Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4236-W/02
Abbruch der Lehrausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4236-W/02vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., vom 30. April 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom
30. März 2001 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom Juni 2000 bis Februar 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im
folgenden Bw.) hatte für seinen in Lehrausbildung befindlichen Sohn
S., geb.
Datum1, Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für die vorgesehene Dauer des
Lehrverhältnisses bis Februar 2001 bezogen. Im Zuge der nachträglichen
Überprüfung des Anspruches und nachdem ein Lehrabschlusszeugnis des
Sohnes nicht vorgelegt wurde, erstellte das Finanzamt einen
Versicherungsdatenauszug (vom 7. Mai 2001), laut dem der Sohn des Bw. nur bis
31. Mai 2000 als Arbeiterlehrling beschäftigt war.
Mit Bescheid vom
30. März 2001 forderte das Finanzamt die vom Bw. für den Zeitraum
vom Juni 2000 bis zum Februar 2001 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe
sowie die für den genannten Zeitraum bezogenen Kinderabsetzbeträge im
Gesamtbetrag von € 1.765,95 als zu Unrecht bezogen zurück. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, der Sohn des Bw. habe seine
Berufsausbildung mit 31. Mai 2000 abgebrochen, der Anspruch auf
Familienbeihilfe habe daher gemäß
§ 2 Ab.1 lit.b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 letztmalig für den
Monat Mai 2000 bestanden.
Gegen
den Rückforderungsbescheid erhob der Bw. mit Eingabe vom 25. April
2001, beim Finanzamt eingelangt am 30. April 2001, Berufung wie
folgt:
"Es ist richtig, dass
mein Sohn ... seine Berufsausbildung bei der Lehrfirma
A. mit 31.5.00 abgebrochen hat, aber
trotzdem die Berufsschule MB, besucht hat
(Jahreszeugnis beiliegend). Die Lehrabschlussprüfung wird mein Sohn so bald
als möglich nachholen. Ich ersuche Sie deshalb, die Rückforderung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages neu zu berechnen und
..."
Mit den
Ergänzungsersuchen vom 7. Mai 2001, vom 7. August 2001 und vom 7. August
2002 forderte das Finanzamt den Bw. erfolglos auf, das
Lehrabschlussprüfungszeugnis des Sohnes sowie einen Einkommensnachweis des
Sohnes für die Zeit von Juni bis September 2000 (monatlich
aufgeschlüsselt) vorzulegen.
Das Finanzamt wies die
Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und
führte in der Begründung unter Hinweis auf § 2 Abs.1 lit.b FLAG
1967 im Wesentlichen aus, dass eine erfolgreiche Ausbildung in einem Lehrberuf
mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abschließe; der Nachweis,
dass der Sohn des Bw. die Lehrabschlussprüfung abgelegt habe, sei vom Bw.
nicht erbracht worden.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 7. Oktober 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit der Ergänzung, dass der Sohn
demnächst erfahre, wann er die Lehrabschlussprüfung ablegen
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Fall ist unbestritten, dass der im Rückforderungszeitraum bereits
volljährige Sohn des Bw. sein Ausbildungsverhältnis mit 31. Mai
2000 vorzeitig beendet hat und im Oktober 2002 (nach den Angaben des Bw. im
Vorlageantrag) die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt
hatte.
Laut vorgelegtem Zeugnis
der Berufschule für M.B. vom 2.
Februar 2001 (für das Schuljahr 2000/01) wurde der Sohn des Bw. als
Schüler der vierten Fachklasse in allen sieben Pflichtgegenständen
nicht beurteilt.
Dem vom Finanzamt
erstellten Versicherungsdatenauszug ist zu entnehmen, dass der Sohn des Bw. im
strittigen Zeitraum nach dem Abbruch seiner Lehrlingsausbildung vom 7.6.2000 bis
5.9.2000 als Arbeiter bei der Fa. D.
beschäftigt war, vom 8.9.2000 bis 25.10.2000 und vom 10.11.2000 bis
11.01.2001 Bezüge vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhielt und vom 26.10.2000
bis 8.11.2000 (für 14 Tage) Krankengeld bezogen hatte.
Für den Zeitraum vom
7.6.2000 bis 5.9.2000 hatte der Sohn des Bw. laut Abfrage des Finanzamtes
(Lohnzettelauskunft Kennzahl 245) als Arbeiter steuerpflichtige Bezüge in
Höhe von ATS 29.025,- (€ 2109,33) bezogen.
Strittig ist, ob der Sohn
des Bw., der nach dem Lehrabbruch bis zum vorgesehenen Ende des
Lehrverhältnisses im Februar 2001 zum Besuch der facheinschlägigen
Berufsschule berechtigt war, sich im Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2001
noch in Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff
"Berufsausbildung" ist im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967
selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt
wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die überwiegende
Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren
vorgesehen ist, die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist und letztlich
das Kind durch den Abschluss einer Ausbildung zur Ausübung eines konkreten
Berufes befähigt wird.
Der
vom Sohn des Bw. angestrebte Beruf (M.)
stellt zweifellos eine Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5
Berufsausbildungsgesetz (BAG) BGBl. Nr. 142/1969, idF BGBl. 67/1997 und damit
eine Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Diese Lehrausbildung erfolgt in Form einer praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb
sowie einer praktischen und theoretischen Ausbildung in der Berufsschule. Der
Sohn des Bw. hat vor Ablauf des Lehrvertrages die begonnene Ausbildung im
Lehrbetrieb vorzeitig beendet und stand daher ab diesem Zeitpunkt ohne jeden
Zweifel nicht mehr in der praktischen Berufsausbildung im
Lehrbetrieb.
Im strittigen Zeitraum
ist es daher für den Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlich, dass der
Sohn des Bw. nach dem Abbruch seiner praktischen Ausbildung im Lehrbetrieb im
Zeitraum von Juni 2000 bis Februar 2001 im Sinne des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG "für einen Beruf ausgebildet" wurde.
Ziel einer
Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG ist es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Ob eine Berufsausbildung vorgelegen ist, ist eine Tatfrage welche in freier
Beweiswürdigung zu beantworten ist (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157).
Im Fall eines Lehrberufes
erfolgt der Abschluss der Ausbildung durch die Ablegung der
Lehrabschlussprüfung, deren Zweck es nach § 21 Abs.1 des
Berufsausbildungsgesetzes ist, festzustellen, ob sich der Lehrling die im
betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat
und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen
Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen.
Das Abbrechen einer
Berufsausbildung kann zwar nie ausgeschlossen werden, entscheidend ist jedoch,
dass im jeweiligen anspruchsbegründenden Zeitraum die Berufsausbildung
erkennbar betrieben wird, d.h. ein nach außen erkennbares Bemühen um
den Ausbildungserfolg muss vorliegen. Die bloße Aufrechterhaltung des
Wunsches, die Berufsausbildung fortzusetzten, ist nicht geeignet, eine
Berufsausbildung anzunehmen.
Nach dem Abbruch der
Lehre war der Sohn des Bw. zunächst für drei Monate in einem
Restaurationsbetrieb, somit in einem "branchenfremden Beruf" als Arbeiter
tätig. Für diesen Zeitraum ist die Fortsetzung seiner Ausbildung zum
M. eindeutig nicht erkennbar. Auch
lagen aufgrund dieser Tätigkeit steuerpflichtige Einkünfte vor, die
den für das Jahr 2000 geltenden monatlichen Grenzbetrag von ATS 3.977
(€ 289,02) nach § 5 Abs.2 lit.c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (= Geringfügigkeitsgrenze) überschritten
haben und damit für diesen Zeitraum zusätzlich einen
Auschließungsgrund nach § 5 Abs.1 FLAG 1967 idF 201/1996
bilden.
Der Bw. bringt nun vor,
der Sohn habe nach dem Abbruch der Lehre die Berufsschule weiter besucht. Dazu
ist auszuführen: Der Sohn des Bw. war nach dem Lehrabbruch bis zum Ende der
ursprünglich vorgesehenen Lehrzeit (Februar 2001) zwar weiter berechtigt,
die Berufschule zu besuchen, wobei an der vom Sohn des Bw. besuchten
Berufsschule der Unterrichtsbesuch nur einmal wöchentlich stattfindet. Der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
reicht für sich allein aber noch nicht aus, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im maßgeblichen Sinn anzunehmen und der Besuch einer
Berufsschule nur an einem Tag in der Woche ist auch nicht vergleichbar mit der
Ausbildungsintensität, die bei einer Berufsausbildung vorliegen muss, da
durch den Berufsschulbesuch an einem Tag in der Woche die überwiegende Zeit
des Kindes nicht in Anspruch genommen wird. Laut vorgelegtem Zeugnis der
Berufschule vom 2. Februar 2001 wurde der Sohn des Bw. in der vierten Fachklasse
in allen sieben Pflichtgegenständen nicht beurteilt und hat somit die im
strittigen Zeitraum besuchte Fachklasse gemäß
§ 25 des
Schulunterrichtsgesetzes nicht erfolgreich abgeschlossen und die
Lehrabschlussprüfung hatte er zweieinhalb Jahre nach dem Abbruch der
Lehrausbildung noch immer nicht abgelegt.
Obwohl der Sohn des Bw.
nach dem Lehrabbruch weiter zum Besuch der Berufsschule zugelassen war, hat er
im strittigen Zeitraum weder die letzte Klasse der Berufsschule in einem
Gegenstand positiv abgeschlossen noch die Lehrabschlussprüfung abgelegt
(und dazwischen auch als Arbeiter in einer anderen Berufssparte gearbeitet).
Damit ist im strittigen Zeitraum ein Bemühen um das Erreichen des
eigentlichen Ausbildungszieles des Lehrverhältnisses (die
Lehrabschlussprüfung) nicht erkennbar. Auch von einer bloßen
Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann im Zusammenhang
mit der Gewährung der Familienbeihilfe nicht mehr gesprochen werden, weil
auch außerhalb des strittigen Zeitraumes eine Fortsetzung der
Berufsausbildung nicht erkennbar ist. Das bloße Aufrechterhalten eines
Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH
2003/13/0157). Damit ist im Berufungsfall das Vorliegen der für den
Anspruch auf Familienbeihilfe erforderlichen Berufsausbildung im Sinn des FLAG
1967 nicht gegeben.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Da sich der Sohn
des Bw., nachdem er mit 31. Mai 2000 die Lehrausbildung abgebrochen hat, in
den Monaten Juni 2000 bis Februar 2001 nach den vorstehenden Ausführungen
nicht in Berufsausbildung iSd FLAG 1967 befunden hat, wurde vom Bw. die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für diese Monate zu
Unrecht bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z.3 lit.a Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes auch anzuwenden, wenn Kinderabsetzbeträge
zu Unrecht bezogen wurden.
Da die Regelung der
Rückzahlungspflicht im Sinne des
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu
Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist, sind persönliche oder
sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt
haben, nicht zu berücksichtigen. Derjenige, der die Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, hat diese rückzuerstatten ohne Rücksicht darauf,
ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen worden sind oder nicht
und ob die Rückgabe eine Härte bedeutet, eine subjektive Sichtweise
ist nicht vorgesehen.
Es war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Wien,
am 20. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4236-W/02
- Stammnummer
- 40403
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF