewesen sei. Dies vor allem um seine Tochter zu besuchen. Genächtigt
hätte er aber dort kaum. Die Kosten seien bei ihm weitergelaufen. Einen
Nachsendeauftrag hätte es nicht gegeben, da er sich bei seinen Besuchen die
Post selbst mitgenommen hätte. Zeitmäßig hätte er sich aber
wahrscheinlich dort länger aufgehalten als vor der Trennung.
Weiters gab er bekannt, dass er diese Angaben noch in einem Mail
nachreichen werde.
Bis zum heutigen Datum ist kein derartiges Mail eingelangt.
Da aus diesem Mail keine neuen Informationen zu erwarten sind, erfolgt die
Entscheidung ohne weiters zuwarten bzw. neuerliche Urgenz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33
Abs. 4 Z 1
EStG 1988:
Einem
Alleinverdiener steht der Alleinverdienderabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt.
§ 33
Abs. 4 Z 2
EStG 1988:
Einem
Alleinerzieher steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit dem (Ehe)Partner lebt.
Im der gegenständlich zu beurteilenden Berufung ist
der Sachverhalt dahingehend zu würdigen, ob davon auszugehen ist, dass die
Berufungswerberin bereits im Jahr 2006 mehr als sechs Monate nicht mehr in einer
(Ehe)Partnerschaft mit ihrem nunmehr geschiedenen Partner gelebt hat.
Zur Beurteilung ist von folgendem, unstrittigen,
Sachverhalt auszugehen: - Die Berufungswerberin lebte jedenfalls bis
Februar 2006 in einer aufrechten Gemeinschaft mit ihrem Ehepartner. -
Der Ehepartner gründete mit 1. Februar 2006 einen eigenen
Nebenwohnsitz (Mietvertrag) - Der Ehepartner gründete mit
27. September 2006 einen eigenen Hauptwohnsitz - Die Ehe wurde
am 8. Jänner 2007 rechtskräftig geschieden.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuerkennung des
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages weisen allerdings nicht auf
"Formalakte" hin, sondern darauf, ob die Partner noch nicht dauernd getrennt
leben bzw. ob sie nicht in einer Gemeinschaft leben. Das Merkmal des
"getrennt leben" stellt nicht auf die Anzahl der Wohnsitze der Ehepartner oder
deren polizeiliche Meldung und auch nicht auf die Tragung der Kosten des
Familienhaushaltes ab, sondern ausschließlich darauf, ob die Ehepartner
bei an sich aufrechter Ehe tatsächliche in Gemeinschaft oder getrennt
leben.
Verheirateten Personen steht der Alleinerzieherabsetzbetrag
nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (vgl. Doralt,
EStG-Kommentar, § 33, Tz. 35). Eine aufrechte Ehe spricht
grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Diese
Vermutung ist allerdings widerlegbar. Eine dauernd getrennte
Lebensführung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Ehepartner die
gemeinsame Wohnung verlässt und - getrennt von seinem Ehepartner, ohne
wieder eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen - auf Dauer sein Leben in einer
anderen Wohnung verbringt (vgl. VwGH 15.2.1984, 83/13/0153).
Im gegenständlichen Fall hatten die Ehepartner bis zum
27. September 2006 laut Ergebnis einer Anfrage aus dem Zentralen
Melderegister einen gemeinsamen Hauptwohnsitz gemeldet. Der nunmehr
geschiedene Ehepartner meldete am 20. Februar 2006 einen eigenen
Nebenwohnsitz. Tatsächlich begründete er diesen bereits am
1. Februar 2006 (Beginn des Mietverhältnisses laut Mietvertrag).
Die Berufungswerberin gab an, dass der Partner seit Februar
2006 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; ab diesem Zeitpunkt also
keine Gemeinschaft mehr vorgelegen ist. Auch der ehem. Ehepartner
bestätigte, dass er am 1. Februar 2006 einen Nebenwohnsitz
gegründet hat (Schreiben vom 1. Oktober 2007). Aufgrund der
Tatsache, dass er aber nach wie vor sämtliche Kosten getragen hat, ging er
davon aus, dass nach wie vor eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen sei.
Er hätte diesen Wohnsitz auch noch oft aufgesucht, vor allem um seine
Tochter zu sehen. Genächtigt hätte er aber dort nicht mehr bzw. sehr
selten (Telefonat vom 2. April 2009).
Auch wenn die im Februar 2006 vollzogene
räumliche Trennung der Ehepartner möglicherweise den Grund hatte,
deren "Versöhnung" zu ermöglichen, so gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass eine solche auch nur in Ansätzen gelungen wäre und
die Lebensgemeinschaft (Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft)
zwischen der Berufungswerberin und ihrem Ehepartner wieder aufgenommen wurde.
Dies wurde auch durch die tatsächliche Änderung des
Hauptwohnsitzes im September 2006 bestätigt als auch im
Scheidungsurteil vom
8. Jänner 2007: " ... Die
eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller ist seit mindestens einem halben
Jahr aufgehoben. ..."
Dass der Ehepartner auch noch nach dem Februar 2006
die Kosten für die ehemalige Gemeinschaft getragen hat, stellt kein
Entscheidungskriterium für die An- bzw. Aberkennung des
Alleinerzieherabsetzbetrages dar. Entscheidungswesentlich ist
ausschließlich das Vorhandensein einer Gemeinschaft von mehr als sechs
Monaten im Kalenderjahr.
Nach den Aussagen sowohl der Berufungswerberin als auch des
ehem. Ehepartners der Berufungswerberin ist davon auszugehen, dass diese
Gemeinschaft im Jahr 2006 jedenfalls nicht mehr als sechs Monate bestanden
hatte. In Anlehnung an diese Sachverhaltsfeststellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1312-L/07
- Stammnummer
- 40506
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF