Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0033-L/08
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Einspruches, da Strafverfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-L/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RP, Bauhilfsgewerbe, geb.
19XX, whft. in
L, vertreten durch die Foissner &
Foissner OEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
4030 Linz, Salzburger Straße 267, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 19. März 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch
Amtsrat Gottfried Haas, vom 22. Februar 2008,
StrNr. 12, über die
Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung
gemäß
§ 145 Abs. 4 Finanzstrafgesetz
(FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
22. Februar 2008 hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den vom Beschwerdeführer (Bf.) gegen die gemäß
§ 143 Abs. 1 FinStrG unter der
StrNr. 12 gegen ihn (als
Beschuldigten) ergangene Strafverfügung vom 28. November 2007
(Schuld- und Strafausspruch wegen Finanzvergehen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG) mit Schreiben vom 4. Februar 2008
erhobenen Einspruch gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG
als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die vorgenannte
Strafverfügung sei am 10. Dezember 2007 durch Hinterlegung
(gültig) zugestellt worden und hätte nur innerhalb der bis
10. Jänner 2008 währenden Frist des § 145
Abs. 1 FinStrG beeinsprucht werden können. Da der Einspruch
jedoch erst nach Ablauf dieser Frist beim Finanzamt eingebracht worden sei, sei
gemäß
§ 145 Abs. 4 FinStrG vorzugehen
gewesen.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des nunmehr gemäß
§ 77 Abs. 1 FinStrG vertretenen Beschuldigten vom
19. März 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. habe sich zum
Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung, u. zw.
vom 7. Dezember 2007 bis zum 31. Jänner 2008, bei
seiner Familie in Polen, wo er einen weiteren Wohnsitz innehabe, aufgehalten,
und sich dort auch einer ärztlichen Behandlung unterzogen. Erst nach seiner
Rückkehr nach Österreich habe er am 1. Februar 2008 eine
entsprechende Benachrichtigung in seinem Briefkasten vorgefunden und das
entsprechende Schriftstück bei der Post abgeholt. Nach der Bestimmung des
§ 17 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) sei der am
4. Februar 2008 erhobene Einspruch somit rechtzeitig erfolgt und werde
daher die Aufhebung des diesbezüglich ergangenen
Zurückweisungsbescheides beantragt. Eine entsprechende Arztbestätigung
(beglaubigte Übersetzung) werde noch beigebracht werden.
Mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates vom 2. Dezember 2008 bzw. vom
13. Jänner 2009 wurde der Bf. unter Hinweis auf die geltende
Rechtlage nach § 17 ZustG eingeladen, entsprechende Unterlagen
zum Nachweis bzw. zur Glaubhaftmachung der behaupteten Beschwerdeumstände
betreffend die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle bis zum
30. März 2009 vorzulegen.
Eine Stellungnahme hiezu
ist bisher nicht eingetroffen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nachdem die laut
Verfügung (§§ 5, 21 ZustG, BGBl. I 2004/10
idF. vor dem VerwZustRÄG 2007, BGBl. I 2008/5) dem (damals
unvertretenem) Beschuldigten durch die Zustellorgane der Post zu eigenen Handen
an der der Behörde bekannten inländischen Abgabestelle (= Wohnung in
L, vgl. Veranlagungsakt des Finanzamtes
Linz, StNr. 34) zuzustellende
Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 28. November 2007 mangels Anwesenheit des Empfängers
an der Abgabestelle nicht (nachweislich) zugestellt werden konnte
(1. Zustellversuch am 6. Dezember 2007, vgl. § 21
Abs. 2 ZustG), wurde vom Zustellorgan, die die genannte
Strafverfügung beinhaltende behördliche Sendung gemäß
§ 17 leg.cit. beim zuständigen Postamt (4010) hinterlegt (Beginn
der Abholfrist: 10. Dezember 2007; Hinterlegungsanzeige vom
7. Dezember 2007; Blatt 14 des Strafaktes).
Nach ungenutztem Ablauf
der Hinterlegungsfrist (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG) wurde die
(nicht behobene) Sendung mit dem Post-Vermerk "Zurück, nicht behoben" an
die genannte Erstbehörde retourniert, welche eine neuerliche Zustellung der
Strafverfügung (mit normalem Kuvert, dh. ohne Rückschein, vgl.
§ 22 ZustG) an die angeführte Abgabestelle des
Empfängers verfügte (vgl. Blatt 15 des Strafaktes).
Insofern steht die
Aktenlage im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen, wonach nach der am
1. Februar 2008 erfolgten Rückkehr an die inländische
Abgabestelle bzw. nach Vorfinden einer entsprechenden Benachrichtigung die
Sendung beim Postamt abgeholt worden sei und ist vielmehr davon auszugehen, dass
dem Bf. lediglich die neuerlich zugestellte Strafverfügung (siehe oben) am
Postweg zugekommen ist (vgl. § 26 ZustG).
§§ 141,
144 FinStrG zufolge ist die gemäß
§ 143
Abs. 1 FinStrG erlassene Strafverfügung ua. dem Beschuldigten
zuzustellen.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 und 3 FinStrG gelten ua. für Fristen,
soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, sinngemäß die Bestimmungen
des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen
die Vorschriften des ZustG bzw. des (vorgenannten) 3. Abschnittes der
BAO.
Nach § 17
Abs. 1 ZustG (idF. vor dem 1. Jänner 2008) ist, wenn
der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Sendung bei deren
Unzustellbarkeit an der Abgabestelle, in den Fällen der Postzustellung beim
zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Der Empfänger ist
dabei von der Hinterlegung durch eine an der Abgabestelle zurückzulassende
(Einlage in den Briefkasten bzw. Anbringung an der Eingangstüre)
Verständigung zu informieren und die (so) hinterlegte Sendung mindestens
zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten (vgl. § 17 Abs. 2 und 3
1. Satz ZustG).
Gemäß
Abs. 3 leg.cit. beginnt der Lauf der Abholfrist mit dem Tag, an dem die
Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten
mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nur dann als nicht
zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag
innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden
könnte.
Grundsätzlich hat
die von der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung einer Sendung durch
Hinterlegung ausgehende Behörde von Amts wegen festzustellen, ob
tatsächlich durch die Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob
nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht
rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH vom
27. August 1990, 89/15/0139).
Der
(ordnungsgemäße) Zustellnachweis ist eine, den Beweis über die
Zustellung schaffende öffentliche Urkunde; ein Gegenbeweis ist zwar
möglich, doch ist es diesfalls stets Sache des Empfängers,
Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu erweisen oder
zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. Ritz,
BAO
3
,
§ 17 ZustG Tz. 22f mit den dort angeführten
Beweismitteln, bzw. VwGH vom 27. Juli 2007,
2006/10/0040).
Ist ein Dokument
zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine
Rechtswirkungen mehr aus (vgl. § 6 ZustG).
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG kann ua. der Beschuldigte gegen eine
Strafverfügung gemäß
§ 143 Abs. 1 binnen einem
Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die
die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben, wodurch die
Strafverfügung außer Kraft tritt (vgl. Abs. 2
leg.cit.).
§ 108
Abs. 2 BAO zufolge endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem
Ablauf desjenigen Tages des (letzten) Monates, der durch seine Benennung oder
Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt
dieser Tag in dem (letzten) Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten
Tages dieses Monates. Dabei werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage,
Sonntage oder Feiertag nicht behindert. Fällt das Fristende auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so
ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter
Tag der Frist anzusehen (Abs. 3 leg.cit.).
Abs. 4 zufolge hat
die Erstbehörde den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Da der Bf. im bisherigen
Verfahren keine Umstände vorgebracht hat, welche geeignet sind, die
bloß behauptete (vorübergehende) Abwesenheit von der (bisherigen)
inländischen Abgabestelle (vgl. VwGH vom 21. November 2002,
2000/20/0359, bzw. vom 24. Februar 2005, 2004/20/0462) zu untermauern
bzw. bisher auch die Anwesenheit an der Abgabestelle an der Zustellanschrift
iSd. § 17 Abs. 3 ZustG und damit die
Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung auch nur ernsthaft
in Zweifel zu ziehende Beweismittel weder beigebracht noch angeboten wurden
(vgl. VwGH vom 19. März 2003, 2002/08/0061), war im
Beschwerdefall davon auszugehen, dass der unbedenkliche, dh. die gehörige
äußere Form aufweisende Zustellnachweis vom
7. Dezember 2007 (nach wie vor) die gesetzliche Vermutung der Echtheit
und inhaltlichen Richtigkeit für sich hat (vgl. zB VwGH vom
28. Oktober 2008, 2007/05/0205). Damit gilt aber die genannte
Strafverfügung als durch ihre ordnungsgemäße Hinterlegung
rechtsgültig zugestellt und ist mit 10. Dezember 2007 der Lauf
der bis zum Ablauf des 10. Jänner 2008 dauernden Monatsfrist des
§ 145 Abs. 1 FinStrG in Gang gesetzt worden.
Indem der vorbezeichnete
Einspruch nicht innerhalb der genannten Frist erhoben wurde, entspricht der
angefochtene Zurückweisungsbescheid der geltenden Rechtslage.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
am 20. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-L/08
- Stammnummer
- 40398
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF