Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0978-W/09
Freiwilliges Berufspraktikum ist keine Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0978-W/09vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2008 bis 30. September 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Zeitraum März
2008 bis September 2008 für ihren Sohn XY, geb. 1984, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
XY absolvierte nach Abschluss einer Fachhochschule in X.
(Internationales Logistik-Management, Bachelorprüfungszeugnis vom 5. Juli
2007) vom 10. September 2007 bis 21. Dezember 2007 einen
Sprachaufenthalt in Los Angeles. Weiters inskribierte er im Wintersemester
2007/2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien in der Studienrichtung
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium).
Nach einem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
September 2008, das die Bw. dahingehend beantwortete, dass ihr Sohn ab dem
Sommersemester 2008 nicht mehr an der WU Wien inskribiert sei und auch keine
Prüfungen abgelegt habe, erließ das Finanzamt am 27. Oktober 2008
einen Bescheid und forderte von der Bw. die für den Zeitraum März 2008
bis September 2008 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge mit
der Begründung zurück, dass XY im Sommersemester 2008 das Studium
nicht fortgesetzt habe.
Die Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
und begründete diese wie folgt:
"Mein Sohn
XY hat im Jahr 2004 an der FH
X. für ein vierjähriges Studium
mit Abschluss Magister inskribiert. Das Bestreben meines Sohnes ist es, einen
internationalen renommierten MBA-Abschluss zu erreichen, weswegen der Master an
der FH-X. für ihn nicht in Frage kam.
Um in einem internationalen Master Studium berücksichtigt zu werden, wird
sehr viel Wert auf entsprechende sprachliche Kenntnisse gelegt, sowie eine
möglichst breite mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen
Sparten.
Logistik Management
hat mein Sohn studiert und auch das verpflichtende studienbegleitende Praktikum
erfolgreich abgeschlossen. Nach einem Aufenthalt in den USA zur Verbesserung
seiner Sprach- und GMAT-Kenntnisse (standardisierter Test im Rahmen der
MBA-Bewerbung) hatte er die Möglichkeit als Student ein weiteres
Berufspraktikum bei D. zu absolvieren. Er
hat im November 2007 an der WU Wien inskribiert. Leider wurden ihm für
dieses Berufspraktikum seitens der WU keine Leistungen anerkannt und durch die
anspruchsvolle Tätigkeit hatte er nicht die Möglichkeit einen weiteren
Bachelor an der WU abzuschließen.
Anfang Februar 2008
wurde meinem Sohn von D. nach Beendigung
seines Berufspraktikums im Juli 2008 ein Festeinstellungsvertrag angeboten.
Deswegen hat er im Sommersemester 2008 nicht mehr inskribiert, stand aber noch
in beruflicher Ausbildung bis Juli 2008. Er hat sein Berufspraktikum bei
D. erfolgreich absolviert, jedoch den
Folgevertrag von D. nicht angenommen. Er
nahm bei C. eine Stellung als
Unternehmensberater an und ist seit 1. August 2008 dort beschäftigt. Nach
mindestens zweijähriger Berufserfahrung wird er sich für ein
weiterführendes MBA-Studium mit Unterstützung von
C. bewerben.
Da das
abgeschlossene Berufspraktikum meines Sohnes ausschließlich zu einer
weiteren Ausbildung seines Berufes diente, möchte ich festhalten, keine zu
Unrecht bezogenen Beträge erhalten zu haben..."
Das Finanzamt erließ am 22. Jänner 2009 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Bezugnahme auf § 2
Abs. 1 FLAG mit der Begründung ab, dass eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht vorliege, wenn eine Integration in
einen Betrieb bereits erfolgt, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitgeber
gegeben sei und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht werde. Ein
freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum stelle keine Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dar, wenn es nicht zwingender
Teil der Ausbildung für den angestrebten Beruf sei.
Der von der Bw. mit Schreiben vom 5. Februar 2009
eingebrachte "Antrag auf Berufung der Berufungsvorentscheidung" wurde vom
Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bw. führte darin Folgendes aus:
"...Ich darf Ihnen
höflich mitteilen, dass mein Sohn XY
eine Waisenpension von der SVA bezogen hat und diese auch voll während
seines Sprachaufenthaltes in Amerika weiterbezahlt wurde und auch noch
während seines Berufspraktikums bis zur Beendigung seiner Inskription an
der Wirtschaftsuniversität Wien am 1. Mai 2008. Von diesem Zeitpunkt an
stand ihm seitens der SVA keine Unterstützung mehr zu.
Ich kann nicht
verstehen, warum bei der Familienbeihilfe andere Gesetze gelten. Die
Familienbeihilfe wurde für den Sprachaufenthalt meines Sohnes sofort
gestrichen, obwohl dieser für seine berufliche Weiterbildung unbedingt
erforderlich war. Weiters möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Semester
für sechs Monate gilt und deshalb das Studium meines Sohnes mit 1. Mai 2008
und nicht wie von Ihnen vorgegeben am 1. März 2008 geendet
hat..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche
Bestimmungen
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Unstrittiger
Sachverhalt
XY inskribierte nach Beendigung des
Fachhochschul-Bachelorstudienganges "Internationales Logistik-Management" im
Wintersemester 2007/2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien in der
Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften (Bachelorstudium),
führte dieses Studium jedoch ab dem Sommersemester 2008 nicht mehr fort,
sondern absolvierte bei der Fa. D. ein freiwilliges Berufspraktikum.
Rechtlich folgt
daraus:
Die Bw. erblickt in dem von ihrem Sohn XY bei der Fa. D.
absolvierten "freiwilligen" Berufspraktikum eine Ausbildung im Sinne des
FLAG.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" fallen alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 23.10.1990,
87/14/0031, und 18.11.1987, 87/13/0135).
Ein Praktikum fällt nur dann unter diesen Begriff,
wenn es eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme (zB an eine
Lehranstalt) darstellt bzw. wenn diese Praxis für die Ausübung des
Berufes vorgeschrieben ist (vgl. UFS 21.7.2004, RV/0123-I/03 und 6.9.2007,
RV/1353-W/07 unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH). Der bloße Umstand,
dass durch den Besuch des Praktikums die Aufnahmechancen erhöht werden,
reicht nicht aus. Das Praktikum müsste daher darauf ausgerichtet sein, den
Sohn auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einem
schulischen Lehrgang vorzubereiten (sh. VwGH 20.2.2008, 2006/15/0076). Dies hat
die Bw. nicht behauptet und ist auch nach der Aktenlage keinesfalls
anzunehmen.
Schon aus dem Umstand, dass es sich bei dem von XY
absolvierten Praktikum um ein freiwilliges gehandelt hat, geht hervor, dass
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Das Sammeln von
Erfahrungen, Aneignen von Fertigkeiten oder eines bestimmten Wissenstandes durch
verschiedene Tätigkeiten stellt für sich allein keine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG dar. Als Berufsausbildung kann eine solche Tätigkeit nur
dann angesehen werden, wenn sie nachweislich Voraussetzung für die Aufnahme
der späteren Berufstätigkeit wäre. Nachdem XY von der Fa. D. nach
Beendigung seines Berufspraktikums im Juli 2008 ein Festeinstellungsvertrag
angeboten wurde, hat er jedoch diesen Vertrag nicht angenommen und
schließlich am 1. August 2008 bei der Fa. C. eine Stelle als
Unternehmensberater angetreten.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Jänner 2009
vertretenen Meinung an, wonach eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliegt, wenn eine Integration in einen
Betrieb bereits erfolgt, ein Nahebezug zum künftigen Arbeitgeber gegeben
ist und keine allgemein anerkannte Qualifikation erreicht wird und - wie im
vorliegenden Berufungsfall - ein freiwilliges berufsvorbereitendes Praktikum
vorabsolviert wurde, das nicht zwingender Teil der Ausbildung für den
angestrebten Beruf war.
Die für die Monate März 2008 bis September 2008
bezogenen Familienbeihilfenbeträge und Kinderabsetzbeträge wurden
daher zu Recht zurückgefordert. Hinzuzufügen ist, dass für die
Monate August und September 2008 schon deshalb keine Familienbeihilfe zusteht,
weil der Sohn der Bw. in diesem Zeitraum bereits berufstätig war und sich
daher keinesfalls mehr in Berufsausbildung befunden hat.
Wenn die Bw. vorbringt, das Studium ihres Sohnes habe am 1.
Mai geendet, so ist darauf zu verweisen, dass sich zwar die Nachfrist für
die Wirkung der Meldung zur Fortsetzung des Studiums bis zum 30. April
erstreckt, was aber nichts daran ändert, dass das Wintersemester
grundsätzlich am 28. Februar endet. Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand
zu, dass bezüglich der Gewährung der Waisenpension allenfalls andere
Bestimmungen gelten, da im Berufungsfall nur die Normen des FLAG heranzuziehen
sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0978-W/09
- Stammnummer
- 40435
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF