Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0135-W/08
Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0135-W/08vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.A., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
16. Juni 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Erich
Krell, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 19. Mai 2008,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Verkürzungsbetrag
für die Monate Februar bis Dezember 2007 wird auf € 19.059,19
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Mai
2008 hat das Finanzamt Waldviertel als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Waldviertel vorsätzlich als der für die steuerlichen
Angelegenheiten der A.GesmbH verantwortliche Geschäftsführer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 12/2006 in der Höhe von €
6.192,00 und 2-12/2007 in der Höhe von € 30.904,00 bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 16. Juni 2008, in welcher vorgebracht
wird, dass der Bf. über viele Monate hinweg keine wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt und erst ab Dezember 2007 wieder Rechnungen gelegt
habe. Er habe verabsäumt seinen Steuerberater zu informieren, damit dieser
entsprechende Leermeldungen abgebe. Es werde ersucht, das Versäumnis zu
entschuldigen und das Verfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 8. April
2009 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat die
Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung zum Anlass genommen um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Die Umsatzsteuerzahllast für den Monat Dezember 2006
wurde erst am 11. Mai 2007 einbekannt und nicht entrichtet.
Für das Jahr 2007 wurden lediglich für die Monate
Jänner und März Voranmeldungen eingereicht und insgesamt eine Zahllast
in der Höhe von € 12.034,45 gemeldet.
Im Zuge der Umsatzsteuernachschau wurde für die Monate
2-12/2007 eine Zahllast von € 30.904,75 ermittelt. Unter
Berücksichtigung der zuvor erklärten Zahllast für März 2007
in der Höhe von € 11.845,56 ergibt sich ein Nachforderungsbetrag von
€ 19.059,19.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Nach den Feststellungen der Umsatzsteuernachschau ist der
Bf. somit seiner Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgekommen. Da in Vorzeiträumen dieser
Verpflichtung nachgekommen wurde, ist davon auszugehen, dass der Bf. die
Fälligkeitstermine kannte. Er hat es somit in Kenntnis seiner Verpflichtung
unterlassen entsprechende Einzahlungen vorzunehmen oder zumindest termingerecht
die Höhe der geschuldeten Beträge mittels Meldung bekannt zu geben. Da
die Prüfung eine bedeutende Nachforderung erbracht hat, ist das
Beschwerdevorbringen, es sei nur übersehen worden Leermeldungen
einzureichen, nicht zutreffend. Demnach wurden sehr wohl namhafte Umsätze
erzielt und die entsprechende Steuer nicht abgeführt.
Der begründete Tatverdacht der wissentlichen
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist somit gegeben. Die Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages war auf € 19.059,19 zu korrigieren, da
offensichtlich versehentlich die Gesamtzahllast für 2-12/2007 (incl. des
für März 2007 ordnungsgemäß gemeldeten Betrages) statt der
Nachforderung angesetzt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0135-W/08
- Stammnummer
- 40371
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF