Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3790-W/08
Aussetzung, Berufung gegen Abgabenbescheide bereits erledigt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3790-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.GesmbH, vertreten durch R.S., vom
11. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15,
vertreten durch OR Mag. Ludwig, vom 7. Dezember 2006 betreffend
Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuern,
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 1995 bis 2001 vom 13. Oktober
2006 wurde mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 abgewiesen und dies damit
begründet, dass die Berufung mit Zurückweisungsbescheid vom 6.
Dezember 2006 bereits erledigt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 11. Jänner 2007,
in der ausgeführt wird, dass bereits in der Berufung vom 14. Dezember 2006
gegen den Zurückweisungsbescheid aufgezeigt worden sei, dass dieser
Bescheid an formellen und materiellen Mängeln leide.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid wurde
mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2007 abgewiesen.
Am 20. April 2007 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht.
Dazu ergingen zwei Entscheidungen des Unabhängigen
Finanzsenates. Mit Bescheid vom 12. März 2009 wurde die Berufung betreffend
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 1995 bis 2001 für gegenstandslos
erklärt und mit Berufungsentscheidung vom selben Tag die Berufung
hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995 bis 2001 abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung, b)
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen, c) Die Verfügung des Ablaufes anlässlich
des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Nach den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates
vom 12. März 2009, RV/0052-K/09 und RV/0292-K/07 ist kein
Berufungsverfahren hinsichtlich der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden
Abgaben mehr offen, weswegen die gegenständliche Berufung abzuweisen war
(siehe VwGH 3.10.1996, 96/16/0200, 4.12.2003, 2003/16/0496).
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3790-W/08
- Stammnummer
- 40399
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF