Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2610-W/08
Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2610-W/08vom 22.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wt Ges. Dkfm.
Dr. Franz Burkert, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien, Praterstraße
33, vom 4. August 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch Mag. Astrid Krünes, vom
3. Juli 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr
1989 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 30. Juni 2008 beantragte der Bw. die
Wiederaufnahme des gem. § 295 abgeänderten Einkommensteuerbescheides
1989.
Begründend führte er aus, dass mit Bescheid vom
7. Mai 2008 festgestellt worden sei, dass der dem Einkommensteuerbescheid 1989
zugrunde liegende Bescheid bezüglich der Feststellung der Einkünfte
gem. § 188 BAO der vom 10. Februar 1997 mangels gültigem
Bescheidadressaten ein Nichtbescheid sei, welcher keine Rechtswirkungen
entfalte.
Der auf Grundlage des Nichtbescheides erlassene-
gemäß
§ 295 BAO abgeänderte - Einkommensteuerbescheid 1989
(aus dem Jahr 1997), welcher den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid
nämlichen Zeitraumes ersetzt habe, entbehre daher der gesetzlichen
Grundlage.
Dieser Mangel könne nach der Judikatur auch nicht
durch einen nachträglich erlassenen Grundlagenbescheid geheilt werden und
es sei im Wege der beantragten Wiederaufnahme der Rechtszustand vor Erlassung
des abgeänderten Einkommensteuerbescheides herzustellen, sprich mit anderen
Worten den Einkommensteuerbescheid 1989 in seiner ursprünglichen Fassung zu
erlassen.
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stelle eine, als tauglichen Wiederaufnahmegrund hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 anzusehende, neu hervorgekommenen Tatsache im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Die Unkenntnis der Bescheid erlassenden Behörde
betreffend den fehlenden Bescheidcharakter könne diesen Umstand im
Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur zu einer "neu hervorgekommenen"
Tatsache machen, wobei den Bw. an der Nichtgeltendmachung kein grobes
Verschulden treffe.
Diese Rechtsansicht des Bw. werde durch das
Bundesministerium für Finanzen (BMfF) in einem Schreiben vom 28. Oktober
2005 geteilt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im
Spruch abgeänderten Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Das Finanzamt wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid
vom 3. Juli 2008 zurück und führte unter Hinweis auf die in § 304
BAO normierten Fristen begründend aus, dass die Eingabe verspätet
eingebracht worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 4.
August 2008 wurde ausgeführt, dass dem Bw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung an der XAG zugerechnet
worden seien.
Auf Grund einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre
1989 -1991 bei der der XAG sei ein mit 10. Februar 1997 datierter
geänderter Grundlagenbescheid für 1989 erlassen worden, welcher
mittels Berufung vom 17. April 1997 bekämpft worden sei.
In weiterer Folge sei die gegen den Grundlagenbescheid
erlassene und auf Abweisung lautende Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002
eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - mit dem Hinweis, dass es
sich bei der in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung um einen Nichtbescheid
handle - mit Beschluss vom 27. Februar 2008 als unzulässig
zurückgewiesen worden.
Auf Grund vorgenannter Zurückweisung habe das für
die Erlassung des Grundlagenbescheide zuständige Finanzamt die den
Grundlagenbescheid bekämpfende Berufung vom 17. April 1997 mit Bescheid vom
7. Mai 2008 mit dem Hinweis, dass dem bekämpften Schriftstück mangels
gültigem Bescheidadressaten kein Bescheidcharakter zukomme, ebenfalls als
unzulässig zurückgewiesen.
Die vom Finanzamt ins Treffen geführte Verjährung
könne angesichts der Tatsache, dass nach der Bestimmung des § 209 a
Abs. 2 BAO die Einkommensteuerveranlagung des Bw. mittelbar von der Erledigung
der am 4. September 1990 eingebrachten Erklärung zur Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 1989 abhängig sie, nicht eingetreten
sein.
Der Grund für die nichtigen Bescheide sei darin
gelegen gewesen, dass im Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 bereits
verstorbene Personen angeführt worden seien.
Somit sei auch dieser Bescheid als Nichtbescheid zu
qualifizieren, womit über die Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1989 nicht
bescheidmäßig abgesprochen worden sei.
Im übrigen sei nach dem Dafürhalten des Bw,
für die Einkommensteuer 1989 auch dann keine Verjährung eingetreten,
selbst wenn es sich bei dem Feststellungsbescheid vom 28. März 1991 um
keinen Nichtbescheid handeln würde, da die Abgabenbehörde in Ansehung
der Zurückweisungsbescheide einen auf § 295 BAO basierenden neuen
abgeleiteten Bescheid zu erlassen gehabt hätte, da die die
Abgabenbehörde den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig auf Basis eines
nichtigen Grundlagenbescheides erlassen habe.
Somit wäre auch in diesem Fall der
Einkommensteuerbescheid 1989 indirekt von der Erledigung einer Berufung
abhängig und ergo dessen dem Eintritt der Verjährung gemäß
§ 209 a BAO abträglich.
Eine andere Auslegung der Bestimmungen der §§
209a bzw. 295 BAO wäre denkunmöglich, da es nicht sein könne,
dass auf Grund von bereits vom Steuerpflichtigen im Rechtsmittelverfahren
monierten Fehlern, die die Finanzverwaltung, via Erlassung von Nichtbescheiden
zu vertreten habe und ob der Länge des Rechtsmittelverfahrens
Verjährung zur Lasten des Steuerpflichtigen eintrete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung (BAO)
ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2)
von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
zugrunde liegt.
1) Eintritt der
Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf
Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO insbesondere mit
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit
nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO schon früher
entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes
erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 die absolute Verjährung eingetreten. Am
Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts, dass
die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre verkürzt
wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer 1989 selbst
nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Zum Hinweis des Berufungswerbers, dass nach Maßgabe
des § 209a Abs. 2 BAO die Verjährung nicht eingetreten sei,
ist Folgendes zu bemerken:
§ 209 a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Damit unterliegt der Berufungswerber insoweit einem
Irrtum, als er davon ausgeht, dass die Verjährung noch nicht eingetreten
sein kann.
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag
kommt die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO nicht zur Anwendung,
da dieser nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Der Umstand,
dass allenfalls die Abgabenfestsetzung noch auf Grund anderer noch nicht
erledigter Anträge trotz Eintritt der Verjährung zulässig sein
könnte, bedeutet noch nicht, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund des
gegenständlichen Wiederaufnahmsantrages zulässig sein muss.
Die in einer Einzelerledigung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 28. Oktober 2005 vertretene Rechtsansicht, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen sei, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Änderungsbescheides entgegensteht, kann
für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend sein.
Nach § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) besteht keine Bindung an Weisungen der
Mitglieder des unabhängigen Finanzsenates bei Besorgung der ihnen nach den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zukommenden Aufgaben. Aus diesem
Grunde hat die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfragen anhand der
gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
2) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit. a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit. a BAO ist
unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 3 BAO) begrenzt auch die Frist des
§ 304 lit. a BAO (vgl.
Ritz, BAO³, § 304 Tz. 5 unter
Hinweis auf Ellinger ua., BAO³,
§ 209 Anm. 20 und § 304 Anm. 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit. a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit. b BAO ist
unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304 lit. a
BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmeantrages bereits abgelaufen ist
(somit insbesondere für nach Ablauf der so genannten absoluten
Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmeanträge).
Im gegenständlichen Fall wurde nicht bestritten, dass
die formelle Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für 1989 bereits im
Jahr 1997 eingetreten ist. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am 30. Juni 2008
eingebrachte Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der Fünfjahresfrist des
§ 304 lit. b BAO eingebracht wurde. Damit ist dem Finanzamt
zuzustimmen, wenn aus diesem Grund der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag
zurückgewiesen wurde.
In Ansehung vorstehender Ausführungen war daher wie im
Spruch zu befinden.
Wien, am 22.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2610-W/08
- Stammnummer
- 40467
- Gültig
- 22.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF