Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0753-W/09
Rückforderung von Familienbeihilfe für die Monate nach Abbruch der Schulausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-W/09vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NN, geb. am GebDat, Adresse, vom
30. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15, vom
22. September 2008 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum Juli bis September 2008 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben, soweit er den Monat September 2008 betrifft.
Entscheidungsgründe
Frau NN, in der Folge mit Bw.
bezeichnet, reichte beim Finanzamt 6/7/15 im September ein ausgefülltes
Formular betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
ein, im welchem die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit ihres Sohnes, KN,
in der Folge kurz K, mit 6/08 bekannt gegeben und ausgeführt wurde, es
bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr für K , weil dieser die
Schule nicht mehr besuche.
Mit Bescheid vom 22. September
2008 forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
für K für den Zeitraum von Juli 2008 bis September 2008 in der
Gesamthöhe von 545,40 € zurück mit der Begründung, K
habe seine Schulausbildung mit Juli 2008 abgebrochen.
Die Bw. erhob gegen diesen
Bescheid Berufung und wendete ein, K habe die Schule verlassen müssen, da
der bestiZweig aufgelassen worden sei. Noch zu Beginn des Schuljahres habe er
versucht, einen Platz zu finden. Mit Bescheid vom 16.7.2008 sei der Bw. der
Erhalt der Kinderbeihilfe bis September 2008 zugesichert worden. Mittlerweile
habe sich K Arbeit suchend gemeldet.
Einer Mitteilung über den
Bezug der Familienbeihilfe war zu entnehmen, dass für K Familienbeihilfe
sowie Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Mai 1994 bis September 2008
gewährt werde. In demselben Schreiben wurde die Bw. ersucht, Tatsachen, die
bewirken können, dass der Anspruch auf die Beihilfe erlösche, zB
Beendigung der Berufsausbildung oder eigene Einkünfte des Kindes) zu
melden.
Das Arbeitsamt bestätigte,
dass K seit 29.9.2008 Arbeit suchend gemeldet gewesen sei. Mit demselben Datum
ersuchte das Arbeitsamt die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos
Wien um Vergabe eines möglichst raschen Einberufungstermines, weil eine
Vermittlung des Jugendlichen schwer möglich sei, weil dieser den
Präsenzdienst noch nicht abgeleistet habe.
Weiters wurde ein Jahreszeugnis
von K für das Schuljahr 2007/08, ausgestellt am 27.6.2008, vorgelegt, sowie
eine Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.6.2008, gemäß welcher
er zum Aufsteigen in die achte Klasse nicht berechtigt sei. Die Ablegung einer
Wiederholungsprüfung sei nicht zulässig, die Wiederholung der
Schulstufe sei zulässig.
Das Finanzamt gab mit
Berufungsvorentscheidung der Berufung teilweise Folge und vertrat die
Auffassung, Familienbeihilfe gebühre lediglich für den Monat
September, weil K erst im September beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend
gemeldet war und keine Berufsausbildung vorgelegen ist.
Die Bw. stellte einen
Vorlageantrag und erklärte, sie habe eine Bestätigung über den
Bezug der Familienbeihilfe bis September 2008 erhalten. Als sichtbar geworden
sei, dass ihr Sohn seine Schulkarriere beenden würde, sei der erste Weg in
der ersten Schulwoche zur Gebietskrankenkasse und zum Arbeitsamt gewesen. Beim
Arbeitsamt sei ihnen mitgeteilt worden, K sei zu alt für eine Leerstelle
und sei ohne abgeleisteten Präsenzdienst eine Arbeitssuche erfolglos. Wenn
er unbedingt wolle, könne er sich gern am Schalter anstellen. Da K baldigst
den Präsenzdienst habe leisten wollen, habe er es dabei belassen und sich
nicht bei einer Abendschule angemeldet. Später habe die Bw. von der
Dringlichkeit einer Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche erfahren
und K erneut zum Arbeitsamt geschickt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b) FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. f) FLAG haben ferner Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn
sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten
und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice
im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur
Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer
Betracht.
K musste laut Bw. die Schule verlassen, weil der bestiZweig
aufgelassen wurde. Er hat die siebente Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen.
Er wurde in den Monaten Juli und August 2008 nicht für einen Beruf
ausgebildet und hatte in diesem Zeitraum auch noch keine Zusage einer anderen
Schule, dass er an dieser seine Ausbildung weiter verfolgen könne. Vom 1.7.
bis 16.7.2008 war er als Arbeiter bei der AG beschäftigt und hat für
den 17.7.2008 eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung
erhalten.
Der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG
(nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf
Kinderabsetzbeträge anzuwenden) stellt nur auf die objektive
Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe ab, sodass es auf
einen allfälligen gutgläubigen Verbrauch der Beträge (zB aufgrund
der Mitteilung des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe) nicht
ankommt (vgl. VwGH vom 21.10.1999, 97/15/0111).
Die Rückforderung für
die Monate Juli und August 2008 ist daher nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates zu Recht erfolgt und war der Berufung daher in diesem Punkt nicht
stattzugeben.
Eine Meldung bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend ist im Zeitraum
Juli und August nicht erfolgt, sondern erst im September 2008 (siehe
Vorlageantrag, "in der ersten
Schulwoche" sowie Bestätigung des Arbeitsmarktservice über die
Meldung als Arbeit suchend ab 29.9.2008).
Das Finanzamt hat aufgrund der
Meldung als Arbeit suchend im September 2008 mit Berufungsvorentscheidung
für diesen Monat den Anspruch auf Familienbeihilfe anerkannt. und die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag lediglich für die Monate Juli
und August zurück gefordert.
Aufgrund der Meldung als Arbeit
suchend im September 2008 konnte der Berufung daher für diesen Monat Folge
gegeben werden.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-W/09
- Stammnummer
- 40432
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF