Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0421-G/07
Nachlass mit einer Alleinerbin, sowie ein Legat (ein quadratmetermäßig bestimmter Teil der erbl. Liegenschaft)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-G/07vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. November 2006 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Erbschaftssteuer wird mit 3.532,14
€ festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Am 24.10.2005 verstarb JA unter Hinterlassung eines
Testamentes, wonach die erbl. Tochter ME (in der Folge kurz Bw. genannt) zur
Alleinerbin eingesetzt wurde und der weiteren Tochter HA ein Teilstück im
Ausmaß von 600 m2 der erbl. Liegenschaft vermacht wurde.
Lt. Protokoll vom 7.8.2006 gab die Bw. die unbedingte
Erbantrittserklärung ab und wurde die Vermögenserklärung
erstellt. Der erbl. Nachlass bestand dabei im Wesentlichen aus der Liegenschaft
EZKG mit einem Einheitswert in Höhe von 27.324,99 €. Das
Legatsteilstück aus dieser Liegenschaft wurde mit einem Hilfseinheitswert
in Höhe von 4.706,10 € bewertet.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 setzte das Finanzamt die
Erbschaftssteuer für die Bw. fest. Dabei wurde für die Bemessung der
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG vom dreifachen Einheitswert der
Gesamtliegenschaft abzüglich der Nachlasskosten sowie des einfachen
Einheitswertes des Legatsteilstückes ausgegangen. Die Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 wurde vom dreifachen Einheitswert der
Gesamtliegenschaft berechnet.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass von der Bw. vor ca. 20 Jahren das
Dachgeschoß des erbl. Hauses zu einer vollständigen Wohnung ausgebaut
worden sei und die Kosten hiefür in Höhe von ca. 700.000,-- S von der
Bw. allein getragen worden seien. Diese Kosten mögen bei der
Steuerbemessung berücksichtigt werden.
Am 14.3.2007 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung u.a. mit der Begründung, dass in der
Vermögenserklärung keine Forderung erklärt sei.
Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz wurde
dargelegt, dass die Bw. vom Notar nicht darauf hingewiesen worden sei, dass eine
Forderung bestehe. Von der Bw. seien nicht nur die Kosten des Ausbaus allein
getragen worden, sondern auch während dieser 20 Jahre alle laufend
notwendigen Instandhaltungen und Reparaturen bezahlt worden, da ihre Mutter
lediglich die Mindestpension erhalten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (kurz: ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz ua. der Erwerb von Todes wegen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen ua. der Erwerb durch Erbanfall.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb
der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber.
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, im Gegenstandsfall im
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin, zu beurteilen (vgl. zB VwGH 27.01.1999,
98/16/0361 und 98/16/0362).
Der Steuerpflicht unterliegt grundsätzlich jenes
Vermögen (Besitzposten abzüglich Schuldposten), das am Stichtag (vgl.
§ 18 ErbStG) dem Erblasser gehörte.
Bei der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
(Konfusion) erlischt bürgerlich-rechtlich die Forderung (§ 1445 ABGB).
Hievon abweichend wird im § 20 Abs. 2 ErbStG angeordnet, dass die infolge
des Anfalles durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse für die Ermittlung der
Erbschaftssteuer als nicht erloschen gelten (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III B, Rz 11 zu
§ 20 ErbStG).
Die Erbin beantragt nun, weitere Forderungen gegen die
Erblasserin bei Berechnung der Steuer als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom
29.01.1997, 95/16/0327, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 14.12.1992,
92/15/0177, nachstehenden Rechtssatz aufgestellt:
" Für die
Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand
entscheidend, es muss auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung
des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine
bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu
berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der
Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden
Forderung ernsthaft rechnen muss. "
In § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (kurz: BAO) ist
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verankert.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die steuerliche Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich, dass die
Vereinbarungen
1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
2) eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung. Sie kommen in Fällen zum Tragen, in denen berechtigte
Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen
Gestaltung bestehen (zB Erkenntnis des VwGH vom 15.12.1994, 93/15/0002).
Die Bw., welche im erbl. Wohnhaus lebt, bringt lediglich
vor, dass in den letzten 20 Jahren von ihr diverseste Kosten allein getragen
worden waren und ihre Mutter nur die Mindestpension zur Verfügung hatte.
Nachweise, die das Bestehen der Forderungsrechte belegen
könnten - wie etwa eine schriftliche Vereinbarung -, wurden nicht
vorgebracht.
Die Forderungen sind in der Vermögenserklärung
nicht angeführt, sie treten daher nach außen hin nicht in
Erscheinung. Welche Vereinbarungen mit der Erblasserin getroffen wurden,
ist unklar. Eine Vereinbarung betreffend eine Rückzahlung dürfte mit
der Erblasserin jedoch nicht getroffen worden sein und wird auf eine solche von
der Bw. auch gar nicht verwiesen. Dies stellt einen Umstand dar, der
einem Fremdvergleich nicht standhält.
Das Finanzamt hat daher den angefochtenen Bescheid insoweit
nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn es im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als erwiesen angenommen hat, dass mit der Geltendmachung
der behaupteten Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden musste und diese
nicht als Abzugspost berücksichtigte.
Hinsichtlich der durchgeführten Bemessung der
Erbschaftssteur ist jedoch Folgendes festzuhalten:
Für die Bemessung der Steuer gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG ist das Finanzamt vom dreifachen Einheitswert (EW) der
Gesamtliegenschaft abzüglich der Nachlasskosten sowie abzüglich des
einfachen Einheitswertes des
Legatsteilstückes ausgegangen. Das Legatsteilstück hätte
jedoch - ebenso wie die Gesamtliegenschaft - mit dem
dreifachen EW Berücksichtigung
finden müssen.
Weiters wurde bei der Berechnung der Steuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG das Legatsteilstück nicht in Abzug
gebracht. Es wurde also nicht beachtet, dass der Bw. nicht die
Gesamtliegenschaft angefallen ist, sondern nur die Liegenschaft abzüglich
des Legatsteilstückes.
Die Erbschaftssteuer bemisst sich daher wie folgt:
|
81.974.97 €
|
3-facher EW Gesamtliegenschaft
|
-11.280,11 €
|
Nachlasskosten
|
-14.118,30
|
3-facher EW Legatsteilstück
|
-2.200,--
€
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1 ErbStG
|
54.376,56 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG x 4% =
2.175,04 €
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2%
vom maßgeblichen Wert des Grundstückes in Höhe von
67.855,--€ = 1.357,10 €
ergibt sohin eine
Erbschaftssteuer in Höhe von 3.532,14 €.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage teilweise stattzugeben. Der Differenzbetrag in Höhe von
1.296,74 € ist abzuschreiben.
Graz, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-G/07
- Stammnummer
- 40420
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF