Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0074-F/09
Ein Englischsprachkurs ist für sich allein betrachtet keine Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0074-F/09vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bw, vom 28. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes u vom 16. Dezember 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2009
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 wurde der Antrag vom 15.
Dezember 2008 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das im Bescheid
namentlich genannte Kind ab Jänner 2009 mit der Begründung abgewiesen,
dass eine Berufsausbildung nur dann einen Beihilfenanspruch vermittle, wenn
innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht
teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht
auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine
stelle daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.
Da die Tochter der Berufungswerberin (Bw) in a einen
Sprachkurs besucht, und dieser keine Berufsausbildung sei, müsse der Antrag
auf Familienbeihilfe abgewiesen werden.
Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2008 berief die Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu wie folgt
aus:
"Laut Telefonat mit .... bezüglich des Schreibens,
welches den Besuch meiner Tochter .... am cf zur Erlangung des acc zum Inhalt
hat, wurde mir mitgeteilt, dass noch Fragen, die für die Weiterbezahlung
der Kinderbeihilfe nötig sind, beantwortet werden sollten. Zwei Tage
später erhielt ich die Verständigung der Absage. Ich wäre an der
Aufklärung interessiert, warum ich zuvor ausführlich unterrichtet
werde, was noch ausständig ist, wenn die Zeit zur Ausführung
fehlt.
Meine Tochter befindet sich noch in Ausbildung, die durch
ein Jahr unterbrochen ist. D.h.: Ab September 2009 beginnt sie mit dem 2. Diplom
zur kkp. Diese Ausbildung ist fixiert. Sie hat diesen Platz durch ein
Aufnahmeverfahren erworben und die Verpflichtung, ab Herbst 2009 diese
Ausbildung, Dauer 1 Jahr - zu machen.
Die Zeit zwischen den Diplomen wird durch entsprechende
Weiterbildungen, im konkreten Fall, zur Verbesserung bzw. Perfektionierung der
sch Sprache genützt. In der Beilage können Sie ersehen, dass das Fach
sc Teil der Ausbildung ist.
Ich hoffe, dass auch Sie die Bemühungen und den
Stellenwert für eine fundierte Ausbildung anerkennen und würdigen und
bedenken, dass dies mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden ist."
Als Beilagen wurden ein Auszug aus dem Lehrplan bzw den
Kursdetails betreffend g und kp (Zielsetzung/Berufsbild, Aufgaben
Tätigkeiten, Aufnahmebedingungen, Ausbildungsvoraussetzungen,
Aufnahmeverfahren, Bewerbungsunterlagen etc.) sowie ein E-Mail betreffend
Verschiebung der Aufnahme in die Sonderausbildung i und ju um ein Jahr - auf
Oktober 2009 - vom 19. September 2008 übermittelt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2009 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat eine Person, die im Bundesgebiet ihren
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Anspruch auf
Familienbeihilfe und analog dazu den Kinderabsetzbetrag gemäß
§
33 Abs 4 Z 3 lit a des Einkommensteuergesetzes 1988 für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
23.6.2002, 98/13/0042) ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs 1 lit b FLAG, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Weiters ist eine Berufsausbildung nur dann gegeben, wenn
die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehme, ein
geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen sei und Prüfungen erfolgen
würden. Letztlich müsse das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung
zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt sein, durch welchen es
sich den Unterhalt verdienen könne. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf
eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, könne
dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gewertet
werden.
Die volljährige Tochter der Bw absolvierte von
19.9.2005 bis 18.9.2008 die dreijährige kpschule. Ab September 2009 beginnt
die Tochter mit der Sonder-Ausbildung zur i und ju.
Zwischen diesen Zeiträumen wird ein scsprachkurs am cf
(laut eingebrachter Beilage und Internet) besucht.
Kein Zweifel kann nach Ansicht des Finanzamtes darüber
bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in a für sich betrachtet
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die Tochter
der Bw dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet werde. Der
Sprachlehrgang ist weder notwendige Voraussetzung für die Fortführung
der Sonderausbildung noch Bestandteil einer weiteren Gesamtausbildung, setzte
der Beginn der Sonderausbildung zur i und ju doch keine derartige Ausbildung
voraus. Dass das Beherrschen einer weiteren Sprache neben der Muttersprache
für einen Beruf nützlich und von Vorteil sein kann, steht außer
Streit. Das allein vermag jedoch dem absolvierten Sprachlehrgang nicht die
Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.
Somit lagen die Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge nicht vor."
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2009, dessen Inhalt sich
mit jenem des ursprünglichen Berufungsschreibens vom 30. Dezember 2009
deckt, hat die Bw die Berufungsvorentscheidung vom 9. Jänner 2009
beeinsprucht. Aus dem vorgelegten Auszug der von der Tochter der Bw ab September
2009 noch zu absolvierenden theoretischen Ausbildung geht hervor, dass 20
Stunden fachspezifisches sc als Unterrichtfach angeführt werden.
Laut dem mit der Bw am 20. April 2009
geführtenTelefongespräch ist dem Berufungsvorbringen seitens der Bw
nichts weiteres hinzuzufügen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall hat die volljährige
Tochter der Bw vom 19. September 2005 bis 18. September 2008 die
dreijährige ks absolviert und beginnt ab September 2009 mit der
Sonderausbildung zur i und ju. Dazwischen hat die Tochter zur Erlangung des acc
einen scsprachkurs am cf besucht. Dieser Sprachkurs ist nachweislich nicht
Voraussetzung für die von der Tochter im September 2009 zu beginnende
Sonderausbildung (siehe vorgelegte Beilagen und Internetausdrucke etc.).
Gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besteht
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, sofern
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist. Die weiterführenden Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer
in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung
sind für den Berufungszeitraum
bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Tochter
der Berufungswerbers im Streitzeitraum
keine im letztgenannten Gesetz aufgezählte in
Österreich gelegene Einrichtung besuchte.
Dem FLAG 1967 ist im hier entscheidenden Kontext keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" zu entnehmen. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche jedenfalls eine geeignete
Grundlage für die Auslegung eines interpretationsbedürftigen
Gesetzesbegriffes bildet, sind unter "Berufsausbildung" alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zu verstehen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen das für das Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (vgl. bspw. das Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100). Dabei muss
das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungsfortgang und den
Ausbildungserfolg nach außen in Erscheinung treten, wobei insbesondere
auch das Antreten zu vorgesehenen Prüfungen als essentieller Bestandteil
einer Berufsausbildung anzusehen ist (Vwgh 22.11.1995, 94/15/0034).
Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der
Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation, die es dem
Auszubildenden ermöglicht, einen
angestrebten Beruf ausüben zu können und so
selbsterhaltungsfähig zu werden. Dass
(allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich
alleine nicht geeignet sind eine derartige
Qualifikation zu gewährleisten, hat der
Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen
Entscheidungen (vgl. zB UFSW 31.5.2006, RV/0307-W/05, UFSW
4.6.2007, RV/4526-W/02,
UFSL 8.10.2007, RV/0976-L/05 usw.) zum Ausdruck gebracht
und gilt dies auch für den von
der Tochter der Bw besuchten Sprachkurs.
In seinem Erkenntnis vom 7.9.93, 93/14/0100, auf welches
auch in der Entscheidung des UFSF vom 20.9.2004, RV/0101-F/04, verwiesen wird,
hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass der Besuch von im
Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht
als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter -
selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Das heisst aber auch,
dass alleine das Vorbringen der Bw, das Fach sc sei Teil der von der Tochter im
September 2009 zu beginnenden Sonderausbildung, nicht ausreicht, um den von ihr
zuvor absolvierten sckurs als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes zu werten.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nämlich nur
dann gegeben, wenn im Rahmen einer
einheitlichen im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten (stufenweise
aufgebauten) Bildungsmaßnahme im Lehrplan auch
einzelne Ausbildungsschritte vorgesehen
sind, die für sich alleine betrachtet keine
Berufsausbildung darstellen würden (zB der im
Rahmen einer einheitlichen Berufspilotenausbildung
verpflichtend zu absolvierende Kurs zur
Erlangung des Privatpilotenscheines). In einem derartigen
Fall ist es nicht zulässig, die einheitliche Ausbildung in Teilbereiche
aufzuteilen, sondern ist eine gesamtheitliche
Beurteilung vorzunehmen.
Unter diesen Prämissen ist es für den
gegenständlichen Fall, in dem überdies fest steht, dass
die Absolvierung des Sprachkurse keine verpflichtende
Voraussetzung für die Aufnahme der im September beginnenden
Sonderausbildung darstellt, somit nicht entscheidend, ob der von der Tochter der
Bw absolvierte Sprachkurse sich positiv auf den Fortgang einer
später
angestrebten Sonderausbildung auswirken kann. Vielmehr
würde ein derartiger Kursbesuch nur dann geeignet sein, einen
Familienbeihilfenanspruch zu vermitteln, wenn er im Rahmen des Lehrplanes einer
im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichteten (Gesamt)Veranstaltung
verpflichtend zu absolvieren gewesen wäre. Da im
gegenständlichen
Fall aber unstrittig von einem im Vorfeld der
Sonderausbildung absolvierten allgemeinen und nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Einzelsprachkurs auszugehen ist, kann dessen Absolvierung auch
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen.
Das Finanzamt hat somit den Familienbeihilfenanspruch in
seinem Bescheid vom 16. Dezember 2008 zu Recht verwehrt.
Der Berufung war daher kein Erfolg beschieden und es war
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 23. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0074-F/09
- Stammnummer
- 40433
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF