Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1307-W/04
Nachweis des Zeitpunktes der Einreichung betreffend des Antrages auf Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1307-W/04vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw Straße, vertreten durch Dr.
Auer Steuer - und Wirtschaftsberatung GmbH, 1130 Wien, Hietzinger
Hauptstraße 97, vom 12. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 17. Juni 2004 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
das Kalenderjahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers (in Folge:
Bw.) hat die Einkommensteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung
des Kalenderjahres 2002 mit Schreiben vom 6. Dezember 2003, eingelangt beim
Finanzamt am 10. Dezember 2003, eingereicht. Das Finanzamt hat am 11. Dezember
2003 den Einkommensteuer - und Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr
2002 erlassen.
Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass am 14. April
2004 vom steuerlichen Vertreter ein Fax an die Finanzkasse des Finanzamtes
übermittelt worden ist. Im Betreff ist der Name und die Steuernummer des
Bw. und "Investitionszuwachsprämie für 2002" angeführt worden.
Weiters geht aus dem Schreiben hervor, dass in der Anlage nochmals die
ausgefertigte Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2002 betreffend
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für 2002, ein
Berechnungsblatt sowie die Auflistung der Zugänge 2002 und der Vorjahre
überreicht werden.
Am 5. Juni 2004 langte ein weiteres Schreiben des
steuerlichen Vertreters mittels Fax beim Finanzamt (Referat) ein. In dem
Schreiben wurde ausgeführt, dass am 14. April 2004 ein Schreiben betreffend
der nicht erfolgten Gutschrift der Investitionszuwachsprämie an das
Finanzamt gerichtet worden sei und die der Einkommensteuererklärung
für 2002 angeschlossene Beilage nochmals übermittelt worden sei.
Dieses Schreiben sei seitens des Finanzamtes bis Anfang Mai unbeantwortet
geblieben. Daraufhin sei mit dem Referat Kontakt aufgenommen worden und es sei
mitgeteilt worden, dass ein Antrag auf Investitionszuwachsprämie für
2002 dem Finanzamt nicht zugegangen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass es
unerfindlich sei, warum der den Beilagen zur Steuererklärung beigelegte
Antrag auf Investitionszuwachsprämie beim Finanzamt nicht eingelangt sei.
Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, warum die
Investitionszuwachsprämie nur gemeinsam mit der Einkommensteuerveranlagung
zuerkannt werden könne. Denn de facto erfolge bei den
Investitionszuwachsprämien keine bescheidmäßige Feststellung,
sondern es werde bloß eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto erteilt. Diese
Gutschrift erfolge losgelöst von der Verbuchung der
Einkommensteuerveranlagung meist deutlich später. Es gäbe daher weder
einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem Einkommensteuerbescheid - die
Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie erfolge weder in diesem noch in
einem gesonderten Bescheid - noch einen Zusammenhang hinsichtlich des
Zeitpunktes der Verbuchung der Einkommensteuer. Außerdem wurde noch
angeführt, dass mit der Investitionszuwachsprämie eine wirtschaftliche
Unterstützung investierender Unternehmen gewährt werden solle - es
sich um eine Transferleistung und nicht um eine Rückerstattung von
Einkommensteuer oder eine Verminderung der Bemessungsgrundlage handle - und die
Prämie auch vor Abgabe der Einkommensteuererklärung bereits beantragt
und gutgeschrieben hätte werden können, werde nochmals beantragt die
Investitionszuwachsprämie für 2002 gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 hat das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie mit Null festgesetzt. Als Begründung wurde
angeführt, dass die Prämie nur mit der Abgabe der ersten
Steuererklärung des entsprechenden Jahres und unter Beilage eines
Verzeichnisses geltend gemacht werden könne. Eine Nachholung sei im Gesetz
nicht vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter
Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
der beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 2002 unter den
Anlagen neben der Mehr - Weniger - Rechnung, Bilanz zum 31. 12. 2002, Gewinn -
und Verlustrechnung 2002, Anlagenspiegel, Entwicklung der
Investitionsfreibeträge auch das Formular E 108e beigelegt worden sei.
Nachdem bei anderen Steuerpflichtigen die Prämien nicht zugleich mit der
Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer des jeweils veranlagten Jahres verbucht
worden seien, sei bei Erhalt der Steuerbescheide 2002 davon ausgegangen worden,
dass die Gutschrift, wie schon zuvor bei anderen Steuerpflichtigen, später
erfolgen werde. Am 14. April 2004 sei im Finanzamt (Finanzkasse) nachgefragt
worden. Es sei vom Finanzamt mitgeteilt worden, dass kein Antrag vorliege.
Daraufhin sei das Formular E 108e nochmals einschließlich der
Berechnungsunterlagen dem Finanzamt übermittelt worden. Das Formular E 108e
sei der Einkommensteuererklärung 2002 beigelegt gewesen. Da - wie immer bei
Begleitschreiben im Falle der Abgabe von Steuererklärungen - nur die
unterschiedlichen Erklärungen angeführt werden, nicht aber detailliert
aufgelistet werde, welche einzelnen Beilagen angehängt werden, sei die
Möglichkeit eines Nachweises nicht gegeben. Der Versand der Sendung mit den
beiden Erklärungen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) an das Finanzamt sei
im lückenlos geführten Postbuch der Kanzlei ersichtlich, ein Nachweis
aller versendeten Blätter (Erklärungsformulare sowie Beilagen) sei
jedoch nicht möglich. Weiters wurde noch angeführt, dass ein Nachweis
der Antragstellung nur bei persönlicher Abgabe des Antrages im Finanzamt
mit Abstempelung des Formulars möglich wäre. Auf dem Formular für
die Einkommensteuererklärung 2002 sei auch keine Eintragung betreffend
einen in der Beilage der Erklärung anzuschließenden Antrag auf
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie vorgesehen. Wäre dies
der Fall gewesen, wäre auch im Nachhinein erkennbar gewesen, dass ein
Antrag gestellt worden sei.
Vom Finanzamt wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im Schreiben vom 6. Dezember 2003 wurde vom steuerlichen
Vertreter angeführt, dass in der Anlage die Steuererklärungen des Bw.
E1 und U1 des Kalenderjahres 2002 sowie das Formular L1 (Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002)
für die Ehegattin des Bw. überreicht werden. Dieses Anschreiben weist
einen Eingangstempel des Finanzamtes vom 10. Dezember 2003 auf. Die
Umsatzsteuererklärung wurde vom steuerlichen Vertreter am 24. September
2003 unterzeichnet, die Einkommensteuererklärung am 6. Dezember 2003
unterschrieben. Neben den Erklärungen wurde eine Zusammenstellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb(1 Blatt), die Bilanz zum 31. 12. 2002 (3
Seiten), die Erfolgsrechnung für 2002 (4 Seiten) die Entwicklung des
Anlagevermögens (1 Blatt) und die Entwicklung der
Investitionsfreibeträge vom 1.1. 2002 bis 31. 12. 2002 (1 Blatt)
übermittelt. Der Umsatz - und Einkommensteuerbescheid 2002 ist am 11.
Dezember 2003 vom Finanzamt erlassen worden. Am 14. April 2004 hat der
steuerliche Vertreter des Bw. mittels Fax das Formular E 108e für das
Kalenderjahr 2002 sowie 5 Beilagen an das Finanzamt übersendet. Als Datum
ist am übermittelten Formular E 108e der 14. April 2004 vermerkt. Mit
Bescheid vom 17. Juni 2004 setzte das Finanzamt die
Investitionszuwachsprämie 2002 gemäß
§ 201 BAO mit null
Euro fest.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Antrag auf die
Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der Umsatz - und
Einkommensteuererklärung 2002 - wie vom steuerlichen Vertreter in der
Berufung angeführt wurde - an das Finanzamt übermittelt worden ist.
Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der Antrag verspätet am 14. April
2004 eingebracht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21.
September 2006, Zl. 2004/15/0104 zum Ausdruck gebracht, dass ein Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - welche für den vorliegenden Berufungsfall
anzuwenden ist - wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung
gestellt wird, verspätet ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung trifft die Beweislast
für das Einlangen eines Antrages bei der Behörde den Antragsteller
(vgl. Ritz Kommentar BAO, 3. Auflage, § 108 Tz 10 und die dort
angeführte Judikatur).
Im Anschreiben vom 6. Dezember 2003 betreffend der
Einreichung von den Steuererklärungen 2002 ist die Formularnummer E1, U1
und L1 für die Ehegattin des Bw. vom steuerlichen Vertreter angegeben
worden. Auf diesem Schreiben hat das Finanzamt den Eingangsstempel vom 10.
Dezember 2003 angebracht. Welche Beilagen zu den Steuererklärungen
übermittelt worden sind, lässt sich aus dem Anschreiben nicht
entnehmen. Aktenkundig ist aber, dass sowohl die Einkommen - und
Umsatzsteuererklärung 2002 (vom Finanzamt mit Eingangstempel vom 10.
Dezember 2003 versehen) als auch die Beilagen (Bilanz zum 31. 12. 2002,
Erfolgsrechnung für 2002, Entwicklung des Anlagevermögens vom 1.1.2002
bis 31. 12. 2002 und Entwicklung der Investitionsfreibeträge vom 1.1. 2002
bis 31. 12. 2002) beim Finanzamt eingelangt sind. Weiters hat eine Abfrage des
Unabhängigen Finanzsenates in der Datenbank ergeben, dass auch das Formular
L1 am 11. Dezember 2003 beim Finanzamt einlangte. Für die Antragstellung
auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie ist das Formular E 108e
als Beilage zur Einkommensteuer/Körperschaftssteuer -oder
Feststellungserklärung vorgesehen. Im Finanzamtsakt ist kein Formular E
108e im Original enthalten. Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
hätte auch die Formularnummer E 108e auf dem Anschreiben vom 6. Dezember
2003 aufscheinen müssen, wenn der Antrag und die Beilagen für die
Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit den Steuererklärungen
eingereicht worden sein sollten. Weiters ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass
in späteren Veranlagungsjahren die Steuererklärungen elektronisch dem
Finanzamt übermittelt worden sind. In diesen Jahren wurde vom steuerlichen
Vertreter mit Anschreiben eine detaillierte Auflistung der dem Finanzamt auf dem
Postweg und in Papierform überreichten Unterlagen angefertigt. Diese
Unterlagen sind beim Finanzamt aktenkundig eingelangt. Für das
Veranlagungsjahr 2004 wurde eine Bildungsprämie in Anspruch genommen. Im
Anschreiben an das Finanzamt ist die Formularnummer E 108c angeführt. Durch
diese beispielhafte Aufzählung ist es nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates als erwiesen anzusehen, dass es im Kanzleibetrieb üblich ist,
dass im Anschreiben an das Finanzamt die übermittelten Drucksorten bzw.
Formularnummern angeführt werden. Ein weiteres Indiz, dass der Antrag auf
Investitionszuwachsprämie nicht gleichzeitig mit den Steuererklärungen
eingereicht worden sein kann, ist, dass das Datum der Unterzeichnung nicht
übereinstimmt. Bei gleichzeitiger Einreichung mit den
Steuererklärungen hätte als Datum entweder der 24. September 2003
(Umsatzsteuer) oder der 6. Dezember 2003 (Einkommensteuer) aufscheinen
müssen. Der mittels Fax eingelangte Antrag weist als Datum den 14. April
2004 aus. Dies lässt den Schluss zu, dass der Antrag auf
Investitionszuwachsprämie erst nachträglich erstellt worden ist und
daher nicht gleichzeitig mit den Steuererklärungen übermittelt worden
sein kann. Da auch die Beilagen zur Steuererklärung und das Formular L1 der
Ehegattin beim Finanzamt nachweislich eingelangt sind, kann nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates ausgeschlossen werden, dass nur der Antrag auf
Gewährung der Investitionszuwachsprämie mit den Beilagen auf dem
Postweg in Verlust geraten ist.
Wie vom steuerlichen Vertreter in der Berufung
angeführt worden ist, kann ein Nachweis über die mit den
Steuererklärungen 2002 gleichzeitig erfolgte Abgabe des Antrages auf
Investitionszuwachsprämie auch über das in der Kanzlei geführte
Postausgangsbuch nicht geführt werden, da darin nur die Abgabe der
einzelnen Steuererklärungen, nicht aber die Beilagen angeführt werden.
Dem ist zwar entgegen zu halten, dass der Antrag auf Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie als Beilage zur
Einkommensteuer/Körperschaftssteuer oder Feststellungserklärung
für 2002 bezeichnet ist, dass hiefür aber ein eigener Formularvordruck
E 108e aufgelegt worden ist, sodass nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenates der Antrag nicht als Beilage im herkömmlichen Sinn zu
verstehen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden von den
Steuererklärungen Kopien oder Zweitschriften für den Klienten zu
Dokumentations und Überprüfungszwecken angefertigt. Wenn der Antrag
zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit den
Steuererklärungen an das Finanzamt übermittelt worden sein sollte,
müsste einerseits nach den Gepflogenheiten im Kanzleibetrieb die
Formularnummer E 108e am Anschreiben an das Finanzamt angeführt worden sein
und andererseits müsste auch das Datum am Antrag mit den
Steuererklärungen übereinstimmen.
Da kein Originalantrag auf Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie im Finanzamtsakt vorhanden ist und der mittels
Fax übersendete Antrag nicht das gleiche Datum der Unterzeichnung wie die
Steuererklärungen 2002 aufweist, ist dem Bw. der Nachweis, dass der Antrag
auf Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit den Steuererklärungen
dem Finanzamt übermittelt wurde, nicht gelungen. Dem Berufungsbegehren
konnte daher nicht gefolgt werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden
war.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1307-W/04
- Stammnummer
- 40378
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF