Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0201-G/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-G/07vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vertreten durch N & N SteuerberatungsGmbH, 8010 Graz, Herdergasse 11,
vom 14. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
23. Jänner 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber kam es
zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2002.
Nachdem die Einkommensteuerschuld nach erfolgter Wiederaufnahme die entrichteten
Vorauszahlungen überstieg, erließ das Finanzamt am
23. Januar 2007 einen - auch nach Ansicht des Bw - korrekt berechneten
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen, der nunmehr vom Bw mit
der Begründung bekämpft wird, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens
betr. Einkommensteuer 2002 zu Unrecht erfolgt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von
Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder
mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Mit anderen Worten: Verzinst wird die Differenz von
Einkommensteuer bzw. Körperschaft-steuer, die sich aus dem rechtswirksam
erlassenen Jahresbescheid ergibt und den entrichteten Vorauszahlungen
(einschließlich Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO) bzw. den
bisher rechtswirksam festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide
sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide
setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl
aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind
Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt allerdings auch, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird
einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuersteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch
Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den
Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an den
Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (Gutschrifts-) Zinsenbescheid ergeht
(vgl. Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den
parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205
BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde
Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Die Berufung war daher
unabhängig von der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer abzuweisen.
Graz, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-G/07
- Stammnummer
- 40448
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF