Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1346-L/07
Aufwendungen einer Trainerin (Aerobic)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1346-L/07vom 17.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. Juli 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
15. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen
|
Grundlagen:
|
2004:
|
2005:
|
Einkünfte aus selbst.
Arbeit
|
15.472,91
€
|
12.632,33
€
|
Werbungskosten
|
4.965,39
€
|
4.927,76
€
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
19.853,12
€
|
15.957,95
€
|
Einkommen
|
17.875,67
€
|
13.956,41
€
|
Einkommensteuer
|
2.931,09
€
|
1.207,31
€
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führte in den Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen der
berufungsgegenständlichen Jahre 2004 und 2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger und selbständiger Arbeit als Trainerin und
Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen an.
Mit
Einkommensteuerbescheiden vom
15. Juni 2007 setzte das zuständige Finanzamt die
Einkommensteuern der Jahre 2004 und 2005 abweichend von den eingereichten
Erklärungen fest. Begründend wurde ausgeführt, dass es
sich bei den geltend gemachten Aufwendungen für Bekleidung (Schuhe) nicht
um solche für typische Berufskleidung handle. Die Ausgaben seien daher
nicht abzugsfähig. Gemäß
§ 20 EStG 1988
seien Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes erfolgen. Die
Aufwendungen betreffende Mountainbike und CDs seien daher nicht zu
berücksichtigen gewesen. Bei Aufwendungen für Arbeitsmittel, die den
Betrag von 400,00 €
übersteigen, sei eine Berücksichtigung
nur in Form der Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 wurde
Berufung gegen diese Steuerbescheide
eingereicht. In den Steuererklärungen seien unter anderem
Aufwendungen geltend gemacht worden, die trotz des § 20 EStG
absetzbar seien. 1. CD´s: Diese CD´s seien
ausschließlich für Aerobic Einheiten erstellt worden. Diese
CD´s seien von Grund auf anders aufgebaut als normale Musik-DC´s und
keinesfalls für den privaten Gebrauch, zum Genuss von Musik geeignet. Die
Musikeinheiten seien durchgehend in gleich bleibendem Rhythmus ohne Einleitung
bzw. am Ende ruhiger werdendem Teil aufgenommen. Sofort zu Beginn starte der
Rhythmus mit voller Lautstärke und vollem Rhythmus, so wie es eben nur
für Turn- bzw. Aerobiceinheiten in Fitnessstudios bzw. anlässlich in
sonstigen Räumlichkeiten zur Ausübung von durch Trainer gesteuerte
Fitnesseinheiten üblich sei. Aus diesem Grunde werde die
Berücksichtigung zu 50% als Werbungskosten sowie zu 50% als
Betriebsausgaben beantragt. Dies Bezug nehmend auf Rz. 386 LStR letzter
Satz, wo es heißt, dass bei Sportlern, wo die sportliche Leistung den
materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstelle oder Trainern, die
unmittelbar zur Ausübung des Sports bzw. der Trainertätigkeit
Sportgeräte verwenden, eine ausschließliche beruflich Veranlassung in
Betracht komme. Dies gelte sinngemäß für Zubehör wie
CD´s, ohne die diese Ausübung nicht möglich sei.
Folgende Aufwendungen werden beantragt: 2004:
Tonträger: 283,80 €
spezifische Sportkleidung:
165,00 €
2005: Tonträger:
156,00 €
spezifische Sportkleidung: 346,67 €
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
22. Oktober 2007 wurde gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 1
EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Damit werden sämtliche Aufwendungen angesprochen, die
unabhängig von der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des
Steuerpflichtigen in seiner Privatsphäre anfallen. Unter das Abzugsverbot
würde der Haushalts- und Unterhaltsaufwand im engeren Sinne fallen, wie
z.B. Bekleidung, Ernährung und Ähnliches. § 20 Abs. 1
Z 2 lit. a EStG 1988 (Aufwendungen für die
Lebensführung) behandelt demgegenüber jene Aufwendungen, die der
Privatsphäre zuzuordnen seien, gleichzeitig aber auch den Beruf
fördern. Erfasst seien jene Aufwendungen, die primär zur
Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge dem Beruf dienen. Die
wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sei die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig seien. Grundsätzlich komme daher das Aufteilungs- und
Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern (Tonträger und Sportbekleidung) zum
Tragen.
Mit Eingabe vom 13. November 2007 wurde Berufung
(Vorlageantrag) gegen die
Berufungsvorentscheidungen vom 22. Oktober 2007 direkt beim
Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. Die Begründung ist
weitgehend ident mit jener aus der Berufungsschrift vom 13. Juli 2007.
Mit Datum 14. November 2007 wurde das Finanzamt
seitens des zuständigen Referenten über diesen Vorlageantrag
informiert.
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten wurde die
Berufungswerberin aufgefordert, 1. die Inhalte und Dauer der gehaltenen
Seminare darzustellen; 2. die Inhalte der streitgegenständlichen
CD´s näher darzustellen; 3. die Sportbekleidung näher zu
beschreiben.
In einer persönlichen
Vorsprache der Berufungswerberin am 16. April 2009 wurden
sämtliche Covers der streitgegenständlichen CD´s vorgezeigt.
Sämtliche CD´s seien speziell für die Trainingszwecke
der Berufungswerberin geeignet. Zwar seien vereinzelt Titel von bekannten
Interpreten vorhanden (z.B. Bon Jovi), doch diese Lieder seien ebenfalls
speziell für die Trainingszwecke adaptiert; durchgehend gleicher Rhythmus
(BPM: Beats Per Minute). Bei der Sportbekleidung würde es sich um
Bekleidung handeln, die sie bei ihren Trainingseinheiten trage. Da sie
öfters mehrere Trainingseinheiten hintereinander hätte, müsse sie
sich dazwischen umziehen. Dadurch würde sie jedenfalls berufsbedingt mehr
Trainingskleidung brauchen, als jemand der nicht als Trainer tätig sei.
In den berufungsgegenständlichen Jahren sei sie wie folgt
tätig gewesen: Montag: 2x Praxis (à 3 Stunden);
hierzu seien jedenfalls drei Garnituren Bekleidung notwendig (sehr verschwitzt).
Anschließend Trainingsfläche
(Geräteeinweisung) Dienstag: Trainingsfläche Mittwoch:
2 Stunden Praxis und Trainingsfläche Donnerstag: wie
Montag Freitag: Trainingsfläche
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gem.
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gem. § 20 Abs. 1
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Das zuständige Finanzamt hat mit Bescheiden vom
15. Juni 2007 Aufwendungen, die ihrer Ansicht nach im Zusammenhang mit
der privaten Lebensführung stehen, nicht als betrieblich bzw. beruflich
bedingt anerkannt. Teile davon (Mountainbike, Bluse, Jacke, etc.) wurden
auch von der Berufungswerberin im Vorlageantrag nicht mehr angeführt. Diese
Aufwendungen würden auch nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz jedenfalls dem Abzugsverbot des § 20 EStG zuzuordnen
sein. Streitgegenständlich sind aber nunmehr jene Aufwendungen, die
nach Ansicht der Berufungswerberin sehr wohl in direktem und unmittelbarem
Zusammenhang mit ihrer beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit angefallen
sind (Trainingsbekleidung und CD´s).
CD´s: Die Berufungswerberin ist
überwiegend als Aerobic-Trainerin (teilweise auch Pilates) tätig.
Aerobic ist eine Trainingsvariante, die beinahe ausschließlich in
rhythmischen Bewegungseinheiten durchgeführt wird. Die Musik ist dazu ein
wesentlicher Trainingsinhalt. Aus den vorgelegten CD´s (Covers der
CD´s) ist ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen
CD´s ausschließlich um CD´s handelt, die auf diese
Trainingsinhalte abgestimmt sind. Bei jedem Titel sind die BPM (Beats Per
Minute) angegeben, sodass die Trainerin (Berufungswerberin) die Titelauswahl
nach den geplanten Trainingsinhalten auswählen kann. Auch wenn einzelne
Titel auf den CD´s auf Musikrichtungen von allgemeinem Interesse hindeuten
könnten, so ist das spezielle Arrangement ausschließlich auf die
Trainingsinhalte von Aerobicstunden abgestimmt. Aufwendungen im
Zusammenhang mit der privaten Lebensführung kann nach Ansicht der
Abgabenbehörde zweiter Instanz hierin nicht erkannt werden. Die
diesbezüglich beantragten Ausgaben sind demnach als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten zu berücksichtigen: 2004:
283,70 €
2005: 156,00 €
Spezifische Sportbekleidung: Hier ist der Ansicht
des Finanzamtes grundsätzlich zuzustimmen, dass Sportbekleidung
Kleidungsstücke sind, die auch für private Zwecke geeignet sein
können und somit unter das Abzugsverbot des
§ 20 EStG 1988 fallen. Die Berufungswerberin ist
allerdings in einem solchen Umfang als Trainerin tätig, dass sie erheblich
mehr diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hat, als jemand der diese
Tätigkeit nicht ausübt. Da es sich bei den beantragten Aufwendungen um
jeweils mehrere Kleidungsstücke handelt, sind jene, die
ausschließlich für die berufliche bzw. betriebliche Tätigkeit
verwendet werden, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu
berücksichtigen. Dem Umfang der Aufwendungen nach zu urteilen, kann
hier im Schätzungswege angenommen werden, dass ca. 1/3 der
Aufwendungen auch von nicht der Berufsgruppe der Berufungswerberin
angehörenden Personen zu tragen gewesen wären und somit
gemäß der gesetzlichen Bestimmung des
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind. Die
übrigen 2/3 der Aufwendungen sind ausschließlich der beruflichen
bzw. betrieblichen Tätigkeit der Berufungswerberin zuzurechnen.
Auch bei Berufssportlern wäre ein derartiger Aufwand nicht
ausgeschlossen (vgl. VwGH 17.9.1997, 94/13/0001). Aufgrund des
Umfanges der Tätigkeit der Berufungswerberin kann hier sicherlich auch ein
Vergleich mit einem Berufssportler angestellt werden. Diesen
Ausführungen folgend sind folgende Beträge zu
berücksichtigen: Spezifische Sportbekleidung:
Spezifische Sportbekleidung
|
|
2004
|
2005
|
Betriebsausgaben/Werbungskosten
|
110,00 €
|
231,11 €
|
Nicht abzugsfähig (§ 20)
|
55,00 €
|
115,56 €
|
Summe lt. Berufung
|
165,00 €
|
346,67 €
Da die Berufungswerberin ihre Tätigkeit sowohl auf
selbständiger Basis (Betriebsausgaben) als auch auf nicht
selbständiger Basis ausübt, sind die zu berücksichtigenden
Aufwendungen auf diese beiden Einkunftsquellen aufzuteilen. Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt sich hier der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift vom 13. Juli 2007 an
("Berücksichtigung zu 50% als
Werbungskosten sowie zu 50% als Betriebsausgabe").
Berechnung: 2004: Vom Finanzamt berücksichtigte
Aufwendungen: 9.537,08 € (Einkünfte aus selbständiger Arbeit
in Höhe von 10.901,12 €). 2005: Vom Finanzamt
berücksichtigte Aufwendungen: 9.468,40 € (Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 8.091,77 €).
Gesamtaufwendungen lt. Berufungsentscheidung:
Gesamtaufwendungen lt. Berufungsentscheidung:
|
|
2004
|
2005
|
Aufwand lt. Finanzamt
|
9.537,08
|
9.468,40
|
CD
|
283,70
|
156,00
|
Sportbekleidung (2/3)
|
110,00
|
231,11
|
Aufwand lt. Berufungsentscheidung
|
9.930,78
|
9.855,51
Dieser Aufwand ist zu je 50% den Werbungskosten sowie den
Betriebsausgaben zuzurechnen (2004 je: 4.965,39 €; 2005 je:
4.927,76 €). Aufteilung:
Aufteilung:
|
|
2004
|
2005
|
Einnahmen LSR
|
3.386,10 €
|
3.221,70 €
|
Einnahmen Body & Health
|
17.052,20 €
|
11.356,83 €
|
Einnahmen LFI
|
|
2.720,00 €
|
Einnahmen Land OÖ
|
|
261,56 €
|
Summe Einnahmen
|
20.438,30 €
|
17.560,09 €
|
Betriebsausgaben (50%)
|
- 4.965,39 €
|
- 4.927,76 €
|
Einkünfte aus selbst. Arbeit
|
15.472,91 €
|
12.632,33 €
|
Werbungskosten (50%)
|
4.965,39 €
|
4.927,76 €
Die Funktionsgebühren (480,08 €) wurden als
sonstige Einkünfte unverändert beibehalten.
In Anlehnung an diese Darstellungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 17.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1346-L/07
- Stammnummer
- 40386
- Gültig
- 17.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF