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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0099-Z2L/08

Zurückweisung einer Beschwerde wegen eines nichtexistenten Beschwerdeführers

geltende FassungSonstiger BescheidZRV/0099-Z2L/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, eingebracht durch Rechtsanwalt Dr.S, vom 18. April 2008 gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes X vom 12. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2007, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig eingebracht zurückgewiesen. Begründung Aufgrund des amtswegig eingeholten Firmenbuchauszuges steht fest, dass die D-GmbH mit Verschmelzungsvertrag vom 24. September 2007 (durch Generalversammlungsbeschluss vom selben Tag gebilligt) als übertragende Gesellschaft mit der E-GmbH. als übernehmende Gesellschaft verschmolzen worden ist. Die Eintragung ins Firmenbuch erfolgte am 14. Dezember 2007. Die Erledigung des Zollamtes vom 12. März 2008, Zahl xxxxxx/xxxxx/4/2007, ist an die D-GmbH gerichtet. Mit der Eintragung einer Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter. Gesamtrechtsnachfolgerin ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid (Berufungsvorentscheidung) intendierte Erledigung des Zollamtes vom 12. März 2008 war somit an eine nicht mehr existente Person (D-GmbH) gerichtet und vermochte daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. zB VwGH 09.09.2004, 2001/15/0073). Der Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß § 85c ZollR-DG setzt zwingend die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung voraus. Da diese nicht wirksam erlassen worden ist, war die vorliegende Beschwerde ohne Prüfung der weiteren Vorbringen gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen. Die Berufung vom 29. September 2007 erweist sich somit als noch unerledigt. Innsbruck, am 21. April 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
ZRV/0099-Z2L/08
Stammnummer
40429
Gültig
21.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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