Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0106-I/08
Verneinung der Bauherreneigenschaft wegen finaler Verknüpfung des Grundstückskaufes mit der fassadenfertigen Herstellung eines projektierten und baubehördlich bereits genehmigten Hauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-I/08vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.G., Adresse, vertreten durch A,
Rechtsanwalt, Adr.2, vom 13. März 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 28. Februar 2008, Festsetzung gemäß
§ 201 BAO, betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Ausgehend von einer Gegenleistung von 86.908,07 € wird
die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.041,78 € festgesetzt. Auf die
bereits eingetretene Fälligkeit wird hingewiesen. Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
H.S. war laut Grundbuchsauszug
vom 7. Februar 2007 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ X GB Y. Diese
Liegenschaft bestand u.a. aus dem Grundstück GSt. Nr. 1434 mit einer
Fläche von 848 m2. Mit Vermessungsurkunde GZl. Z-A/06 wurde das
Grundstück GSt.Nr. 1434 geteilt in das Grundstück GSt.Nr. 1434/1 mit
einer Fläche von 355 m2, in das Grundstück GSt.Nr. 1434/2 mit einer
Fläche von 257 m2 und in das Grundstück GSt.Nr. 1434/3 mit einer
Fläche von 236 m2.
Mit Kaufvertrag vom 7. März 2007 verkaufte und
übergab H.S. das Grundstück GSt.Nr. 1434/1 an die beiden Käufer
V.G./ F.G. und diese kauften und übernahmen dieses Grundstück je zur
Hälfte in ihr Eigentum. Als Kaufpreis haben die Vertragsparteien für
das kaufgegenständliche Grundstück einen Betrag von 79.875 €
vereinbart. Mittels Selbstberechnung wurde für den Erwerb der V.G. (Bw) vom
halben Kaufpreis die Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.397,81 €
berechnet und abgeführt.
Als Ergebnis einer Außenprüfung wurden in die
Ermittlung der Gegenleistung neben dem (halben) Grundstückskaufpreis auch
noch bestimmte mit dem Bau zusammenhängende Kosten im Betrag von 52.609,40
€ einbezogen und mit dem gemäß
§ 201 BAO erlassenen
Grunderwerbsteuerbescheid vom 28. Februar 2008 setzte das Finanzamt von einer
Gegenleistung in Höhe von 92.547,40 € die Grunderwerbsteuer mit
3.239,16 € fest. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung wurde
neben der Darstellung der Bemessungsgrundlage die Einbeziehung der Baukosten
tragend im Wesentlichen damit begründet, im Zuge der Überprüfung
der Bauherrengemeinschaft sei festgestellt worden, dass die Errichtung der
Wohnanlage bis zur Fassadenfertigstellung durch M organisiert worden sei. Da vom
Organisator nur jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaft zugelassen worden
seien, die sich für das vorliegende Projekt entschieden hätten, seien
die angeführten Kosten in die GrESt- Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete
Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen
Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht der Höhe
nach im Wesentlichen mit der Begründung, es sei dem Bescheid nicht zu
entnehmen, wie das Finanzamt zu dieser Prüfungsfeststellung komme. M habe
lediglich Angebote eingeholt und Werksverträge auf Rechnung und auf Namen
des jeweiligen Grundstückskäufers abgeschlossen, weil es sich bei den
gegenständlichen Firmen um die Bestbieter gehandelt habe. Die
Durchführung der Anbotseinholung durch M sei lediglich eine
Serviceleistung, um zumindest einen maximalen Kostenrahmen zu ermitteln. Von
einer wirtschaftlichen Verflechtung zu sprechen sei verfehlt. Der Erwerb des
Grundstückes sei in keinem kausalen Zusammenhang mit der Vergabe an die
Professionisten gestanden, sondern lediglich aufgrund einer Vollmacht sei M
beauftragt worden, gegen Entgelt die Koordination der Vergabe der Gewerke auf
Rechnung der Grundeigentümer bis zur Rohbaufertigstellung
(Fassadenfertigstellung) durchzuführen. Das wirtschaftliche Risiko
(für allfällige Verteuerungen) hätten ausschließlich die
Grundeigentümer getragen. Die Vorgabe aus der Planung heraus sei ebenfalls
kein Kriterium, da es ohne weiteres möglich gewesen wäre, für
jeden Erwerber den bestehenden Baubescheid insofern abzuändern, dass durch
eine Nachtragsbauanzeige oder Bauansuchen bauliche Veränderungen
durchgeführt würden. Es sei sogar in der Regel so, dass ohnehin im
Bereich des Innenausbaues jeder Bauherr seine eigenen Wünsche und
Vorstellungen einbringen habe können, sodass es sich bei der Planung um
eine Empfehlung, keinesfalls aber um eine zwingende Vorgabe des M gehandelt
habe. Ein Baukonzept in diesem Sinne habe nicht bestanden.
In einem (an das Finanzamt gerichteten) ergänzenden
Berufungsschriftsatz wird im Wesentlichen eingewendet, die von der
Betriebsprüfung angeführte Werksvertragsforderung der Firma GW3
über 9.933,33 € (angesetzt im Streitfall mit der Hälfte)
entspreche nicht der Gegenleistung, weil der Werkvertrag mit der Firma GW3
einvernehmlich mündlich aufgelöst und die Bauwerber selbst eine
Drittfirma mit der Durchführung der Fassadenerrichtung beauftragt
hätten. Diese Baufirma habe somit die im Werkvertrag angeführten
Arbeiten tatsächlich nie ausgeführt. Dieser Sachverhalt wurde von M in
einem beigeschlossenen Schreiben vollinhaltlich bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang
zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige
Bebauung des Grundstückes betreffenden Verträgen mit Dritten ist
(einheitlicher) für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung
maßgeblicher Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in
bebautem Zustand. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines
Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere
Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden
Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Diese
Leistungen können somit auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an
einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter des Gebäudes auf
dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
dass die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem
Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung
einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu führen soll, das
Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers ist also dann zu verneinen, wenn der Erwerber
in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege
eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne Bedeutung ist es außerdem,
wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt
und erst danach- wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung
des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin bezüglich einer
zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Hausanlage (2 Wohnhäuser mit 3 Wohnungen) anzusehen war.
Während im Berufungsschriftsatz die betragsmäßige Höhe der
in die Gegenleistung einbezogenen Herstellungskosten noch unbestritten blieb,
wendet sich die Bw. in einer an das Finanzamt gerichteten Eingabe gegen die
Einbeziehung der aus dem Werkvertrag mit der Firma GW3 resultierenden Kosten in
die angesetzte Gegenleistung mit dem Argument, diese in dem Werkvertrag
angebotene Leistung sei bezüglich ihres Hauses nicht von dieser Firma zur
Ausführung gelangt, vielmehr habe sie nach einvernehmlicher Auflösung
des Werkvertrages diese Arbeit selbst an einen Professionisten in Auftrag
gegeben. Eine Überprüfung durch das Finanzamt ergab das sachliche
Zutreffen dieser Ausführungen und das Finanzamt führte in seiner
Stellungnahme selbst aus, die für diesen Werkvertrag (Vollwärmeschutz)
bislang angesetzten anteiligen Kosten von 9.933,33 € seien in halber
Höhe von der in Frage stehenden Gegenleistung auszuscheiden. Demzufolge
besteht allein Streit darüber und entscheidet den Berufungsfall, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Bw. die behauptete
Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn dann zählen die anderen unbestritten
gebliebenen Herstellungskosten bis zur Fassadenfertigstellung zur Gegenleistung
und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053).
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
fassadenfertige Errichtung von Herrn M
organisiert.
Die dafür
angefallenen Kosten wurden von den Käufern nicht entsprechend ihren
Anteilen, sondern je zur Hälfte (richtig: 1/3)
beglichen.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
I.S. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde H abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 9.6.2005 (richtig: 21.3.2006) das Bauansuchen bei der Gemeinde ein
und erhielt am 12.3.2006 (richtig: 29.9.2006) den
Baubescheid.
2. Gleichzeitig
stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher bereits
Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
"Bauherrengemeinschaft H.K." nachfolgende
Werkverträge
unterschrieben:
10.1.2007 mit der
Fa. GW1 -
Baumeisterarbeiten
10.4.2007 mit
der Fa. GW1 -
Zimmererarbeiten
12.4.2007 mit der
Fa. GW2 -
Kunststofffenster
18.4.2007 mit der
Fa. GW3 -
Vollwärmeschutz
18.4.2007 mit
der Fa. GW4- Spengler und
Schwarzdeckerarbeiten"
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 21. März
2006 der Bauwerber M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne
und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit
Baubescheid vom 29. September 2006 wurde diesem Bauwerber die
baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der "2 Wohnhäuser
mit insgesamt 3 Wohnungen" erteilt. Im Gegenstandsfall hat mit Kaufvertrag vom
7. März 2007 die Bw. (zusammen mit F.G.) die aus der Teilung (die
Vermessungsurkunde wurde von M in Auftrag gegeben) der Gp. 1434 (848 m2)
entstandene Gp. 1434/1 im Ausmaß von 355 m2 gekauft. Die Kaufverträge
für die beiden anderen Grundstücksteile 1434/2 (257 m2) und 1434/3
(236 m2) wurden am 23. Februar 2007 bzw. 7. März 2007 abgeschlossen. Der
Kaufgegenstand entsprach augenscheinlich dem dem jeweiligen Haus zugedachten
Grundausmaß. Der Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu
einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die Planung für die Hausanlage (2
Häuser mit 3 Wohnungen) schon vollständig abgeschlossen war, sondern
überdies die Baubewilligung für die projektierte Hausanlage
gegenüber dem Bauwerber M (= Initiator/Organisator der Hausanlage) bereits
erteilt war. Kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die
entsprechenden Grundanteile, dann spricht dies als gewichtiges Indiz deutlich
dafür, dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator erstellte, vollständig
geplante und baubehördlich bereits bewilligte Konzept einer Hausanlage
bestehend aus insgesamt zwei Häusern mit 3 Wohnungen gebunden waren. Dass
aber die jeweiligen Grundstückskäufer in die Projekterstellung,
Planung und Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden
und dies über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder
behauptet geschweige denn nachgewiesen. An Sachverhalt war demzufolge
unbestritten davon auszugehen, dass M von sich aus und damit eigenständig
das Projekt einer fassadenfertigen Hausanlage entwickelt, bereits Monate vor
Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen samt Einreichplan bei der
Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht
bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten betreffend Fassadenfertigstellung
des Hauses geführt hat. Zudem hat M mittels Zeitungsinserat bzw. auf seiner
Homepage Interessenten für die von ihm entwickelte Hausanlage gesucht,
damit das Kaufgeschäft letztlich "angebahnt" bzw. war durch die von ihm in
Auftrag gegebene Vermessungsurkunde mit der Teilung des Gst. 1434 das
diesbezügliche Bebauungsprojekt bereits entsprechend "auf Schiene gelegt".
In freier Beweiswürdigung lässt sich aus den
getroffenen und unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen folgern,
dass der Projektentwickler M (Initiator/Organisator) von sich aus die Planung,
Projektkonzeption und Projektausführung in die Wege geleitet hat. Zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes der Liegenschaft war über
eigenständiges Tätigwerden des Initiators M die Hausanlage bereits
vollständig geplant und baubehördlich diesem Bauwerber gegenüber
schon bewilligt und dieser Initiator hat sich bereits auf Grund von
Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten erstellen lassen.
Durch den Ankauf des Grundstückes hat sich die Bw. in das von M für
die Verbauung dieses Grundstückes entwickelte und baubehördlich schon
bewilligte Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die
Grundstückskäuferin auf die Gestaltung der geplanten und genehmigten
Hausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der Vertragspartner
(Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit diesem in
irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, das Grundstück samt dem darauf nach den vorliegenden und
baubehördlich bewilligten Plänen errichteten Haus zu einem zum
Kaufzeitpunkt bereits durch die Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten.
Der Erwerb des Grundes stand mit der Errichtung der vom Initiator für die
Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Hausanlage zweifelsfrei in einer
finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein potentieller Käufer
nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden lassen, dann wäre er
letztlich nicht als Käufer des Grundstücksanteiles in Frage gekommen.
Diese kausale Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Errichtung des
projektierten Hauses zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der Erwerber in
Höhe der vom Projektentwickler auf Grund von eingeholten Angeboten
ermittelten Kosten der fassadenfertigen Errichtung des Hauses diese entweder
treuhändig sicherzustellen oder eine Finanzierungszusage eines
inländischen Geldinstitutes zu erbringen und dem Treuhänder vorzulegen
hatte. Damit sollte wohl im Vorfeld bereits sichergestellt werden, dass der
(potentielle) Kaufinteressent nicht bloß zum Erwerb des Grundanteiles,
sondern auch zur Finanzierung des angebotenen und projektierten Hauses in der
Lage ist. Eine solche Vorgehensweise spricht aber deutlich dafür, dass der
Grundstückskauf und die Errichtung des Hauses in einem kausalen
Zusammenhang gestanden und den vereinbarten Gegenstand des Erwerbsvorganges
gebildet haben. Die bestehende finale Verknüpfung lässt sich des
weiteren daran festmachen und zeigt sich in dem Umstand, dass am 3. Jänner
2007 und damit vor Abschluss des Kaufvertrages die beiden präsumtiven
Grundstückskäufer mit dem M eine Spezialvollmacht abschlossen, worin
auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
H.S. einen Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft zur Errichtung eines Doppelhauses und Einzelhauses samt
Freifläche gemäß beiliegendem Plan auf der Gst- Nr. 1434 aus der
Liegenschaft in EZl. 90021, KG H, GB
G erworben.
Nunmehr erteile ich Herrn
M den unwiderruflichen Auftrag, auf
Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den notwendigen
Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und zwar bis
zum folgenden vereinbarten maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Aufstellung Anbote)."
Dem Argument, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde von der Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb
der Liegenschaftsanteile überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019, 0022 bis 0025, 0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht, dass nach
der diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage M die
Hausanlage geplant und ihm gegenüber baubehördlich genehmigt wurde.
Erst in der Folge haben dann mit Kaufvertrag die Erwerber die den jeweils
angebotenen und von ihnen ausgesuchten Häuser zugewiesenen Grund gekauft.
Der behauptete nach den Vorstellungen und Wünschen der jeweiligen
Käufer umgesetzte Innenausbau führte, Gegenteiliges wurde von der Bw.
selbst nicht aufgezeigt geschweige denn nachgewiesen, nicht zu einer
Änderung der gesamten Hausanlage und der darin enthaltenen Wohneinheiten (3
Wohnungen) und ändert nichts daran, dass sie mit dem Grundstückskauf
auch an den Erwerb eines bestimmten vorgegebenen Gebäudes gebunden waren.
Zum anderen bleibt noch festzuhalten, dass vom Finanzamt in die Gegenleistung
nur die anteiligen Gestehungskosten für das angebotene fassadenfertige
Haus, nicht aber die weiteren Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau,
einbezogen wurden. Bei der Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich
der vereinbarten Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Zusammenfassend folgt aus obigen Ausführungen für
die Entscheidung des Berufungsfalles, dass auf Grund von mit dem Kaufvertrag in
einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen sich die Bw. bei
Vertragsabschluss in das vom Organisator im Bauherrenmodell erstellte und
baubehördlich bewilligte Planungs- und Finanzierungskonzept einbinden
ließ, das insgesamt zu dem Erfolg führen sollte, dass die Erwerberin
das Grundstück in bebautem Zustand (fassadenfertiger Bau eines Hauses)
erhält. An dieser aus der Gesamtsicht ableitbaren finalen Verknüpfung
ändert im Ergebnis auch der Umstand nichts, dass in der Folge mittels einer
einvernehmlichen Auflösung der Bw. die Möglichkeit zugestanden wurde,
aus einem bereits rechtsverbindlich abgeschlossenen Werkvertrag noch
"auszusteigen". Bezog sich der gegenständliche Erwerbsvorgang letztlich auf
ein mit einem dafür projektiertes Haus verbautes Grundstück, dann hat
das Finanzamt dem Grunde nach zu Recht neben dem Grundstückskaufpreis auch
die im Zusammenhang mit der Gebäudeerrichtung stehenden Kosten in die
Ermittlung der Gegenleistung miteinbezogen. Allerdings kam der Berufung
hinsichtlich der Höhe der im bekämpften Bescheid angesetzten
Gegenleistung Berechtigung zu, war doch dem ergänzenden Berufungsvorbringen
und der diesbezüglich ergangenen Stellungnahme des Finanzamtes darin zu
folgen, dass die bislang in die Gegenleistung einbezogenen anteiligen (halben)
Baukosten lt. Angebot von 9.933,33 € (Werkvertrag GW3) für Arbeiten,
die als Folge der einvernehmlichen Auflösung des Werkvertrages letztlich
nicht entsprechend dem Angebot zur Ausführung gelangten, sondern diese
Bauarbeiten nach erfolgter Auflösung des Werkvertrages von der Bw. selbst
an einen anderen Professionisten vergeben und mit diesem abgerechnet wurden, aus
der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden sind. Im
Übrigen war von Amts wegen auch noch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
im Gegenstandsfall die Ab- und Weiterverrechnung der Baumeisterarbeiten, der
Zimmererarbeiten, der Fenster/ Türen und der Spenglereiarbeiten durch den
Treuhänder unter Vornahme eines 3 % Skontos erfolgte, sodass nach Abzug der
Skonti von den beiden Grundstückserwerbern gemeinsam für die
Baumeisterarbeiten 59.616,80 €, für die Zimmererarbeiten 6.710,13
€, für die Fenster/Türen 7.734,40 € und für die
Spenglereiarbeiten 5.658,33 € bezahlt wurden. Demzufolge war der Berufung
wie im Spruch ausgeführt teilweise stattzugeben und von einer nunmehr sich
ergebenden Gegenleistung in Höhe von 86.908,07 € (Berechnung für
den Hälfteerwerb: Gegenleistung lt. Bescheid 92.547,40 € minus (halbe)
Werkverträge lt. Bescheid 45.500,16 € plus (halbe) Werkverträge
nach Abzug der Skonti aber ohne den Werkvertrag GW3 39.860,83 € = 86.908,07
€) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer mit 3.041,78 € festzusetzen.
Innsbruck,
am 22. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-I/08
- Stammnummer
- 40476
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF