Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2508-W/08
Raten in ursprünglich vom Finanzamt schon einmal festgesetzter Höhe bei unveränderter wirtschaftlicher Lage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2508-W/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.J., Wien, vom 16. April 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 13. März 2008
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO entschieden:
I. Der Berufung
wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert,
dass R.J. zur Entrichtung des auf seinem Abgabenkonto StNr. 1 offen
aushaftenden Rückstandes von derzeit € 12.785,23 ab Mai 2009 bis
Dezember 2010 Raten von € 600,00 pro Monat und eine letzte Rate von
€ 785,23 im Jänner 2011 gewährt werden. Die erste Rate ist am 25.
Mai 2008 fällig, die weiteren Raten werden jeweils am 25. der
Folgemonate fällig.
II. Die neben diesem von der
Bewilligung umfassten Rückstand von € 12.785,23 zukünftig
fälligen Abgaben sind unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht
zu entrichten. Diese Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der
Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die
entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird, ist der gesamte
Rückstand fällig) eintritt.
III. Die durch
die Zahlungserleichterung bedingten Stundungszinsen werden mit gesondertem
Bescheid vorgeschrieben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 13. März 2008 wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen des
R.J. (in weiterer Folge: Bw.) vom 7. März 2008 auf Zahlung von monatlichen
Raten von drei Mal € 600,00, zweimal € 700,00 und Restzahlung, da die
Betriebseinnahmen erheblich zurückgegangen seien, aber aus dem steuerlichen
Verhalten ersichtlich sei, dass die Einbringlichkeit nicht gefährdet sei,
mit der Begründung abgewiesen, dass der aushaftende Rückstand
größtenteils aus der erklärungsgemäß vorgenommenen
Veranlagung für das Jahr 2006 bestehe. In der sofortigen vollen Entrichtung
dieser Nachforderung, mit deren Entstehung der Bw. rechnen habe müssen,
könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. Des Weiteren seien
die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu
niedrig und es erscheine die Einbringlichkeit ohne Leistung einer Sicherheit
gefährdet. Sofern die offenen Monatsraten von € 600,00 bis 21. April
2008 entrichtet werden, erfahre die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom
28. November 2007 keine Änderung.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 16. April 2008 wurde ausgeführt, dass die
Steuererklärung 2007 einen Gewinn von etwa € 5.000,00 ausweise. Dazu
kommen nichtselbständige Einkünfte von ca. € 7.800,00, sodass mit
einem Einkommen von etwa € 13.000,00 zu rechnen sei.
Durch den Abfall seines
Einkommens gegenüber dem Vorjahr werden auch die festgesetzten
Vorauszahlungen fast zur Gänze gutgeschrieben, was einen erheblichen Abfall
des Rückstandes bedeute.
Der Bw. ersuche, die im
Bescheid vom 28. November 2007 bewilligte Zahlungserleichterung aufrecht zu
erhalten, da in Anbetracht des starken Abfalls des Rückstandes die Raten
angemessen erscheinen und die Einbringlichkeit aufgrund seines bisherigen
steuerlichen Verhaltens nicht gefährdet sei.
Am 15. Mai 2008 erließ
das Finanzamt Wien 1/23 eine vorläufige Zahlungsaufforderung, die
angebotenen Raten von € 600,00 ab 28. Mai 2008 zu entrichten.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 25. Juni 2008 wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, dass bis dato nicht einmal die vom Bw. angebotenen
Raten entrichtet worden seien (bzw. die Umsatzsteuer 2007 laut vorläufiger
Zahlungsaufforderung vom 25. Mai 2008), sodass keine weitere Zufristung
gewährt werden könne. Sofern die offenen Monatsraten von € 242,57
bis 4. August 2008 entrichtet werden, erfahre die Bewilligung der
Zahlungserleichterung vom 28. November 2007 keine Änderung.
Im Schreiben vom 21. Juli 2008
wird die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht
und neuerlich ausgeführt, dass die Einnahmen des Bw.
unregelmäßig seien. Da der Bw. die laufenden Kosten sofort bestreiten
müsse, sei er in diese Notlage gekommen. Wie aus seiner
Steuererklärung 2007 ersichtlich seien seine Einnahmen gegenüber dem
Vorjahr erheblich zurückgefallen, was seine Liquidität weiter stark
belastet habe.
Aus seinem bisherigen
steuerlichen Verhalten sei erkennbar, dass er sich stets bemüht habe,
seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen,
a) solange auf Grund eines
Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3)
oder
b) soweit infolge einer
gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein
Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
Für die
bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine
erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht
gefährdet ist. Erst bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im
Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu
bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat
diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.
Dass die sofortige Entrichtung
der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt, steht angesichts der Tatsache,
dass der Bw. in der Berufung sein Jahreseinkommen mit € 13.000,00
bezifferte, diese Summe beinahe dem aktuellen Rückstand am Abgabenkonto von
€ 12.785,23 (Stand: 21. April 2009) entspricht, außer Zweifel.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz geht zwar im Bescheid vom 13. März 2008 davon aus, dass eine
Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt und die Höhe der Raten im
Verhältnis zum Rückstand zu gering ist, verweist jedoch gleichzeitig
wiederholt darauf, dass - sofern die offenen Monatsraten entrichtet werden - die
Bewilligung der Zahlungserleichterung vom 28. November 2007, in der
monatliche Raten von € 600,00 gewährt wurden, keine Änderung
erfährt. Damit gibt die Abgabenbehörde erster Instanz allerdings
selbst zu erkennen, dass sie offensichtlich davon ausgeht, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorliegen,
auch wenn der Spruch des angefochtenen Bescheides dies zunächst nicht
vermuten lässt. Nicht zuletzt hat der Bw. die im Bescheid vom 28. November
2007 festgesetzten monatlichen Raten von € 600,00 am 2. Jänner,
28. Jänner, 28. Februar, 28. März, 28. April, 18. August, 7.
November und 26. November 2008 entrichtet. Somit erscheint eine Gefährdung
der Einbringlichkeit auch bei der derzeit bestehenden Einkommens- und
Vermögenslage des Bw. nicht gegeben zu sein.
Angesichts der Tatsache, dass
ein Zeitraum von etwa zwei Jahren selbst für Zahlungserleichterungen zur
Entrichtung von Geldstrafen, für die jedenfalls höhere Raten als zur
Entrichtung von "normalen" Abgaben entrichtet werden müssen, gewährt
werden, erscheint es angemessen, dem Bw. zur Entrichtung des auf seinem
Abgabenkonto offen aushaftenden Rückstandes von derzeit
€ 12.785,23 einen Zeitraum von 21 Monaten einzuräumen, zumal er
seinen Zahlungswillen durch die oben erwähnten Ratenzahlungen bereits
nachgewiesen hat.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die
Zahlungserleichterung nur unter der Bedingung gewährt wird, dass der Bw.
neben dem von der Bewilligung umfassten Rückstand von € 12.785,23
die zukünftig auf seinem Abgabenkonto fälligen Abgaben unabhängig
von dieser Bewilligung fristgerecht entrichtet, wobei es dem Bw. freisteht,
für die Entrichtung dieser weiteren Abgaben auch ein entsprechendes
Ansuchen um Zahlungserleichterung einzubringen. Sollte auch nur für eine
Abgabe ein Terminverlust eintreten, wird der gesamte am Abgabenkonto aushaftende
Rückstand fällig.
Wien, am 21.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2508-W/08
- Stammnummer
- 40437
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF