Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0869-W/09
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0869-W/09vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des CK, vertreten durch JS, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 9. Dezember 2008 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 9. Dezember 2008 setzte das
Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 636,64
und einen dritten Säumniszuschlag in Höhe von € 317,29 fest,
da die Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2008 in Höhe von
€ 31.732,07 und die Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2008 in Höhe
von € 31.729,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Fristen entrichtet wurden.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass der Bescheid seinem gesamten
Inhalt und Umfang nach angefochten und die Aufhebung beantragt werde.
Sämtliche Berechnungsgrundlagen, die die Behörde
zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogen hätten, seien
unrichtig. Zu der Richtigkeit der Höhe nach beantrage der Bw.
ausdrücklich seine Einvernahme und die Zustellung der persönlichen
Ladung.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2009 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2009 beantragte der
Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass sämtliche herangezogenen Berechnungsgrundlagen (betreffend die
Einkommensteuer) unrichtig seien, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084)
bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages
ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da
die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Infolge Unerheblichkeit der unter Beweis zu
stellenden Tatsachen (Unrichtigkeit der herangezogenen Berechnungsgrundlagen)
war daher von der beantragten Einvernahme des Bw. gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO abzusehen.
Laut Aktenlage wurden die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 in Höhe
von € 126.919,07 festgesetzt. Die Vorauszahlungen sind
gemäß
§ 45 Abs. 2 EStG zu je einem Viertel
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
leisten, sodass entsprechend den am 23. Mai und 25. November 2008
erfolgten Buchungen am 15. Mai 2008 der Betrag von
€ 31.729,00 und am 17. November 2008 der Betrag von
€ 31.732,07 fällig wurden.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 BAO erfolgte die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% bzw. 1% der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0869-W/09
- Stammnummer
- 40480
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF