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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0545-L/04

Sachwalter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-L/04vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA Dr. C, vom 20. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21. Mai 2004 betreffend Gebühren und Auslagenersätze gemäß § 26 AbgEO entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Aus dem in einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS am 21.6.2005 angeordneten psychiatrischen Gutachten der Frau OA Dr. R vom 14.7.2005 geht hervor, dass der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer geistigen Störung leidet, und zwar könne auf Grund der Denkstörungen mit wahnhaften Inhalt von einem Querulantentum ausgegangen werden. Durch fehlenden Realitätsbezug, den der Betroffene durch sein Verhalten erkennen lasse, sei er nicht in der Lage beim Umgang mit Behörden und Gerichten, das Selbstschädigende seines Tuns und Lassens zu erkennen. Der Zeitpunkt des Beginnes der geistigen Störung lasse sich erschwert festlegen, allerdings sei davon auszugehen, dass bereits vor 25 Jahren, als das Ereignis der Entlassung aus dem Schuldienst eintrat, die Erkrankung zumindest seinen Anfang nahm. Das Finanzamt hat den bekämpften Bescheid, mit dem eine Pfändungsgebühr (€ 154,54) sowie ein Auslagenersatz (€ 0,55) vorgeschrieben wurden, am 21. Mai 2004 erlassen. Auf Grund des psychiatrischen Gutachtens geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass der gegenständliche Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21.5.2004 nicht wirksam an den Berufungswerber ergehen konnte, da dieser zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig war. Bescheidzustellungen an Prozessunfähige sind unwirksam (vgl. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 79 Tz 19). Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Zurückzuweisen ist eine Berufung gegen einen mangels Zustellung nicht existent gewordenen Bescheid (vgl. Ritz, Kommentar³ zur BAO, § 273 Tz 6 und UFS RV/1167-L/04 vom 26.9.2007). Demnach war wie im Spruch zu entscheiden. Linz, am 16. April 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0545-L/04
Stammnummer
40372
Gültig
16.04.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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