Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2670-W/07
Studiengebühren der Tochter als außergewöhnliche Belastung, Unterhaltsabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2670-W/07vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes
X vom 12. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
erbrachte im Berufungsjahr 2006 Unterhaltsleistungen an ihre (im Jahr 1980
geborene) Tochter und beantragte hiefür in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2006 den Unterhaltsabsetzbetrag.
Sie beantragte weiters
den Abzug von Krankheitskosten in Höhe von 1.705,07 € sowie die
Berücksichtigung der von ihr für ihre Tochter bezahlten
Studienbeiträge in Höhe von 757,44 € als
außergewöhnliche Belastungen.
Nach der Aktenlage bezog
die Berufungswerberin für ihre Tochter bis April 2006
Familienbeihilfe.
Das Finanzamt anerkannte
bei der Veranlagung für 2006 die geltend gemachten Krankheitskosten, nicht
jedoch die Studienbeiträge als außergewöhnliche Belastung. Die
Krankheitskosten blieben im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 12. Juni 2007
jedoch ohne steuerliche Auswirkung, da sie den nach § 34 Abs. 4 EStG 1988
in Abzug zu bringenden Selbstbehalt in Höhe von 2.687,23 € nicht
überstiegen.
Der
Unterhaltsabsetzbetrag wurde im Einkommensteuerbescheid 2006 mit der
Begründung nicht berücksichtigt, für volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, stehe der
Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 erhob die Berufungswerberin Berufung, in welcher
sie Folgendes ausführte:
Seitdem ihre Tochter
nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, bezahle sie ihr monatlich
145,00 € an Unterhalt. Sie bezahle ihrer Tochter zudem zweimal
jährlich die Studiengebühren sowie die Kosten für eine
Psychotherapie, welche ihre Tochter laut ärztlicher Verordnung in Anspruch
nehmen müsse. Infolge dieser Krankheit habe sich auch der Studienerfolg
ihrer Tochter verzögert. Der Vater ihrer Tochter komme seiner
Unterhaltsverpflichtung nur sehr schleppend bis gar nicht nach. Die Tochter sei
auf ihre Hilfe nicht nur finanziell, sondern auch psychisch angewiesen. Die
beantragten Kosten stellten daher sehr wohl eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 dar. Zu ihrem hohen
Einkommen im Jahr 2006 sei es auf Grund der von ihr im Jahr 2006 infolge von
Umstrukturierungen zu leistenden Überstunden gekommen. Da die geltend
gemachten Belastungen sie wesentlich in ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt hätten (es habe sich immerhin um eine Summe von ca.
3.100 € gehandelt), ersuche sie um die Berücksichtigung der
gesamten Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2007 wies das Finanzamt die Berufung mit
folgender Begründung ab:
Der Bezug der
Familienbeihilfe durch die Berufungswerberin bis April 2006 schließe den
Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag aus. Die Studienbeiträge seien
durch die Familienbeihilfe abgegolten.
Nach § 34 Abs. 7
EStG 1988 seien laufende Unterhaltszahlungen und Ausbildungskosten für
volljährige Kinder ohne Familienbeihilfenanspruch von der
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die kein
Familienbeihilfenanspruch besteht, stehe aber auch kein Unterhaltsabsetzbetrag
zu (§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988). Unterhaltsleistungen seien nur dann als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führten. Darunter fielen für einkommenslose oder einkommensschwache
Angehörige übernommene Krankheitskosten. Es sei daher nur der
Mehrbetrag, der aus dem Titel der Krankheit geleistet wurde, als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Derart abzugsfähige
Zahlungen (im gegenständlichen Fall Zahlungen in Höhe von 1.705,07
€) unterlägen jedoch dem Selbstbehalt des Verpflichteten (§ 34
Abs. 4 EStG 1988).
Gegen die
Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag), in welchem sie Folgendes ausführte:
Die Begründung, die
Studienbeiträge seien durch die Familienbeihilfe abgedeckt, sei deshalb
nicht richtig, weil sie die Familienbeihilfe nur von Jänner bis April 2006
bezogen habe. Sie habe zudem für das Jahr 2006 den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht geltend machen können, da dieser
Absetzbetrag nur gewährt werde, wenn im Jahr für mehr als sieben
Monate Familienbeihilfe ausbezahlt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 EStG
1988 sieht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen unter anderem
folgende Absetzbeträge vor:
Nach § 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser
beträgt bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro
jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro
monatlich zu.
Gemäß
§
34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2
Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzung
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die
Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
|
von höchstens 7.300
Euro
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6%
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mehr als 7.300 Euro bis
14.600 Euro
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8%
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mehr als 14.600 Euro bis
36.400 Euro
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10%
|
mehr als 36.400
Euro
|
12%
Der Selbstbehalt
vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn
dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
für
jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 (§ 34 Abs. 4 EStG
1988).
Sind im Einkommen
sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung
des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen (§ 34 Abs. 5
EStG 1988).
Gemäß
§
34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten.
2. Leistungen des
gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen
für den (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) sind durch den
Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten.
4. Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
5. Unterhaltsleistungen
an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Gesetzliche
Unterhaltsleistungen kämen zwar grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung in Betracht, weil es sich um Belastungen
handelt, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen Gründen nicht
entziehen kann. § 34 Abs. 7 EStG 1988 schließt allerdings
Unterhaltsleistungen im Wesentlichen als außergewöhnliche Belastung
aus. Laufende Unterhaltsleistungen für Kinder sind danach beim
Unterhaltsverpflichteten regelmäßig nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Nur Aufwendungen, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, sind beim Verpflichteten
berücksichtigungsfähig. Darunter fallen zB Krankheitskosten der Kinder
(vgl.
Doralt
,
EStG
11
,
§ 34 Tz 56 - 60).
Kosten der
Berufsausbildung des Kindes stellen Unterhaltsleistungen dar. Die im
gegenständlichen Fall geltend gemachten Berufsausbildungskosten
(Studiengebühren) sind für den Zeitraum, in dem die Berufungswerberin
für ihre Tochter Familienbeihilfe bezog (bis April 2006), nach § 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 durch die Familienbeihilfe abgegolten. Ab dem Zeitpunkt, ab
dem kein Familienbeihilfenanspruch für die Tochter mehr bestand, sind die
betreffenden Kosten nach § 34 Abs. 7 Z 4 und 5 EStG 1988 deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, weil es sich um Kosten
handelt, die auch bei der unterhaltsberechtigten Tochter selbst keine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Berufsausbildungskosten sind nur in Ausnahmsfällen, zB bei unverschuldetem
Verlust der Existenzgrundlage oder bei Verlust des Berufs durch Krankheit als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl.
Doralt
,
EStG
11
,
§ 34 Tz 62 - 63).
Im angefochtenen Bescheid
blieb aber auch der von der Berufungswerberin beantragte Unterhaltsabsetzbetrag
zu Recht unberücksichtigt. Für den Zeitraum, in dem die
Berufungswerberin für ihre Tochter Familienbeihilfe bezog, steht ihr der
Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988 nicht zu.
Ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Familienbeihilfenanspruch für die Tochter
mehr bestand, ist die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages dem
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 zufolge ausgeschlossen.
Entgegen den
Berufungsausführungen ist für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988 das innerhalb
des betreffenden Kalenderjahres bezogene Einkommen maßgebend,
unabhängig davon, ob es in diesem Jahr untypisch hoch ist und aus welchen
Gründen Letzteres der Fall ist.
Der in der Berufung
angeführte Umstand, dass im gegenständlichen Fall - wegen
Nichterfüllung der im § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 vorgesehenen
Sechsmonats-Frist - die Anspruchsvoraussetzungen für den
Alleinerzieherabsetzbetrag nicht vorliegen, ermöglicht angesichts der oben
dargestellten klaren Gesetzeslage nicht die Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen im Wege des Abzugs als außergewöhnliche
Belastung oder durch Abzug des Unterhaltsabsetzbetrages.
Dem Berufungsbegehren
konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien,
am 20. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2670-W/07
- Stammnummer
- 40407
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF