Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0251-I/06
Bauherreneigenschaft bei einem vorgeplanten und baubehördlich bereits gegenüber dem Initiator genehmigten Doppelwohnhaus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-I/06vom 17.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KM, Adr, vertreten durch
Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Juni
2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. September 2004 schlossen der Verkäufer RH und
die Ehegatten M als Käufer einen Kaufvertrag mit (auszugsweise) folgendem
Inhalt:
"I.
Herr
RH ... ist Alleineigentümer der
Liegenschaft in EZ1 ... bestehend aus
Gst1 mit einem Flächenausmaß
von 453 m².
Die
gegenständliche Liegenschaft weist weder Berechtigungen noch Belastungen
auf.
II.
Kaufabrede
Herr
RH ... verkauft und übergibt
nunmehr aus der Liegenschaft in EZ1 ...
bestehend aus Gst1 die insgesamt
151/300 ideellen Miteigentumsanteile, und die Eheleute
M ... kaufen und übernehmen je zur
Hälfte die vorbezeichneten ideellen Miteigentumsanteile an der
vorbezeichneten Liegenschaft.
III.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil beträgt insgesamt
€ 38.000. ...
Der
gegenständliche Kaufpreis ist binnen einer Frist von 14 Tagen ab
Unterfertigung des verbücherungsfähigen Kaufvertrages an den
Vertragsverfasser Rechtsanwalt A ...
auf ein zu eröffnendes Treuhandkonto bei der Bank für Tirol und
Vorarlberg AG zur Einzahlung zu bringen.
...
Das Treuhandkonto wird den
Käufern schriftlich bekannt gegeben, damit die Einzahlungen fristgerecht
auf dieses Konto erfolgen können.
Für den Fall des Verzuges
vereinbaren die Vertragsteile 8 % Verzugszinsen.
Der Treuhänder ist
berechtigt, den gegenständlichen Kaufpreis an den Verkäufer
auszubezahlen, sobald der gegenständliche Kaufvertrag durch beide
Vertragsteile in beglaubigter Form verbücherungsfähig unterfertigt ist
und eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch
eingetragen ist.
Festgehalten
wird, dass sich die Käufer verpflichten, eine zur Vorschreibung gelangende
Grunderwerbsteuer unverzüglich einzubezahlen, damit eine Verbücherung
unverzüglich erfolgen kann.
IV.
Besitz und Genussübergang
Die
Übergabe der gegenständlichen Liegenschaftsmiteigentumsanteile erfolgt
mit Einlangen des Kaufpreises auf dem Treuhandkonto.
Mit diesem Tage
gehen Besitz und Nutzung, aber auch Wag und Gefahr sowie alle Rechte und
Pflichten auf die Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt haben die
Käufer auch alle Steuern und Gebühren, die mit der Liegenschaft
verbunden sind, aus eigenen Mitteln zu bezahlen.
V.
Gewährleistung
Der
Verkäufer leistet keine Gewähr ... .
Die Käufer
beabsichtigten, auf den gegenständlichen Miteigentumsanteilen gemeinsam mit
dem zweiten Käufer in der Folge mit einem gesonderten Vertrag
Wohnungseigentum zu begründen und auf Grundlage des Baubescheides der
Gemeinde P vom 16.7.2004, Zl
X ein Gebäude im eigenen Namen zu
errichten.
Es wird daher
ausdrücklich klargestellt, dass die Rechte aus dem Baubescheid auf die
Käufer übergehen.
VI.
Aufsandung
Sohin erteilen
die Vertragsteile ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses
Kaufvertrages, auch nur über Antrag eines der Vertragsteile und ohne ihr
weiteres Einvernehmen in EZ1 ... im
bisherigen Eigentum des Herrn RH ...
auf den 151/300 ideellen Miteigentumsanteilen die Einverleibung des
Eigentumsrechtes für
a)
NM
...
b)
KM
...
je zur Hälfte im
ideellen Miteigentum bewilligt wird. ..."
Am selben Tag wurde mit den weiteren Käufern, den
Ehegatten K als ideelle Miteigentümer zu 149/300 Miteigentumsanteilen der
betreffenden Liegenschaft, der Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen und darin
ua. festgehalten:
"II.
Mit
Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen
F vom 4.8.2004 wurden hinsichtlich der
EZ1 ... die Nutzwerte für eine
Wohnanlage bestehend aus 2 Reihenhäusern ermittelt.
Grundlage
für die ermittelten Nutzwerte war die Baubewilligung des
Bürgermeisters der Gemeinde P vom
16.7.2004, Zl X, mit dem insgesamt eine
Baubewilligung für 1 Einfamilien- und 2 Zweifamilienwohnhäuser erteilt
wurde. Nach erfolgter Grundstücksteilung der ursprünglichen Gst-Nr ...
wurden nunmehr auf der gegenständlichen
Gst1 Nutzwerte festgesetzt und zwar
für das darauf geplante Zweifamilienwohnhaus mit den beiden Tops Top 1 und
Top 2.
Die Erstellung der
Reihenhäuser erfolgt durch die Käufer selbst, wobei sie lediglich
auf Grundlage der
Baubewilligung zu bauen
haben.
Mit dem
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag soll nunmehr Wohnungseigentum an
der Liegenschaft in EZ1 begründet
werden. ..."
Unter Punkt V. räumen ua. die Ehegatten K den
Ehegatten M das Wohnungseigentum samt ausschließlicher Nutzung an der
Wohnung Top 1 sowie den Autoabstellplätzen Top 3 und Top 4, gesamt 151/300
Nutzwert- bzw. Miteigentumsanteile, ein.
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung
für den Grundstückserwerb mit € 38.000 angegeben war, setzte
das Finanzamt mit vorläufigem Bescheid vom 19. Oktober 2004 für den
Hälfteerwerb der KM (= Berufungswerberin, Bw) ausgehend von der
Gegenleistung € 19.000 die Grunderwerbsteuer mit € 665 fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden zusätzlich bestimmte mit dem Hausbau
zusammenhängende Kosten in Höhe von (hälftig)
€ 51.142,12 in die Gegenleistung miteinbezogen und mit nunmehr
endgültigem Bescheid vom 28. Juni 2005, StrNr, der Bw die Grunderwerbsteuer
im Betrag von € 2.454,97 (= 3,5 % von € 70.142,12) bzw. die
Nachforderung von € 1.789,97 vorgeschrieben. In der gesonderten
Begründung wurde ausgeführt:
"Da Herr
MA sie mit dem Verkäufer der
Liegenschaft zusammengeführt, das Bauansuchen samt Einreichplanung
gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw.
Verhandlungen mit den Professionisten (Werkverträge wurden von Herrn
MA unterzeichnet) bis zur
fassadenfertigen Errichtung des Hauses geführt hat, sind die dafür
anfallenden Kosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Genaue Berechnung, siehe das
diesem Formular angeheftete Berechnungsblatt."
Die Einbeziehung der streitgegenständlichen Baukosten
in die Gegenleistung bekämpft die Berufung gegen diesen
Grunderwerbsteuerbescheid im Wesentlichen mit dem Vorbringen, mangels
festgestellter finaler Verknüpfung zwischen dem Grundstückskauf und
der Errichtung des Reihenhauses (Doppelwohnhaus) sei die Vorschreibung von
Grunderwerbsteuer von den Baukosten gesetzwidrig erfolgt, das durchgeführte
Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben und die getroffenen Feststellungen
würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den
Ansatz der Baukosten nicht rechtfertigen. Hinsichtlich des im Einzelnen jeweils
erhobenen Berufungsvorbringens wird auf den Berufungsschriftsatz verwiesen. Als
Sukkus wurde darin letztlich Folgendes außer Streit gestellt:
"Würde es eine Absprache
zivilrechtlicher Natur geben (lt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt
es hiebei keine Rolle, ob in der Kaufurkunde des Grundstückes oder mit
einer gesonderten Vereinbarung), die den Erwerber verpflichtet, ein bereits
geplantes Objekt in dieser und keiner anderen Form auszuführen, würde
die Grunderwerbsteuerpflicht gegeben sein. Im gegenständlichen Fall hatten
allerdings die jeweiligen Grundstückskäufer die Wahl
Nachtragsbaueingaben zu verfassen und Planänderungen nach ihrer Vorstellung
durchzuführen."
Das Finanzamt begründete die abweisende
Berufungsvorentscheidung folgendermaßen:
"Unbestritten
ist, dass Herr MA das Kaufgeschäft
angebahnt hat und Sie die Liegenschaft vom Grundstückseigentümer
erworben haben.
Herr
MA hat am 11.5.2004, also vor Abschluss
des Kaufvertrages, ein Baugesuch samt Einreichplan bei der Gemeinde eingereicht
und am 16.7.2004 den Baubescheid von der Gemeinde erhalten. Daraufhin hat Herr
MA bei den Firmen Angebote für
Baumeister-, Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt. All dies
geschah vor Abschluss des Kaufvertrages. Zudem hat Herr
MA per Inserat "Mitkäufer für
fassadenfertige Doppelwohnhaushälften" Interessenten für das Bauobjekt
gesucht. All diese oben angeführten Umstände belegen, dass Sie nicht
das nackte Grundstück, sondern das Grundstück mit Gebäude
erworben haben.
Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein
verkaufsbereiter Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept
einbinden lässt, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten
Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein im wesentlichen
vorgegebenes Baukonzept binden, auch die betreffenden Verträge in den
grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH v. 23.6.1992, Zl.
90/16/0154 u.a.).
Die in der
Berufung angeführten möglichen Änderungswünsche betreffen
lediglich den Innenausbau."
Die Bw stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird darin noch
Folgendes ausgeführt:
"Unstrittig ist
der Umstand, dass Herr MA am 11.5.2004,
also vor Abschluss des Kaufvertrages, ein Bauansuchen samt Einreichplan bei der
Gemeinde eingereicht hat und am 16.7.2004 den Baubescheid von der Gemeinde
erhalten hat. Auch ist unstrittig, dass Herr
MA im Vorfeld vor Unterfertigung des
Kaufvertrages bereits Angebote für Baumeisterarbeiten,
Zimmermeisterarbeiten, Schwarzdecker usw. eingeholt
hat.
Die entscheidende
Unterbehörde kommt allerdings zum Schluss, dass diese Umstände belegen
sollten, dass nicht das nackte Grundstück, sondern vielmehr ein
Grundstück mit Gebäude erworben wurde. Hiebei stützt sich die
Unterinstanz auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dann,
wenn ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer den Käufer in ein
Vertragskonzept einbindet ein grunderwerbsteuerlicher Vorgang auch für die
Nebenkosten des Gebäudes gegeben sind.
Hier wird die ständige
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes irrig und falsch interpretiert. Die
ausschließliche und alleinige Autonomie beim gegenständlichen
Bauvorhaben lag bei den Käufern. Die eingeholten Angebote haben lediglich
ohne Bindungswirkung für den jeweiligen Käufer der Preisorientierung
gedient. Den Käufern kam es beim Erwerb des Grundstückes darauf an im
Vorfeld bereits eine Richtlinie zu haben, mit welchen Kosten sie bei der
Erstellung eines fassadenfertigen Hauses zu rechnen haben. Um diese Sicherheit
zu haben, wurden im Vorfeld bereits Angebote eingeholt, obliegt allerdings die
Vergabe dann ausschließlich den Käufern. Sie selbst hatten es in der
Hand zu entscheiden wer und in welchem Ausmaß das Gebäude
ausgeführt wird.
Es kann
daher von keinem festen Vertragskonzept gesprochen werden, das für die
Verkäufer verpflichtend war. Es liegen daher die Voraussetzungen eines
Bauherrenmodells vor und sind die getroffenen Feststellungen der ersten Instanz
nicht geeignet einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand zu verwirklichen,
sofern dies die Ausführungen des Gebäudes betrifft."
Der UFS hat mit Vorhalt vom 23. Feber 2009 der Bw die von
der Betriebsprüfung mit Herrn MA und dem Grundstückseigentümer RH
am 31. Mai 2005 aufgenommenen Niederschriften sowie die
Prüfungsfeststellungen zur Kenntnis übermittelt. Eine hiezu erbetene
Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu
§ 5) ist unter einer Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
auch alles zu verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das
unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein
Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem als
Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit
auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer
verschiedenen Errichter des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung
für die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des
Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung
steht. Leistungen, die auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen
Vertrages zu erbringen sind, sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die
Leistung des Dritten dazu führen soll, das Grundstück in den Zustand
zu versetzen, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist.
Es ist zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des Grundstückes der
Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung
des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators/Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf
eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst
wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge abgeschlossen werden.
Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an, ob der Erwerber auf
die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss nehmen konnte oder bei
seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude gebunden war. War der
Grundstückskäufer bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an ein bereits fertig vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden
und hatte er sich durch den getätigten Erwerb iVm den vom Organisator
(Initiator im Bauherrenmodell) für ihn abgeschlossenen diversen
Verträgen in ein derartiges Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag
über den Erwerb der bloßen Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des
gesamten, erst zu schaffenden Projektes auf Basis des vorgegebenen
Gesamtkonzeptes vor. Die Bauherreneigenschaft des Erwerbers von
Miteigentumsanteilen ist also dann zu verneinen, wenn der Erwerber in ein
bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept im Wege eines
Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn
der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und
erst danach - wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang - den zur Errichtung
des Gebäudes notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der
Anbieterseite vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert
einen objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw (und ihr Ehegatte) die Bauherren
einer zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Doppelwohnhausanlage (Reihenhaus) waren. Da außer Streit
blieb, dass die im bekämpften Bescheid angesetzten Baukosten als solche
betragsmäßig richtig ermittelt waren, entscheidet somit den
vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte,
dass der Bw (und ihrem Gatten) die behauptete Bauherreneigenschaft nicht zukam,
denn diesfalls zählen die angefallenen anteiligen Herstellungskosten zur
Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (siehe
insbes. das Erkenntnis des verstärkten Senates 24.5.1971, 1251/69) ist der
Käufer nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er a) auf die bauliche
Gestaltung (dh. nicht bloß auf den Innenausbau) des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Nach der VwGH-Judikatur müssen diese drei Elemente
kumulativ als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
vorliegen. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert die
Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien für
die Bauherreneigenschaft sprechen würden (VwGH 17.12.1981, 16/3798/80; VwGH
29.1.1996, 95/16/0121; VwGH 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053).
Bei einem - wie im Streitfall vorliegenden - Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an
einem hier bestimmten Reihenhaus (Doppelwohnhaushälfte) verbunden werden
soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung
des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür
von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses
erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084; VwGH 3.10.1996, 95/16/0003).
Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann rechtlich über das
ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft Willensentschlusses
verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern kann somit nur eine
Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der
gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinsame
Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft
begründen. Die Bauherreneigenschaft einer Miteigentümergemeinschaft
(eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis
0038 erst mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist also nur dann gegeben,
wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und die
entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Norbert
MA organisierte bis zur
Fassadenfertigstellung den Bau von zwei Zweifamilienhäusern für die
Eheleute K, den Eheleuten
M sowie den Eheleuten
V und Herrn
S und Frau
E.
Dies ergibt sich
auf Grund folgender Feststellungen:
a) Das
Grundstück auf dem die Häuser errichtet wurden, wurde von
RH in der Zeitung angeboten.
b) Nachdem Herr
MA dieses Inserat gelesen hatte traf er
mit Herrn RH die Vereinbarung, dass er
ihm nach Planung und Erwirkung eines Baubescheides von der Gemeinde
P Interessenten zuführen werde.
Bis dahin soll er das Grundstück nicht mehr in der Zeitung
anbieten.
c) Daraufhin
suchte Norbert MA per Inserat
"Mitkäufer für fassadenfertige Doppelhaushälfte"
Interessenten.
d) Weiters
ließ sich Herr MA von der Fa.
W (Leipzig), hier von Herrn DI
O, einen Plan für zwei
Doppelhäuser und ein Einzelhaus zeichnen und Ausschreibungen für
Baumeisterarbeiten, Zimmerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fenster und Türen
und Fassadenerstellung errichten.
Von den
Professionisten wurden von Herrn MA
Angebote eingeholt und Werkverträge abgeschlossen. Die Werkverträge
wurden von Herrn MA als Vertreter der
Bauherrengemeinschaft P
unterzeichnet.
Baumeisterarbeiten:
Werkvertrag mit Fa. B vom 17.9.2004 auf
Grund des Angebotes vom 3.5. und
3.8.2004.
Zimmermeisterarbeiten:
Werkvertrag mit Fa. D vom 14.10.2004
auf Grund des Angebotes vom (ohne Datum).
Schwarzdecker: Werkvertrag mit
Fa. R vom 7.10.2004 auf Grund des
Angebotes vom
26.5.2004.
Kunststofffenster:
Werkvertrag mit Fa. FL vom 7.10.2004
auf Grund des Angebotes vom
4.5.2004.
Vollwärmeschutz:
Werkvertrag mit Fa. LB vom 7.10.2004
auf Grund des Angebotes vom 4.10.2004.
e) Am 11.5.2004
reichte Norbert MA das Baugesuch samt
Einreichplan bei der Gemeinde P ein.
f) Am 16.7.2004
erhielt Norbert MA als Bauwerber den
Baubescheid der Gemeinde P zur
Errichtung von 2 Zweifamilienhäusern und 1 Einfamilienhaus auf GP
1.
g) Die
Verträge für den Erwerb des Liegenschaftsanteiles zwischen Herrn
RH und den Kaufinteressenten wurden am
9.9.2004 abgeschlossen."
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 11. Mai 2004 der
Bauwerber MA ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichplänen und
Lageplänen bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid
vom 16. Juli 2004 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung
für die Errichtung der gesamten Anlage, bestehend aus zwei
Zweifamilienhäusern und einem Einfamilienwohnhaus, erteilt. Im vorliegenden
Berufungsfall haben laut Kaufvertrag vom 9. September 2004 in Konnex mit dem am
selben Tag abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag die Bw zusammen mit ihrem
Ehegatten insgesamt 151/300 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft erworben,
diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 sowie den
Autoabstellplätzen Top 3 und Top 4. Der Kaufgegenstand entspricht dem
für die Doppelwohnhaushälfte notwendigen Mindestanteil laut
Wohnungseigentumsgesetz, wobei dieser im Wohnungseigentumsvertrag vom 9.
September 2004 in Punkt IV. detailliert beschrieben ist. Der
Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft,
als nicht nur die Planung für die Doppelhausanlage schon vollständig
abgeschlossen war, sondern auch die Baubewilligung für diese Anlage
gegenüber dem Bauwerber MA (= Initiator/Organisator des gesamten Projektes)
bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die
jeweiligen Nutzwerte für die einzelnen Wohnhäuser festgestellt und
kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die entsprechenden
Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als Indiz deutlich
dafür, dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator fertig vorgegebenes,
vollständig geplantes und baubehördlich bereits bewilligtes Konzept
einer Wohnanlage bestehend aus zwei Zweifamilienhäusern und einem
Einfamilienhaus gebunden waren. Dass aber die Eigentümergemeinschaft in die
Projekterstellung, Planung und Einreichung bei der Baubehörde in
irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen eines darauf gerichteten
gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag
erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet geschweige denn
nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus der niederschriftlichen
Aussage des Norbert MA hervorgehende Chronologie der Abwicklung des
Gesamtprojektes. Unter Punkt V. des Kaufvertrages erklären die Käufer,
mit den zweiten Käufern Wohnungseigentum zu begründen und auf
Grundlage des vorliegenden Baubescheides ein Gebäude errichten zu wollen;
aus Punkt II. des gleichzeitig abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrages geht
hervor, dass die Nutzwerte mit Gutachten bereits vom 4. August 2004 festgestellt
sind, dies auf Grundlage der vorliegenden Baubewilligung, auf welcher Grundlage
die Käufer zu bauen haben. Dies
schließt ebenfalls aus, dass die Käufer etwa in die Projekterstellung
und Planung eingebunden gewesen wären, und zeigt deutlich den bestehenden
Konnex zwischen Grundstückskauf und bereits bewilligtem Bauprojekt auf.
Unter Beachtung der Sachverhaltsfeststellungen der
Berufungsvorentscheidung, denen Vorhaltcharakter zukam, blieb somit
zusammenfassend an Sachverhalt unbestritten, dass der Projektentwickler MA das
Kaufgeschäft angebahnt, Monate vor Abschluss der Kaufverträge das
Bauansuchen samt Einreichplan bei der Gemeinde gestellt, den Baubescheid
erhalten und alle Ausschreibungen gemacht bzw. die Verhandlungen mit den
Professionisten betreffend Fassadenfertigstellung des Hauses geführt hat.
Zudem hat Norbert MA mit dem Inserat "Mitkäufer für fassadenfertige
Doppelhaushälfte" Interessenten für das Bauobjekt gesucht.
Diesbezüglich wurde in der Berufung außer Streit gestellt, dass
Norbert MA "Käufer und Verkäufer zusammengebracht hat", dh. das
Kaufgeschäft sohin angebahnt hatte. Aus der niederschriftlichen Aussage des
Norbert MA ergeben sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung". Der
Grundstücksverkäufer hat diesbezüglich aufgrund der Vereinbarung,
dass Norbert MA nach Planung und Einreichung für 2 Doppelhäuser und
ein Einzelhaus die Käufer suchen und dem Grundeigentümer vermitteln
wird, keine weiteren Zeitungsinserate mehr geschaltet. Vielmehr wurden nach
Planung durch DI O und Ausschreibungen mittels mehrmaligen Zeitungsinseraten von
MA "Mitkäufer für fassadenfertige Doppelhaushälfte in P"
gesucht.
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt - zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler MA (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum an Top 1 sowie Top 3 und 4,
über eigenständiges Tätigwerden des Initiators die
Doppelhausanlage bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem
Bauwerber gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits
auf Grund von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten
erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der bezeichneten Wohnhaushälfte hat sich die Bw ohne
jeden Zweifel in das von MA für die Verbauung des Grundstückes
entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die
Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung der geplanten und genehmigten
Wohnanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der Vertragspartner
(Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit diesem in
irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Wohnhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil Norbert MA es
ohne Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer durch Namhaftmachen "zuzuführen" und damit
zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der ihnen von MA
unterbreiteten finanziellen Vorgaben bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Kaufvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich die Bw bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte Planungs- und
Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem Erfolg
führen sollte, dass die Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhalten. Bezog sich somit der gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich
mit dem Reihenhaus (Doppelwohnhaushälfte) Top 1 verbaute (ideelle)
Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht neben den Grundkosten
auch die betragsmäßig unstrittig gebliebenen Errichtungskosten in die
Gegenleistung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 17. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-I/06
- Stammnummer
- 40393
- Gültig
- 17.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF