Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3188-W/08
Wiederaufnahmeantrag nach Einkommensteuerbescheid, der gemäß § 295 Abs 1 BAO aufgrund eines vermeintlichen Einkünftefeststellungsbescheides erlassen worden war
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3188-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch
Rechtsanwalts-Partnerschaft, vom 24. September 2008 gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes X vom 3. September 2008, mit
dem der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO betr.
Einkommensteuerbescheid 1989 zurückgewiesen wurde, entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit einem, mit 18. Juli 2008 datierten und beim Finanzamt X
laut Eingangsstempel am 31. Juli 2008 eingelangten Schreiben (ESt-Akt
Bl 40f/1989) stellte der Berufungswerber (Bw) einen
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 BAO" betreffend "Gem.
§ 295 BAO abgeänderter Einkommensteuerbescheid
1989
Bescheidausstellung durch
Abgabenbehörde 1. Instanz".
Anm. der Berufungsbehörde:
Das Antragschreiben basiert erkennbar zum Teil auf einem Antragsmuster, wobei
hier das individuelle Bescheidausstellungsdatum des gemäß
§ 295 BAO an den jeweiligen Antragsteller erlassenen
Einkommensteuerbescheides 1989 einzufügen wäre. Laut Aktenlage
(Bl 28f/1989) datiert der (zuletzt) an den Bw gemäß
§ 295 Abs 1 BAO erlassene Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1989 vom 9. Mai 1997 und ist mit den
"bescheidmäßigen Feststellungen"
des Betriebsfinanzamtes zu Steuernummer St.Nr.Beteiligungsgesellschaft
vom 10. Februar 1997 begründet worden.
Unter der Zwischenüberschrift
"Wiederaufnahmegrund" brachte der Bw in
dem mit 18. Juli 2008 datierten Antragsschreiben vor (Fettdruck im
Original): "Mit Bescheid vom 07.05.2008 -
eingelangt am 14.05.2008 - wurde festgestellt, dass der dem oben genannten
Einkommensteuerbescheid 1989 zugrunde liegende Bescheid gem. § 188 BAO
vom 10.02.1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter
fehlt und dieser somit keine normative Kraft entfalten konnte. Es handelt sich
um einen Nichtbescheid (VwGH 29.09.1997,
93/170042).
Die Qualifizierung
des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stellt eine
neu hervorgekommene
Tatsache
im Sinn des § 303
Abs. 1 lit. b BAO dar und ist als
tauglicher
Wiederaufnahmegrund
zu qualifizieren.
Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die Tatsache nicht bekannt war,
dass der Grundlagenbescheid nicht über Bescheidcharakter verfügte, so
kann diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu
hervorgekommen" gelten. Den Wiederaufnahmswerber trifft kein grobes Verschulden
an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes."
Diese Rechtsansicht werde durch eine Erledigung des
Bundesministeriums für Finanzen vom 28. Oktober 2005 geteilt. Die
Wiederaufnahme des Verfahrens würde zu einem im Spruch abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 1989 führen.
Unter den Zwischenüberschriften
"Begründung" und
"I. Sachverhalt" brachte der Bw vor,
dass mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit 24. Mai
1991, die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ihm zugewiesen worden
seien. Im Jahr 1993 habe eine den Zeitraum 1989 - 1991 betreffende
Betriebsprüfung, die bis 18. Juni 1996 gedauert habe, begonnen; der
BP-Bericht sei mit 20. September 1996 datiert. Das Finanzamt habe am
10. Februar 1997 - eingelangt am 19. März 1997 - einen Bescheid
gem. § 188 BAO an die "Beteiligungsgesellschaft" erlassen, wobei
hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende Feststellung gegenüber dem
Grundlagenbescheid vom 28. März 1991 getroffen worden
sei. Gegen den Bescheid vom 10. Februar 1997 sei zeitgerecht
Berufung erhoben worden. Mit Berufungsentscheidung vom 28. Oktober 2002 sei
der Grundlagenbescheid vom 10. Februar 1997 bestätigt und die Berufung
als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Erledigung sei am
12. Dezember 2002 eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht
worden, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - eingelangt am
13. März 2008 - die Beschwerde zurückgewiesen habe. Mit Bescheid
vom 7. Mai 2008 habe die Finanzverwaltung zur Steuernummer
St.Nr.Beteiligungsgesellschaft einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung
vom 17. April 1997 erlassen. "Der
nunmehr vorliegende
Zurückweisungsbescheid
des Finanzamtes für den
Betriebs Bezirk
erklärt den
Grundlagenbescheid
1989 vom 10.02.1997 - mangels gültigem Bescheidadressaten - zu einem
Nichtbescheid und weist die Berufung als unzulässig
zurück.
Abgeleiteter
Bescheid / Einkommensteuerbescheid
1989
Aufgrund
vorhin erwähnter Nichtbescheide - erlassen durch das Finanzamt für den
Betriebs Bezirk - wurde mein
ursprünglicher Einkommensteuerbescheid 1989 gem. § 295 BAO durch
den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom 10.02.1997
ersetzt."
Nach Ansicht der
Berufungsbehörde zielt - auch unter Bedachtnahme auf den Wortlaut von
§ 303 BAO ("... Antrag einer Partei
auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ...")
- der Antrag des Bw vom Juli 2008 auf die Wiederaufnahme seines
Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1989 ab, welches unstrittig im
Jahr 1997 durch einen Bescheid abgeschlossen worden ist. Unerheblich ist
für das Berufungsverfahren, ob dies laut Antrag durch einen Bescheid vom
10. Februar 1997 oder laut Aktenlage durch einen Bescheid vom 9. Mai
1997 geschehen ist. Ebenso unerheblich für das Berufungsverfahren
ist, ob der ursprüngliche Grundlagenbescheid
(Einkünftefeststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO) nun
vom 24. Mai 1991 oder vom 28. März 1991 datiert.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gemäß
§ 295 BAO sei auf
Basis eines Nichtbescheides erfolgt und entspreche damit nicht den gesetzlichen
Bestimmungen. Zur rechtlichen Beurteilung brachte der Bw vor, dass aus
nachfolgenden Gründen an einer Wiederaufnahme gemäß
§ 303 BAO ein rechtliches Interesse bestehe: Die
Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gemäß
§ 295
BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem
Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten sei nunmehr, dass der Bescheid
vom 10. Februar 1997 und der Bescheid vom 28. Oktober 2002 für
das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen seien. Damit habe jedoch der
Abänderung ein tauglicher Festellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid rechtswidrig erlassen worden sei und auch ein
nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel
nicht heile (VwGH 93/14/0203), sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Da der
Rechtszustand herzustellen sei, der ohne Abänderung gemäß
§ 295 BAO vorgelegen sei, sei der Einkommensteuerbescheid in der
Fassung des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides zu
erlassen. Diese Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid entspreche.
Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur
zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen
Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche, diese
rechtswidrige Abänderung gemäß
§ 295 BAO zu
korrigieren. Durch Verjährung drohe dem Rechtsunterworfenen
grundsätzlich ein Rechtsverlust. Die beantragte Wiederaufnahme
ermögliche dem Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der
Verjährung geltend zu machen.
Das Finanzamt X wies diesen Wiederaufnahmeantrag vom
18. Juli 2008 mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom 3.
September 2008 zurück und führte begründend aus, dass die Eingabe
nicht fristgerecht eingebracht worden sei; eine Bescheidänderung nach
Eintritt der absoluten Verjährung sei nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 24. September 2008 erhob der Bw
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. September 2008 Berufung mit
dem Antrag auf ersatzlose Behebung dieses Bescheides und darauf, seinem Antrag
auf Wiederaufnahme Folge zu geben. Die für ihn einschreitende
Rechtsanwaltspartnerschaft verwies auf die erteilte
Vollmacht. Begründend wurde vorgebracht, dass die rechtliche
Begründung verfehlt sei. Wie bereits im Wiederaufnahmeantrag
ausgeführt, sei mit Bescheid vom 7. Mai 2008 - eingelangt am
14. Mai 2008 - festgestellt worden, dass der dem Einkommensteuerbescheid
1989 des Bw zugrundeliegende Bescheid gemäß
§ 188 BAO vom
10. Februar 1997 mangels gültigem Bescheidadressaten der
Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten
könne. Es handele sich sohin um einen Nichtbescheid. Die
Wiederaufnahme sei auch dann zu bewilligen, wenn die Bemessungsverjährung
der Erlassung eines neuerlichen Abgabenbescheides entgegenstehe.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 304 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a)
innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen
unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209
Abs 2) von sieben Jahren zulässig wäre, oder
b)
vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft
des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs 1
BAO zugrunde liegt.
1) Eintritt der Verjährung
Um die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens
und damit des auf diese Maßnahme gerichteten Antrages beurteilen zu
können, ist zuerst zu prüfen, ob die Verjährung hinsichtlich der
Einkommensteuer für 1989 bereits eingetreten ist.
Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht
auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des
Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Der Abgabenanspruch der veranlagten
Einkommensteuer entsteht nach § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO
insbesondere mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung
vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach § 4 Abs 2
lit a Z 1 BAO schon früher entstanden ist, oder wenn die
Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt
des Erlöschens der Abgabepflicht.
Bei der veranlagten Einkommensteuer für des Jahres
1989 ist mit Ablauf des Jahres 1999 diese absolute Verjährung eingetreten.
Am Eintritt der absoluten Verjährung ändert auch der Umstand nichts,
dass die absolute Verjährungsfrist erst mit dem Steuerreformgesetz 2005,
BGBl I 2004/57 ab 1. Jänner 2005 von fünfzehn auf zehn Jahre
verkürzt wurde, trat doch die absolute Verjährung der Einkommensteuer
1989 selbst nach Maßgabe einer fünfzehnjährigen absoluten
Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ein.
Klarzustellen ist, dass auch § 209a Abs 2
BAO hier nicht bewirkt, dass die Verjährung noch nicht eingetreten
wäre:
§ 209a Abs 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer
Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung
nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften
vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag
vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht
wurde."
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich,
dass diese den Eintritt der Verjährung nicht verhindern, sondern unter den
dort genannten Voraussetzungen eine Abgabenfestsetzung trotz des Eintrittes der
Verjährung zulassen. Der letzte Fall des § 209a Abs 2 BAO
bewirkt den Gleichklang der allfälligen Zulässigkeit einerseits der
Bewilligung der Wiederaufnahme und andererseits der neuerlichen
Abgabefestsetzung. Dies ist dem Vorbringen des Bw entgegenzuhalten, wonach die
Wiederaufnahme auch dann zu bewilligen wäre, wenn die
Bemessungsverjährung der Erlassung eines neuen Abgabenbescheides
entgegenstünde.
Zu untersuchen bleiben freilich die Tatbestände der
lit a und b des § 304 BAO:
2) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit a BAO:
Für die Bewilligung der Wiederaufnahme (=
Wiederaufnahme auf Antrag) sieht § 304 BAO Ausnahmen von der
grundsätzlich maßgebenden Befristung durch die Verjährung
vor.
Die Siebenjahresfrist des § 304 lit a BAO
ist unterbrechbar (bzw. ab 2005: verlängerbar) und hemmbar. Die absolute
Verjährungsfrist (§ 209 Abs 3 BAO) begrenzt auch die Frist
des § 304 lit a BAO (vgl
Ritz, BAO³, § 304
Tz 5 unter Hinweis auf Ellinger
ua, BAO³, § 209 Anm 20 und § 304
Anm 2).
Für den gegenständlichen Wiederaufnahmsantrag ist
ausschlaggebend, dass dieser nicht vor Eintritt der absoluten Verjährung,
welche mit 31. Dezember 1999 eingetreten ist, eingebracht wurde. Aus diesem
Grund ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund des gegenständlichen
Antrages nach § 304 lit a BAO nicht zulässig.
3) Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 304 lit b BAO:
Bei der Fünfjahresfrist des § 304 lit b
BAO ist unter Rechtskraft die formelle Rechtskraft zu verstehen
(Ritz, ÖStZ 1995, 120;
Ellinger ua, BAO³, § 304 Anm.
5). Diese Frist ist vor allem bedeutsam, wenn die Frist des § 304
lit a BAO im Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufnahmsantrages bereits
abgelaufen ist (somit insbesondere für nach Ablauf der sogenannten
absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs 3 BAO gestellte
Wiederaufnahmsanträge).
Im gegenständlichen Fall ist die formelle Rechtskraft
des an den Bw im Jahr 1997 ergangenen Einkommensteuerbescheides für
1989 bereits im Jahr 1997 eingetreten. Daraus ergibt sich, dass der nunmehr am
31. Juli 2008 eingebrachte Wiederaufnahmsantrag nicht innerhalb der
Fünfjahresfrist des § 304 lit b BAO eingebracht
wurde.
Auch wenn die auf § 295 Abs 1 BAO
gestützte Erlassung des mit 9. Mai 1997 datierten
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 an den Bw rechtswidrig gewesen
sein sollte, so darf dies keinesfalls dadurch ´saniert´ werden, dass
rechtswidrig die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 1989 bewilligt
würde.
Dem Finanzamt X ist daher zuzustimmen, dass es den
Wiederaufnahmeantrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen hat,
weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Nur hinsichtlich der
Begründung, dass eine Bescheidänderung nach Eintritt der absoluten
Verjährung unzulässig sei, war - wie zuvor ausgeführt - noch
weiter zu differenzieren, jedoch mit dem Ergebnis, dass eine Wiederaufnahme nach
Eintritt der Verjährung im vorliegenden Fall gemäß
§ 304 BAO ausgeschlossen ist.
Die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Berufung
wird somit als unbegründet abgewiesen.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. Y
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3188-W/08
- Stammnummer
- 40421
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF