Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0681-L/08
Erwerbsfähigkeit eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-L/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 5. März 2008 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab
Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 20.12.2007 beantragte die Berufungswerberin die
Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab Dezember 2004.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
zuständigen Bundessozialamtes vom 6.2.2008 ergibt sich ein Grad der
Behinderung der Berufungswerberin in Höhe von 50 %. Aufgrund normaler
Kommunikation führe die Pos. "Schwerhörigkeit" zu keiner Steigerung
der führenden Pos. "MS". Die Berufungswerberin sei nicht
voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.3.2008 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Berufungswerberin, die im Juni
2004 das 18. Lebensjahr vollendete, für die Zeit ab Dezember 2004
unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Die voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei durch
eine Bescheinigung des Bundeamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Dieses
Gutachten habe keine Feststellung einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
ergeben, weshalb kein Anspruch auf Gewährung einer Familienbeihilfe
bestehe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Berufungswerberin der Meinung sei, dass ihre Krankheit
MS nicht ausreichend begutachtet worden sei. Sie habe Einschränkungen in
der Bewegung und Leistungsfähigkeit, dadurch auch immer Schwierigkeiten im
Beruf und überhaupt einen Beruf zu bekommen.
Aus dem vom Finanzamt hierauf neuerlich angeforderten
Gutachtend des zuständigen Bundessozialamtes vom 14.5.2008 geht Folgendes
hervor: Diagnose: "Prim. schubförmige Encephal. disseminata,
Richtsatzposition: 567 Gdb:
050% Rahmensatzbegründung: "50 % GdB bei vorwiegend
schubhaften Sensibilitätsstörungen, kaum gestörter Motorik,
entsprechend d. Häufigkeit und wegen medikament. Tharapie. Die reaktive
Depressio ist in die Einschätzung einbezogen. Mittel- bis hochgrad.
Schwerhörigkeit links Richtsatzposition: 640 Gdb:
010 % Rahmensatzbegründung: Bei Normalhörigkeit
re., ungestörter Verständigung und Sprache Einschätzung
wegen Hörgerät mit 10 % GdB. Gesamtgrad der Behinderung:
50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Keine
Einschätzung der Struma nodosa als Leiden, weil Hormonausgleich durch
Substitution gegeben ist. Die rückw. Anerkennung eines GdB von 50 %
ist, wie im Vorgutachten angeführt, ab Erstdiagnose der MS mit Mai 2006
möglich. Eine Nachuntersuchung in 5 Jahren ist
erforderlich. Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 2006-05-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erwerbsfähigkeit war bisher und ist auch derzeit gegeben. Die Art der
Tätigkeit sollte körperlich starke Belastungen nicht
erfordern."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.5.2008 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen
würden laut Sachverständigengutachten nicht vorliegen. Somit bestehe
kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs. 5
FLAG 1967.
Dem Unabhängigen Finanzsenat wurden neue Befunde
vorgelegt. Deshalb wurde das Bundessozialamt am 13.11.2008 ersucht mitzuteilen,
ob die Berufungswerberin voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, bzw. wenn ja, ob die
Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten
ist. Dazu teilte dieses Amt am 5.12.2008 Nachstehendes
mit: "Untersuchung am 17.1.2008 und am 29.4.2008 bei Erstantrag auf
erhöhte Familienbeihilfe - ein GesGdB von 50 v.H. wurde festgestellt
bei schubförmig verlaufender Encephalomyelitis disseminata mit reaktiver
Depression und Hörschwäche. Im Berufungsverfahren wurde ein
Ambulanzbericht der MS-Ambulanz vom 30.7.2008 und eine Krankengeschichte vom
stat. Aufenthalt vom 29.9.2008 - 3.10.2008 beigebracht. Die
stationäre Aufnahme erfolgte wegen Sensibilitätsstörungen des
linken Armes bei vorbekannter Sensibilitätsstörungen Th 4 -
Th 10. Keine Gangstörung, kein motorisches Defizit der Beine. Die
durchgeführte MRT des Cerebrums zeigt im Vergleich zur Voruntersuchung von
1/08 keine Befundänderung. Bei fraglichem Schubereignis erfolgte
eine medikamentöse und physikotherapeutische Behandlung und eine
Einzelheilgymnastik. Dabei zeigten sich keine Koordinationsstörungen oder
Störungen der Feinmotorik. Bei der Entlassung keine wesentlichen
Beschwerden mehr. Angaben aus dem
MS-Ambulanzbericht. Diagnosestellung 2006. Kleinere Schubereignisse im
Oktober und Dezember 2007. Wegen eines weiteren Schubes im Februar 2008 wurde
eine Cortison-Stoßbehandlung
durchgeführt. Stellungnahme: Fr. H. ist trotz der bestehenden
Behinderung noch imstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu
vermeiden sind stärkere körperliche Belastungen, aber
Erwerbsfähigkeit ist gegeben."
Der Unabhängige Finanzsenat richtete am 5.12.2008
folgenden Vorhalt an die Berufungswerberin:
"Beiliegend wird Ihnen die Stellungnahme des BSA x. vom
5.12.2008 zur Kenntnis übermittelt. Daraus geht hervor, dass Sie
trotz der bestehenden Behinderung noch imstande sind, sich selbst den Untehalt
zu verschaffen. Zu vermeiden sind stärkere körperliche Belastungen,
aber Erwerbsfähigkeit ist gegeben.
Demnach würden aber die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 nicht vorliegen.
Es wird Ihnen aber die Möglichkeit zu einer
schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben, ansonsten laut
Aktenlage abweislich über die Berufung zu entscheiden sein wird."
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d dieses Gesetzes
haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie
die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 leg. cit.
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, Nachstehendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung vor BGBl. 531/1993 war die erhebliche Behinderung durch ein
Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Zeugnis war eine entsprechende Bestätigung einer
inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen
Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes
gleichgesetzt. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit
nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG nichts zu entnehmen.
In der Fassung der Novelle BGBl. 531/1993 lautete
§ 8 Abs. 6 leg.cit hingegen folgendermaßen:
"(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]."
Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des
Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern dieses Verfahren
auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt.
Die derzeit geltende - bereits oben wiedergegebene -
Fassung dieser Bestimmung ist erst mit der Novelle BGBl. I 105/2002
eingeführt worden. In den Materialien
(RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch
deren mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche
Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen
bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin
eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese
Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen
Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den
Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist."
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des
Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel
unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der
eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und
dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem
eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution
eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende
Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zu Grunde liegen, dass die
Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in
einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter
Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen
Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch
berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder -
oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben
einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie
aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt
sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der
Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur
Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben
bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten
untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach
entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige
Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt,
ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des
FLAG zu lösen ist."
Im Hinblick auf diese Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des eindeutigen
Gutachtens des Bundessozialamtes kann im gegebenen Fall schon aus diesem Grund
und unabhängig von der Überprüfung weiterer
Anspruchsvoraussetzungen - wie des § 6 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 auf Grund der Verehelichung der Berufungswerberin im August 2005 -
nicht vom Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung der
(erhöhten) Familienbeihilfe ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-L/08
- Stammnummer
- 40411
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF